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Finanzinformationen

Januar 2019

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Baufinanzierung: Wie viel Eigenkapital muss sein?

Anlagekommentar Januar 2019 – Angst vor Rezession sorgt für Ausverkauf an den Anktienmärkten

Abgeltungssteuer auf Vorabpauschale für Investmentfonds

Zahnzusatzversicherung - Was bedeutet KIG 1-5

Baufinanzierung: Wie viel Eigenkapital muss sein?

Die Zinsen sind derzeit noch niedrig und die Gelegenheit für einen Immobilienerwerb günstig. Aber wie viel Eigenkapital braucht eine Baufinanzierung oder geht es auch ohne? Aus einer Studie der Allianz Versicherung geht hervor, dass jeder fünfte Immobilieninteressent mangels Rücklagen die komplette Summe über Kredite finanzieren muss. Eine langjährige Finanzierungsregel empfiehlt, dass man mit 20 Prozent Eigenkapital auf der sichern Seite ist. Ist dies heute auch noch so?

So viel Eigenkapital sollte eine Finanzierung eingebracht werden
Von Finanzierungen ohne jedes Eigenkapital kann nur abgeraten werden, da die Banken dann aufgrund des gestiegenen Beleihungswertes höhere Kreditzinsen ansetzen, vorausgesetzt dass man als Baufinanzierungsinteressent überhaupt eine Bank findet, die sich darauf einlässt. Zum anderen hat dadurch auch der Baufinanzierer selbst eine sehr hohe monatliche Zinsrate, was bei einer späteren Anschlussfinanzierung und deutlichen höheren Zinssätzen als heute, zum Problem werden kann. Denn durch die hohe Zinslast ist dann die Restschuld immer noch sehr hoch, was dann wieder aufgrund der Beleihungswerte zu hohen Anschlusszinssätzen führt.

Deshalb sollten mindestens zehn Prozent des Kaufpreises vorhanden sein. Denn auf diese Summe belaufen sich in etwa die anfallenden Nebenkosten für Notar, Makler, Steuer usw. Den Kaufpreis bzw. die Baukosten kann der Käufer dann über eine sogenannte 100-Prozent-Finanzierung umsetzen. Allerdings stellt die oben genannte 100-Prozent-Finanzierung nur die Grenze des Machbaren dar. Finanzieren Sie damit ein Haus, ist das risikoreich und teurer. Das Einkommen muss dann hoch und gleichzeitig auf Dauer sicher sein. Auch die Stiftung Warentest hält es für ideal, „mindestens 20 Prozent des Kaufpreises und die Nebenkosten“ als Eigenkapital bereitzuhalten. Eine Baufinanzierung ohne oder geringem Eigenkapital sollte deshalb gut durchdacht und immer fachkundig begleitet werden.

Was gehört alles zum Eigenkapital
Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus ist sparen derzeit nicht gerade einfach. Wer seine Rücklagen auf Tagesgeld- und Festgeldkonten geparkt hat, kann diese im Regelfall ohne nennenswerte Renditeverluste in die eigene Immobilie übertragen. Wer sein Geld in Fonds oder anderen Wertpapieren angelegt hat, muss auf die entsprechende Entwicklung der Märkte achten, bevor der Anlagebetrag für die Immobilie zur Verfügung steht.


Für den Hauskauf oder Hausbau können beispielsweise auch Bausparverträge oder schuldenfreie Grundstücke und Immobilien als Eigenkapital angerechnet werden. Bausparverträge lassen sich als Sicherheit für den neuen Kredit nutzen und sorgen auf diese Weise für einen niedrigeren Sollzins. Private Kredite aus dem Familienkreis sind ebenfalls beliebt. Wenn Eltern oder Verwandte Ihnen etwas leihen und dafür keine oder nur niedrige Zinsen verlangen, dann wirkt sich dieses Geld wie Eigenkapital aus und sorgt ebenfalls für bessere Konditionen bei der Bank. Ein Arbeitgeberdarlehen, auch Mitarbeiterdarlehen genannt, kann ebenfalls eine günstige Finanzierungsalternative zum herkömmlichen Bankkredit darstellen und gleichzeitig die Eigenkapitalquote verbessern.


Was alles zum Eigenkapital zählt, gibt es hier noch einmal im Überblick:

  • Sparkonten, wie Tages- und Festgelder mit kurzfristiger Verfügbarkeit
  • Fondssparplan und Aktien
  • Bausparvertrag
  • bereits vorhandene, schuldenfreie Grundstücke und Immobilien
  • Private Kredite
  • Arbeitgeber Kredite

Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass auch unvorhergesehene Ausgaben entstehen können: das Auto geht kaputt, das Kind fährt auf eine Klassenreise oder das ein oder andere Teil der Einrichtung wird doch teurer als gedacht. Für diese Fälle empfiehlt es sich, mindestens drei Monatsgehälter als Rücklage zu bewahren und dieses Geld nicht in die Baufinanzierung einfließen zu lassen.

 
weiter lesen im Baufinanzierungs-Blog 
   

Anlagekommentar Januar 2019 – Angst vor Rezession sorgt für Ausverkauf an den Anktienmärkten

Der Ausverkauf wurde vor allem von den negativen Konjunkturdaten aus China und einer überraschend restriktiven Haltung der US-Notenbank angetrieben. Auch die weiter wachsenden Brexit-Sorgen, die anhaltenden Geld-Westen-Proteste in Frankreich, ein enttäuschender Fahrzeugabsatz in China sowie Europa und der Shutdown in den USA verstärkten zum Jahreswechsel den Abwärtsdruck. Die US-Zinsstrukturkurve flachte schließlich immer stärker ab, was in der Vergangenheit meist als ein guter Indikator für eine bevorstehende Rezession war. Der US-Finanzminister Steven Mnuchin komplettierte das Bild dann noch mit einem ungeschickten Versuch, die Kapitalmärkte zu beruhigen, indem er die Vorstände der größten US-Banken anrief und ihnen ausreichend Liquidität zusicherte.

Entwicklung der Anlagemärkte
Trotz erster Entspannungssignale dominierten Rezessionsängste und die Enttäuschung über wenig Greifbares im Handelskonflikt und sorgten für den schlechtesten Börsenmonat seit der Finanzkrise vor 10 Jahren. Der MSCI World Index verbuchte einen Kursverlust vom 8,5 Prozent, was es in einem Dezember zuletzt in den 1930er Jahren gegeben hat. Eine Vorreiterrolle bildete der amerikanische S&P 500 Index der 9,2 Prozent verlor und wurde nur vom japanischen NIKKEI 225 Index übertrumpft, der mit 10,5 Prozent noch mehr ab gab. Trotz massiver Kritik von Präsident Trump hob die US-Notenbank gleichzeitig den Leitzins um 0,25 Prozent an.

Zentral-Bankchef Jerome Powell zeigte sich von den Kapitalmarktturbulenzen unbeeindruckt und kündigte an, dass der Abbau der Anleihebestände der Federal Reserve System (Fed) wie geplant weitergeführt werden. Die Kommentare der Anlegergemeinde reichten daraufhin von mangelndem Fingerspitzengefühl bis hin zum Vorwurf der krassen Fehlentscheidung. Allerdings sahen die US-Konjunkturdaten gar nicht so schlecht aus. Die Arbeitslosenquote blieb auf einem niedrigen Wert von 3,7 Prozent, der Einkaufsmanagerindex für die Industrie konnte sich erholen und die Industrieproduktion legte erneut deutlich zu. Auch am amerikanischen Immobilienmarkt fielen die Frühindikatoren positiv aus und boten der Fed für ihre Entscheidung eine Rückendeckung.

Im Euroraum waren die Makrodaten weiter auf einen Abwärtstrend ausgerichtet. Dabei sank der Ifo-Index auf den niedrigsten Stand seit zwei Jahren. Auch der Rückgang der deutschen Industrieproduktion war mit 0,5 Prozent recht deutlich. Das sorgte beim DAX Index für einen Kursrückgang von -6,2 Prozent. Beim marktbreiten europäischen STOXX Europe 600 Index war mit -5,6 Prozent der Rückgang etwas geringer. Der chinesische Aktienmarkt mit dem SSE Composite Index konnte sich mit -3,6 Prozent etwas besser halten, obwohl die Fundamentaldaten die Wachstumssorgen deutlich machen.

Das Wachstum der Industrieproduktion markierte beispielsweise ein Drei-Jahres-Tief. Der Anleihemarkt entwickelte sich unterschiedlich. Bei Staatstiteln und Anleihen mit gutem Rating konnten Kursgewinne verzeichnet werden, dagegen verloren High-Yield-Anleihen und schlechtere Unternehmensqualitäten deutlich. Die Währungs- und Rohstoffmärkte waren von einer Flucht in Sicherheit geprägt: Der Goldpreis legte um 5,1 Prozent zu, der japanische Yen und Schweizer Franken werteten auf.

Ausblick auf die Weltwirtschaft im Jahr 2019
Die weltwirtschaftliche Expansion wird sich 2019 weiter fortsetzen, wenn auch langsamer als in den Jahren 2017 und 2018. Die Ursache dafür ist, das sich das Wachstum in den USA, China und Europa abschwächen wird. Da die Weltwirtschaft einer Reihe von Herausforderungen gegenüber steht, die sich im Jahr 2018 aufgebaut haben, sind die Risiken nach unten gerichtet. Während die direkten Auswirkungen der US-Zollpolitik insgesamt nicht allzu stark ins Gewicht fallen sollten, könnten die indirekten Auswirkungen in Form einer schlechten Unternehmensstimmung und einer zurückhaltenden Investitionstätigkeit dafür mehr ins Gewicht fallen.

Obwohl der Industriesektor meist weniger als ein Fünftel der Wirtschaftsleistung in entwickelten Volkswirtschaften aus macht, ist er aber bedeutend für die Aktienmarktentwicklung. Im Laufe des Jahres 2018 hat sich die globale Industriekonjunktur abgekühlt. Während einige Faktoren nur temporär belastet haben, ist eine nachhaltige Belebung der Industriekonjunktur nicht zu sehen. Auch mit weiter steigenden Fed-Zinsen wird sich der US Konjunkturzyklus seinem Ende weiter nähern. Ein Rezessionsrisiko ist derzeit nicht zu erkennen, was sich aber in der zweiten Jahreshälfte von 2019 ändern könnte.

Ein Blick auf die aktuellen Anlagestrategien
Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass trotz der aktuellen Kursturbulenzen in der aktuellen Situation Aktien und Unternehmensanleihen meist besser als Staatsanleihen und Fest- oder Tagesgeldern abschneiden. Denn die Wirtschaft in den USA und in Europa wächst weiterhin, die Arbeitslosenquote sinkt weiter und die Inflationsrate steigt derzeit nicht mehr so kräftig an. In Bezug zu den anstehenden Zinserhöhungen in den USA hat die Federal Reserve System (Fed) für das Jahr 2019 bereits eine Anpassung an die derzeitige abgekühlte Wirtschaftslage angekündigt. Die derzeitige Aktienkorrektur kann deshalb immer noch als Resultat von Gewinnmitnahmen eingestuft werden.

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Abgeltungssteuer auf Vorabpauschale für Investmentfonds

Seit dem 2. Januar 2019 wird erstmalig eine Regelung aus dem neuen Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) angewendet: Die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale für Investmentfonds, die auf dem Kundendepotbestand per 31. Dezember 2018 berechnet wurde.

Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale fällt immer dann an, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen hat und die Kursentwicklung positiv war. Die depotführende Stelle ist dann gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer direkt vom steuerlichen Verrechnungskonto des Kontoinhabers einzuziehen – und zwar immer zum Jahresanfang für das Vorjahr.

Die wesentlichen Punkte zur Vorabpauschale:

  • Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein. Aufgrund der Gesetzesvorgaben werden hauptsächlich thesaurierende Fonds betroffen sein.
  • Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer oder Abgabe. Sie ersetzt eine andere Besteuerung.
  • Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.
    Die depotführenden Stellen verrechnen als lediglich ausführendes Organ die Vorabpauschale bei einem entsprechenden Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnungspotential. Ist das nicht vorhanden, wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vom steuerlichen Verrechnungskonto gebucht. Sie müssen von sich aus nichts unternehmen.
  • Die Höhe der Vorabpauschale hängt von verschiedenen, auch individuellen Faktoren ab. Ein Teil dieser Faktoren wird erst zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen. Für eine individuelle Abschätzung, ob und in welcher Höhe Sie von der Vorabpauschale betroffen sind, ist es ggf. empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen.

Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 1.1.2018) den Basisertrag nach der Formel:

  • Basisertrag = 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2018)
  • Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2018) ab.
    Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
    *HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.

Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

  1. thesaurierende Fonds
    Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
  2. teilausschüttende Fonds
    Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
    In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.

Kann man den Steuerabzug vermeiden?
Ein in ausreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag kann helfen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale immer Anfang des Jahres abgezogen wird, sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag rechtzeitig anpassen. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie es dem Finanzamt.

 

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Zahnzusatzversicherung - Was bedeutet KIG 1-5

 

Eine Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet die Kieferknochen.

Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen. Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.
 
Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5
Der Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat.

Dazu stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.

  • KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
  • KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
  • KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen

Die Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen, welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG 1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen werden.

Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.

 
   
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Kontakt:

inomaxx finance consult
Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon : +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

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