inomaxx newsticker Januar 2021

 

Wenn diese Nachricht nicht richtig angezeigt wird, bitte hier klicken ...

Finanzinformationen

Januar 2021

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser `,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                 

Beste Grüße aus Mannheim

                                                       

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Photovoltaikanlageneigentümer - Anmeldung im Marktstammdatenregister bis zum 31. Januar 2021 vornehmen

Value-Aktien – Stehen die Substanzwerte vor einer Renaissance?

Wie ist ein Schaden am geliehenen Schullaptop versichert

Schutz vor Impfschäden - Welche Versicherungen zahlen bei einem Impfschaden

Photovoltaikanlageneigentümer - Anmeldung im Marktstammdatenregister bis zum 31. Januar 2021 vornehmen

Als Eigentümer einer Stromerzeugungsanlage, wie Photovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder Solar‑, Wind‑, Biomasseanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wasserkraftwerke sowie Stromspeicher muss diese in das zentrale Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen werden.

Für ältere Stromerzeugungsanlagen endet nun die Übergangsfrist: Bis 31. Januar 2021 müssen alle Stromerzeugungsanlagen in das Register eingetragen werden, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind. Ansonsten droht den Betreibern der Anlage ein Zahlungsstopp für den eingespeisten Strom. Wird eine Registrierung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies laut Gesetzgeber sogar eine Ordnungswidrigkeit seitens des verantwortlichen Betreibers dar (§ 21 MaStRV). Dieses Register - www.marktstammdatenregister.de - soll künftig einen umfassenden Überblick über Anlagen und Akteure des Strom- und Gasmarktes geben.

Eigentümer älterer Anlagen müssen aktiv werden
Während Eigentümer von Anlagen, welche ab Juli 2017 in Betrieb gingen, verpflichtet waren, diese innerhalb von vier Wochen bei der Bundesnetzagentur registrieren zu lassen, müssen jetzt auch die Besitzer älterer Anlagen nachziehen. Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, und seine Anlage nicht bis zum 31. Januar anmeldet, riskiert ein Bußgeld und den Verlust der Einspeisevergütung. Auch alle Eigentümer, die Solaranlagen auf ihren Immobilien installiert haben und diese beim Photovoltaik-Meldeportal (PV-Meldeportal) der Bundesnetzagentur angemeldet haben, sollten aktiv werden.

Weil aus Datenschutzgründen nicht alle Informationen aus dem PV-Meldeportal, dem Vorgänger des Marktstammdatenregisters, mit umziehen durften, müssen nun eventuell Daten vervollständigt werden. Auch in diesem Fall gilt der Stichtag 31. Januar 2021. Ein Blick in das individuelle Benutzerkonto im Marktstammdatenregister gibt den betroffenen Eigentümern Aufschluss darüber, in wie weit sie aktiv werden müssen.

Was ist das Marktstammdatenregister?
Bei dem Marktstammdatenregister (MAStR) handelt es sich um das zentrale Register für sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher des deutschen Strom- und Gasmarktes und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im Februar 2019 startete das für die Registrierung vorgesehene Internetportal der Meldestelle und löste die alten Anmeldeformalitäten ab. Auch ältere Anlagenbetreiber, welche ihre Anlagen schon einmal im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Solarstromanlagen im Marktstammdatenregister registrieren, bzw. übertragene Daten prüfen und eventuelle vervollständigen.

Eine automatische komplette Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das Register erfolgt aus Datenschutzgründen nicht. Sogar Anlagen, die ihre EEG-Einspeisevergütung Ende 2020 verlieren, müssen angemeldet werden. Erreichen kann man das Marktstammdatenregister unter der folgenden Internetseite: www.marktstammdatenregister.de

 
den gesamten Artikel lesen →
  Photovoltaikversicherung vergleichen →
  

Value-Aktien – Stehen die Substanzwerte vor einer Renaissance?

Den Anlegern haben in den vergangenen Jahren Value Investments wenig Freude bereitet, denn sie hatten gegenüber Wachstumstiteln eine beträchtlich geringere Entwicklung zu verzeichnen. Dies ist durchaus ungewöhnlich, da Value-Aktien sich zuvor über längere Zeiträume immer klar besser entwickelten als Growth-Aktientitel. Ob das klassisches Value Investing nun vor einer Renaissance steht, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden.

Doch was ist eigentlich Value und was ist eigentlich Growth? Diese beiden Begriffe werden immer wieder genannt, um gewisse Aktiengattungen voneinander zu unterscheiden. Doch was unterscheidet beide eigentlich voneinander?

Was für ein Comeback der Zykliker spricht – und was nicht
In der Grundidee stellt man sich unter einer Wachstumsaktie beziehungsweise einem Growth-Titel ein Unternehmen vor, das hohe Wachstumsraten aufweist, zumeist im Bereich zukunftsweisender Technologien unterwegs ist und deutlich schneller wächst als die Wirtschaft insgesamt. Valueaktien – oder auf Deutsch – werthaltige Titel sind hingegen solche Unternehmen aus alteingesessenen, etablierten Industrien.

Idealerweise wachsen auch sie, aber eben bei Weitem nicht so stark. Dementsprechend unterschiedlich fällt die Bewertung aus. Gemessen an den aktuellen Erträgen und der Kennzahl Kurs/Gewinn-Verhältnis (KGV) sind Wachstumsaktien in der Regel teurer als Valueaktien, weil sie die hohen Wachstumsraten der Zukunft im aktuellen Kurs inkludieren. Gerade zuletzt wurden beide Aktienkategorien immer wieder miteinander verglichen, weil in den vergangenen Jahren die in der Historie meist zu teuren Growth-Werte, Value-Titel in der Performance klar hinter sich gelassen haben. Das hatte es zuvor über einen so langen Zeitraum noch nie gegeben.

Warum der standardisierte Vergleich Value vs. Growth hinkt
Für den schematisierten Vergleich zwischen Growth- und Value-Aktien, der zuletzt immer wieder dargestellt wurde, werden jedoch nicht einmal Bewertungsmaßstäbe wie das KGV herangezogen. Sie basieren ausschließlich auf Basis des Kurs-Buchwert-Verhältnisses (KBV). Kurz gesagt, es werden die Aktien mit einem geringen KBV mit den Aktien verglichen, die ein hohes KBV besitzen. Das KBV drückt aus, was ein Unternehmen Stand heute wert ist, wenn man es liquidieren würde.

Hat ein Unternehmen ein KBV von Eins, dann kann man es theoretisch zerschlagen und bis zum letzten Computer allen Besitz des Unternehmens veräußern, mögliche Schulden abbezahlen und dann plus minus Null raus gehen. Liegt das Kurs-Buchwert-Verhältnis unter Eins, dürfte der Erlös aus der Liquidation dann sogar höher sein, als man an der Börse für das Unternehmen bezahlt hat. Verglichen werden oft zehnjährige rollierende Renditen. Es wird also zurückgeschaut, ob es besser gewesen wäre, vor zehn Jahren in Value-Aktien angelegt zu haben oder in Growth-Aktien.

Diese Vergleichsmethode basiert auf dem 3-Faktor Modell der Wirtschaftsprofessoren Kenneth French und Eugene Fama. Letzterer ist vor allem für die Erfindung der Kapitalmarkteffizienztheorie bekannt, die mit den realen Umständen an den Finanzmärkten allerdings wenig gemein hat. Nichtsdestotrotz erhielt er hierfür einen Nobelpreis. Wirtschaftswissenschaftliche Theorien müssen nur in sich und ihrer simulierten Welt schlüssig sein, und nicht der Realität standhalten.

Das war schon immer so. Auch für den Vergleich von Value und Growth greift die Methode zu kurz. Den Faktor „Value“ allein auf ein geringes Kurs/Buchwert-Verhältnis zu reduzieren, ist falsch. Der Wert eines Unternehmens ist vielmehr als seine heutige Substanz. Viel wichtiger sind die freien Cash-Flows, die es in der Zukunft erwirtschaften wird. Diese sind dann noch abzuzinsen. Hier findet sich dann auch ein durchaus berechtigter Grund für die bessere Performance von Wachstumsaktien in den vergangenen Jahren. Denn je geringer der Zins, desto weniger reduzieren sich die zukünftigen Gewinne durch das Abzinsen.

Natürlich ist es deutlich schwerer zukünftige Erträge zu prognostizieren als den Buchwert eines Unternehmens zu ermitteln. Das übernehmen ja schon die Wirtschaftsprüfer. Insofern sind die Ansprüche an uns Value-Investoren gewachsen. Denn in einer durch disruptive Technologien sich immer schneller wandelnden Welt, kommt dem zukünftigen Ertrag und damit der Widerstandsfähigkeit eines Geschäftsmodels eine immer größere Bedeutung zu.

den gesamten Artikel lesen

Wie ist ein Schaden am geliehenen Schullaptop versichert

Das Homeschooling ist durch die Corona-Pandemie wieder zum Alltag für die Schüler geworden. Auch wenn die papierlose Schule, sowie das papierlose Büro, eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung ist, wird bereits heute an vielen Schulen mit modern und leistungsstarken Tablets oder Laptops gelernt. Damit kein Kind benachteiligt wird, weil Zuhause kein Laptop oder PC vorhanden ist, stellen einige Schulen ihren Schülern Leihgeräte zur Verfügung. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch auch empfindlich und anfällig bei einem unsachgemäßem Umgang. Wenn durch Schüler diese teuren Geräte beschädigen werden, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Wir erklären, wie die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden an einem solchen Gerät reguliert.

Der rechtliche Hintergrund zur Haftung von Schülern
Die Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule können generell Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. So können Schüler ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung heran­gezogen werden, da sie ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.

Mehr Leihgeräte für die Chancengleichheit - Doch was passiert im Schadenfall
Das Leihen von schuleigenen Laptops und Tablets zu Unterrichtszwecken war zwar schon vor der Corona-Pandemie an vielen Schulen möglich. Allerdings dürfte sich jedoch die Anzahl der in Anspruch genommenen Leihgeräte durch das Homeschooling noch einmal stark erhöht haben. Denn es soll kein Schüler benachteiligt werden, nur weil er Zuhause keinen Zugang zu einem Computer hat. Bei einigen Eltern dürfte ein Leihgerät jedoch auch die Sorge produzieren: Was, wenn das teure Gerät kaputt geht? Empfehlung: Überprüfen Sie ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung, ob diese mit aktuellen Vertragsbedingungen ausgestattet ist.

Ist der Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen bereits schon älter, so ist Vorsicht geboten, ob der heute notwendige bedarfsgerechte Versicherungsschutz für solche Bereiche überhaupt vorhanden ist. Dann gilt es zu prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung nur ein Basis-, ausgewogenes oder Topleistungspaket beinhaltet. So sind bei höherwertigen Leistungspakten Lehrgeräte (in diesem Fall Tablets oder Laptops), die den Schülern von einer Schule zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin Schuleigentum bleiben, bereits im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung als Subsidiär-Risiko mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen.

Vorsicht bei Wutausbrüchen
Wichtig: Eine Regulierung erfolgt nur, wenn ein Verschulden ohne Vorsatz vorliegt. Wirft also ein Schüler das geliehene Tablet frustriert gegen die Wand, handelt es sich um eine unsachgemäße Handhabung, weshalb eine Schadenregulierung dadurch ausgeschlossen ist. Das versehentliche Umkippen einer Tee- oder Kaffeetasse hingegen, das den Laptop beschädigt, würde vermutlich als grob fahrlässig eingestuft werden und wäre somit mitversichert. Hier gelten die gleichen Grundsätze in der Schadenbearbeitung wie bei Handyschäden: Anhand der Schadenspuren kann der Schadenverlauf meistens konkret rekonstruiert werden.

Sie möchten ihre Privathaftpflichtversicherung von uns überprüfen lassen, dann nutzen Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung.

 

den gesamten Artikel lesen 

Jetzt über eine Finanzplanung informieren 

Schutz vor Impfschäden - Welche Versicherungen zahlen bei einem Impfschaden

 

 

Die Impf-Kampagne gegen Covid-19 läuft bereits seit wenigen Wochen. Auch wenn die Impfstoffe trotz Eilzulassung als sicher eingestuft werden können, lassen sich Komplikationen nie ganz ausschließen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass es besorgte Menschen gibt, die sich fragen, wie sie im Falle eines Impfschadens geschützt wären. So ist dabei vielen nicht bekannt, dass es einige private Unfall­ver­si­che­rungen gibt, die Impfschäden als einen Unfall anerkennen und leisten daher einen Schutz bei Folgeschädigungen. Worauf dabei zu achten ist und welche Versicherung im Fall der Fälle noch einspringt, ist nachfolgend zusammengefasst.

Körperliche Reaktionen bei einer Impfung lassen sich nie völlig ausschließen
Auch wenn die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sehr hoch sind, die Impfstoffkandidaten mehrere klinische Studien durchlaufen und unabhängig getestet werden, können Impfschäden eintreten. Denn körperliche Reaktionen lassen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen und leider auch keine Impfschäden. Was gibt es hier in punkto Versicherungsschutz zu beachten?

So gelten Nebenwirkungen zum normalen Lebensrisiko. Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei Unwohlsein nach einer Impfung entstehen, sowie für Geldleistungen bei Verdienstausfall kommt die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung auf. Nebenwirkungen wie Rötungen, Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit gehören zum normalen Lebensrisiko. Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld besteht deshalb nicht. Anders verhält es sich bei Impfschäden, also schweren Komplikationen oder daraus bleibenden Schäden.

Dafür gibt es eine Haftung und eine Chance auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Zunächst haftet hier der behandelnde Arzt und bei darüber hinaus empfohlenen oder vorgeschriebenen Impfungen der Staat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gegen Grippe oder Covid-19 oder gegen Masern für Kita- und Schulkinder geimpft wird. Wie der Staat für Impfschäden haftet, ist im Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Darin ist festgelegt, wenn man nach einer empfohlenen oder vorgeschriebenen Schutzimpfung geschädigt wird, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen hat.

Die staatliche Entschädigung ersetzt keine private Vorsorge
Die Höhe der staatlichen Leistungen richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung. So beträgt die Grundrente allerdings nur zwischen 156,00 und 811,00 Euro pro Monat und wird erst ab 30 Prozent Schädigungsfolgegrad gezahlt. Unterm Strich gilt also wie sonst auch bei der Vorsorge: Besser, man wappnet sich gegen die größten gesundheitlichen Risiken durch private Vorsorge mit Versicherungen über die Krankenversicherung hinaus.

Bei einem Impfschaden kommt es dann auf die konkreten Versicherungsbedingungen an, wenn Verträge beispielsweise gegen Berufsunfähigkeit, andere Arten von Arbeitskraftabsicherung, Unfälle oder Tod vorhanden sind. Beispiel Tod: Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Die Risikolebensversicherung leistet auch im Todesfall aufgrund eines Impfschadens.

Die Unfall­ver­si­che­rung und die Leistungen bei Impfschäden
Die Mediziner und Politiker debattieren wieder verstärkt über verpflichtende Schutzimpfungen. Auslöser war Ausbruch der Masern in Berlin Anfang des Jahres 2015. Sollte es bei einer Impfung wirklich zu Impfschäden kommen, dann kann eine private Unfall­ver­si­che­rung helfen. Es kommt dabei allerdings auf den genauen Wortlaut in den Vertragsbedingungen an. Während manche Versicherungen Impfschäden klar mitver­sichern, machen es andere Anbieter von ihrem jeweiligen Wortlaut abhängig.

Einige Versicherer werben in ihrem Leistungskatalog damit, dass bestimmte Infektionskrankheiten wie Masern eingeschlossen sind. Viele Versicherte wissen dabei gar nicht, dass auch Impfschäden verschiedener Impfungen mit eingeschlossen sind. Daher ist ein genauer Blick in den jeweiligen Leistungskatalog der Versicherung ratsam. Empfehlung: Überprüfen Sie einen bestehenden Vertrag, um einen notwendigen Versicherungsschutz zu haben. Für die Überprüfung einer bestehenden Unfallversicherungen können Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung nutzen.

 
   
den gesamten Artikel lesen   
  
   

Kontakt:

inomaxx finance consult
Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon:  +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

Email: olaf.kauhs@inomaxx.de
Internet: www.inomaxx.de

Disclaimer:

Für Inhalte von verlinkten Seiten sowie Links im inomaxx-newsticker können wir keine Haftung übernehmen. Sollte ein Link oder dessen Inhalte gegen jemandes Recht verstoßen, entfernen wir diesen, sobald wir davon Kenntnis erhalten.

Copyright © 2021 - inomaxx finance consult
All rights reserved.

 
Versicherungsvermittlungsregister: D-FY4V-8WV5X-20
Finanzvermittlerregister: D-F-153-H936-93
Immobiliendarlehensvermittlerregister: D-W-153-4B6V-02
 
Weitere Angaben nach §5 TMG /§ 55 RStV sind im ausführlichen Impressum angegeben.
 
Wenn man keine Nachrichten mehr an eMail erhalten möchte, bitte eine Rückantwort mit dem Vermerk "Abbestellung".