inomaxx newsticker September 2016

 

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Finanzinformationen

September 2016

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Mit besten Grüßen aus Mannheim

                                           

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer bei Baumängeln am Neubau

Anlagekommentar September 2016 – Nach ruhigen Wochen Ruf nach fiskalpolitischen Maßnahmen

Änderung bei Abfindungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Fahrrad-Tipp für Schutz vor Dieben

Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer bei Baumängeln am Neubau

Eigentümer können laut Gesetz innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen, wenn nach dem Einzug Baumängel an einem Neubau auftreten. Diese muss der Bauunternehmer dann grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Bauabnahme und ist dann bis zu fünf Jahre gültig. Der genaue Fristablauf ist in den Bauunterlagen ersichtlich.

Wer ist der richtige Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche
An wen man sich als Eigentümer in einem Gewährleistungsfall wenden kann, hängt davon ab, wo die Baumängel auftreten. Der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie ist bei den eigenen vier Wänden der richtige Ansprechpartner. Hier handelt es sich um Sondereigentum, dass innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die anderen Eigentümer nicht betrifft. Als Eigentümer mit Gewährleistungsansprüchen sollte man nicht selbst einen zuständigen Handwerker beauftragen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann muss man in Regelfall direkt an die verantwortlichen Firmen herantreten. Handelt es sich bei den Baumängeln um dass Gemeinschaftseigentum, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise ein beauftragter Hausverwalter darum kümmern. Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, der sich der Sache annimmt und mit dem Bauunternehmer kontakt aufnimmt.

Den Handwerker nicht eigenständig beauftragen
Der Beauftragte hat zunächst die Aufgabe den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger oder den Verkäufer der Immobilie auffordern, diesen bis zu einem festgesetzten Termin nachzubessern. Es ist deshalb wichtig, den zuständigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Wenn man einen Handwerker, Installateur oder Maler selbst beauftragt, damit dieser den Mangel beseitigt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst die Kosten für die Beseitigung der Baumängel tragen muss.

Der Bauträger oder der Verkäufer der Immobilie muss dafür sorgen, dass der Mangel fristgemäß beseitigt wird. Bei einer Weigerung zur Nachbesserung, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben und im schlimmsten Fall vor ein Gericht ziehen. Dies kann man aber erst machen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese ohne eine Nachbesserung verstrichen ist. Als Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft muss man dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Baumängel tragen.

 
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Anlagekommentar September 2016 – Nach ruhigen Wochen Ruf nach fiskalpolitischen Maßnahmen

NIm Monat August schienen die internationalen Finanzmärkte beinahe geschlafen zu haben. Die Anlageklassen blieben größtenteils ohne Veränderung und auch die Weltwirtschaft zeigte sich nur mit einem schwachen Wachstum. In der Politik und bei den Notenbanken wird überlegt, welche Maßnahmen zur Unterstützung effektiv wären und eine Veränderung mit sich bringen. Bereits jetzt sprechen Experten von der Notwendigkeit fiskalpolitischer Maßnahmen und auch Anleger warten gespannt, was sich in den kommenden Wochen tut.

Da keine handfeste Krise vorherrscht oder sich anbahnt, verhalten sich die Staaten ruhig und planen keine neuen Ausgabenprogramme. In Krisenzeiten mag die expansive Geldpolitik helfen, doch bei zu exzessivem Gebrauch wirkt sie sich eher kontraproduktiv aus. Die meisten Anleger zweifeln am aktuellen Programm der EZB und sind vom Helikoptergeld, der Finanzierung von Staaten, wenig überzeugt.

Marktteilnehmer sind auf Renditejagd
Heute ist es kaum möglich, eine attraktive Rendite zu erzielen und eine lohnende Investition zu tätigen. Die Aktienmärkte zeigen sich aktuell mit steigenden Kursen, da die Fundamentaldaten von Unternehmen derzeit keine wichtige Position einnehmen. Auf der Jagd nach Rendite steigen die Bewertungen von Unternehmen deutlich an, wobei die Gewinne eher moderat zulegten und die Aktien mit dem Risiko für Kursrückschläge einhergehen. Vor allem ein temporärer Anstieg der Renditen könnte zum Problem werden und Kursrückschläge nach sich ziehen.

Die fiskalpolitischen Diskussionen stehen derzeit im Augenmerk, schließlich geben sie Auskunft über steigende Inflationserwartungen und damit über steigende Zinsen. Interessant sind nicht die überbewerteten Unternehmen, sondern vor allem die Firmen, die mit defensiven oder strukturell wachsenden Geschäftsmodellen präsent sind. Es bleibt abzuwarten, wie die EZB und internationale Notenbanken im letzten Quartal reagieren und welche Handlungen bisher noch nicht ausgesprochen, aber in den Köpfen der Notenbanken bereits manifest sind.

Staatsanleihen weiter mit niedriger Rendite
Auf den Rentenmärkten gibt es keine neuen Tendenzen. Fakt ist, dass die EZB noch lange an ihrer expansiven Ausrichtung festhält und in der kommenden Sitzung über eine Verlängerung des Anleihekaufprogrammes diskutiert. Ist das der Fall, werden Staatsanleihen aus dem europäischen Währungsraum weiter mit niedriger Rendite aufwarten und die gewünschte verbesserte Investitionslage für Marktteilnehmer ausbleiben. Im Gegensatz zur EZB hat die Fed Notenbank bereits von Zinserhöhungen gesprochen, wobei die Konjunktur diesen Gedanken nicht untermauert. Vielmehr herrscht in den USA eine Konjunkturabschwächung vor, welche durch höhere Zinsen begünstigt und unnötig verlängert würde. Für Sie als Marktteilnehmer heißt es derzeit: abwarten und Tee trinken. Was das letzte Quartal bringt, hängt maßgeblich von den Notenbank Entscheidungen ab.

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Änderung bei Abfindungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Abfindungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat sich eine Änderung ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hat ihre Auffassung geändert, dass Abfindungen von Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung nicht mehr als Arbeitsentgelt, sondern als Versorgungsbezüge eingestuft werden. Zusammengefasst kann man sagen: gut für den Arbeitgeber – schlecht für den Arbeitnehmer!

Bisher galt folgende Vorgehensweise:
Zahlungen von Abfindungen aus der bAV – zum Beispiel im laufenden Arbeitsverhältnis – galten bislang als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, waren pflichtig in allen Teilen der Sozialversicherung und wurden vom Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Jede Partei hatte ihre Beitragsteile zu tragen. Lediglich Abfindungen einer gesetzlich unverfallbaren Kleinstanwartschaft gemäß § 3 BetrAVG stellten kein beitragspflichtiges Entgelt dar. Zahlungen von bAV-Leistungen hingegen gelten als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V und sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung (KVdR). Diesen Beitrag trägt der Arbeitnehmer alleine.

Ab sofort gelten jedoch auch die Abfindungsleistungen immer als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V. Damit sind – auch im aktiven Erwerbsleben – die Leistungen aus der bAV beitragspflichtig in der KVdR und für die Dauer von 120 Monaten mit einem fiktiven monatlichen Zahlbetrag zu verbeitragen (außer bei Privatversicherten). Der Arbeitnehmer trägt damit ab sofort die volle Beitragspflicht für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt für sämtliche Durchführungswege der bAV; unabhängig davon ob die Anwartschaft verfallbar, vertraglich/gesetzlich unverfallbar oder ob sie während des aktiven Erwerbslebens ausgezahlt wird oder nach Ausscheiden erfolgt.

Die neue Regelung gilt für alle Abfindungen, die nach dem 30.06.2016 zur Auszahlung kommen!

Fazit:
 Für den Arbeitgeber vermindert sich der Aufwand künftig, da die Abfindung nicht mehr als Arbeitsentgelt bewertet wird und er somit weder dem Gesamtbetrag zur Sozialversicherung ermitteln und abführen muss noch seinen Arbeitgeberanteil künftig zu zahlen hat. Für den Arbeitnehmer könnte gegebenenfalls künftig schlechter gestellt werden, da aufgrund der 120 Monate-Regelung bei größeren Abfindungen häufig mehr an die KVdR abzuführen ist als bisher mit der geteilten Sozialversicherungspflicht. Eine Abfindung stellt in der Regel also nach wie vor einen Nachteil für den Arbeitnehmer dar und sollte nur als letzte Möglichkeit angesehen werden. Eine (zeitweise) Beitragsfreistellung ist oftmals die deutlich bessere Lösung.

 

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Fahrrad-Tipp für Schutz vor Dieben 

 

Fahrraddiebe nutzen oft die Gunst des Augenblicks und daher ist es wichtig, einige Tipps beim Abschließen des Fahrrads zu beachten. Damit ein Fahrrad vor Dieben geschützt ist, kommt es vor allem darauf an, wo und wie man sein Fahrrad abschließt. Die Polizei empfiehlt, das es das Ziel sein sollte, den Diebstahl möglichst in die Länge zu ziehen. Denn wenn der Dieb nach wenigen Minuten ein Fahrradschloss nicht knacken konnte, gibt er in den allermeisten Fällen auf. Weiterhin rät die Polizei, das man ca. 10 Prozent des Kaufpreises eines Fahrrads auch für ein Schloss ausgegeben sollte. Empfohlen werden Bügel- und Faltschlösser. Diese Sicherungen sind meist besonders stabil, haben jedoch den Nachteil, dass sie oft nicht sehr flexibel und schwer sind.

Fahrrad nach Möglichkeit an einen Gegenstand anschließen
Das Fahrrad sollte nicht nur einfach abgeschlossen werden, sondern nach Möglichkeit auch an einen fest stehenden Gegenstand angeschlossen werden. Der Abstellplatz sollte möglichst nicht in uneinsehbaren Straßen oder auf abgelegenen Plätzen sein. Als Abstellplatz eignet sich besser ein Bereich, wo viele Menschen unterwegs sind und Diebe schneller auffallen. Die Stiftung Warentest hat vor ca. einem Jahr (Zeitschrift Test 5/2015) seine letzte Fahrradschloss-Untersuchung durchgeführt.

Die Prüfer kamen damals nach 30 getesteten Schlössern zu dem Fazit, dass viele schlechte Sicherungen Zweiraddieben die Arbeit erleichtern. Denn nur jedes vierte Schloss bekam das Urteil „gut". Dabei erwiesen sich Bügelschlösser am stabilsten. Gut abgeschnitten haben die Bügelschlösser von Abus uGrip Plus 501, Fischer Safe und Zéfal K-Traz U14. Bei den Faltschlössern waren dies die Schlösser von Abus Bordo Granit X Plus 6500 sowie die Kette Axa Cherto Compact 95.

Eine Fahrradversicherung kann sinnvoll sein
Um für den Fall eines Diebstahls vorzusorgen, empfiehlt es sich, dass Fahrrad zu versichern. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, entweder mit einer speziellen Fahrradversicherung oder über die Hausratversicherung. Eine spezielle Fahrradversicherung ist etwas teurerer und rentiert sich hauptsächlich für hochwertige Fahrräder. Der Versicherungsschutz über die Hausratversicherung ist dagegen günstiger, denn viele haben ohnehin schon eine abgeschlossen.

Die Hausratversicherung deckt den Diebstahl aus verschlossenen Abstellräumen ab. Da jedoch die Mehrzahl der Fahrräder auf offener Straße entwendet wird, muss für einen solchen Fall die Hausratversicherung mit einer Zusatzklausel versehen sein. Hier ist es angeraten sich die Vertragsbedingungen genau durchzulesen, denn einige Versicherer haben noch weitere tückische Klauseln darin, wie beispielsweise, dass ein Versicherungsschutz nachts nur bei Gebrauch des Rads besteht.

Fahrradpass und Codierung nicht vergessen
Um im Falle eines Diebstahls eine Chance zu haben, das Fahrrad wiederzusehen, ist es wichtig, die Rahmennummer zu kennen um diese der Polizei mitteilen zu können. Diese Daten vermerkt man am sinnvollsten in einem Fahrradpass. Zudem wird eine Codierung des Fahrrades empfohlen. Die Polizei, aber auch Vereine wie der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC), bieten regelmäßig Codier-Aktionen an.

  
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Kontakt:

inomaxx finance consult
Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon : +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

eMail: olaf.kauhs@inomaxx.de
Web: www.inomaxx.de

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