inomaxx newsticker September 2020

 

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Finanzinformationen

September 2020

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser `,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Die (Haft-)pflicht für Kindersitter - Wer haftet, wenn etwas passiert?

Wie ist man im Home-Office richtig versichert

Zahnersatz – Krankenkassen zahlen bald höheren Zuschuss und Bonus

Anhängerhaftung - Neuregelung bei Unfall mit Anhängern sorgt für mehr Klarheit

Die (Haft-)pflicht für Kindersitter - Wer haftet, wenn etwas passiert?

Kitas und Schulen waren monatelang geschlossen: Keine Frage - Die Corona-Pandemie hat Eltern in Sachen Kinderbetreuung vor ziemliche Herausforderungen gestellt. Es kann sich glücklich schätzen, der da zuverlässige Freunde oder Nachbarn hat, die im Zweifel auf den Nachwuchs aufpassen, während man selbst seiner Arbeit nachgehen muss. Doch wer haftet, wenn die Kinder während dieser Zeit etwas anstellen? Achtung, Kinder!

Insbesondere in letzter Zeit haben Eltern den Wert eines guten sozialen Netzwerks kennengelernt, das sich mit um die Betreuung der Kinder kümmert. Doch auch eine weitere Sache wissen Eltern nur zu gut: Nur eine Sekunde mal nicht aufgepasst, und schon ist ein Unglück passiert. Der Fußball fliegt in die Fensterscheibe, das Fahrrad fällt gegen das Auto oder die Tapeten zieren plötzlich bunte Gemälde. Wie ärgerlich, wenn die Hilfsbereitschaft des Kindersitters hier auch noch bestraft wird, indem er selbst für den etwaigen Schaden haftet. Oder muss er das gar nicht?

Deliktfähigkeit ist eine Frage des Alters
Vor allem ist das Alter des Kindes ist entscheidend. Denn es ist völlig gleich, in wessen Obhut es sich zum Zeitpunkt des Schadens befindet: Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder selbst für den von ihnen verursachten Schaden verantwortlich. Bei Schäden im Straßenverkehr besteht eine sogenannte Deliktfähigkeit erst ab dem zehnten Lebensjahr. Für den Ernstfall sind Kinder diesen Alters normaler weise über die Familienversicherung der Eltern mitversichert. Die Frage nach einer Aufsichtspflichtverletzung ist in diesen Fällen irrelevant.

Vor Vollendung des siebten beziehungsweise zehnten Lebensjahres können Kinder nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind schlichtweg zu jung. In diesem Fall haftet die Person, in dessen Obhut sich das Kind zum Zeitpunkt des Schadens befunden hat, aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat - ob Erziehungsberechtigter oder jemand Drittes. Deshalb sollten sich Betreuer deliktunfähiger Kinder also vorab über ihren Versicherungsschutz informieren. 

Die Aufsichtspflicht der Eltern geht auf den jeweiligen Betreuer über
Während einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Kinderbetreuung geht die Aufsichtspflicht der Eltern auf die Betreuungsperson über. Dessen sind sich Nachbarn, Freunde oder Verwandte häufig ebenso wenig bewusst, wie Tagesmütter und Tagesväter. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Betreuung einmalig, gelegentlich oder regelmäßig erfolgt. Deshalb sollte jeder, der ein Kind betreut, vorher bei seiner Privathaftpflichtversicherung nachfragen, ob und inwieweit die Kinderbetreuung mitversichert ist und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
 

 
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Wie ist man im Home-Office richtig versichert

Während des Corona-Lockdowns war das Arbeiten im Home-Office erst einmal nur als Notlösung gedacht. Mittlerweile entwickelt sich das Arbeitsmodell Heimarbeitsplatz immer mehr zur Normalität. Am Arbeitsplatz im Büro sorgte im Regelfall eine IT-Abteilung für die Cybersicherheit. Im Home-Office muss sich jeder Anwender selbst um die Cybersicherheit kümmern, denn auch die Internetkriminalität hat für sich neue Möglichkeiten entdeckt. Doch um einen ausreichenden Versicherungsschutz am Heimarbeitsplatz zu gewährleisten, bedarf es bei vielen Home-Workern noch vielfach um Aufklärung.

Viele Unternehmen haben vor, den Heimarbeitsplatz dauerhaft zu etablieren
Zu Hause zu arbeiten war während des Corona-Lockdowns für Viele das Gebot der Stunde. Da es keine andere Wahl gab, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell Lösungen gefunden, um die betrieblichen Abläufe aufrecht zu erhalten. So ist es nicht verwunderlich, dass Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber mittlerweile das Home-Office lieb gewonnen haben. So zeigt eine aktuelle Studie des ifo-Instituts, dass 54 Prozent der deutschen Unternehmen den Heimarbeitsplatz dauerhaft etablieren möchten. Und auch aus einer aktuellen Umfrage des Bayerischen Forschungsinstituts für Digitale Transformation (BIDT) geht hervor, dass bei 69 Prozent der befragten Arbeitnehmer der Wunsch besteht, häufiger im Home-Office arbeiten zu können.

Aufgrund der besonderen Umstände und der gebotenen Eile während der heißen Corona-Phase, konnten nicht alle Details für den Umzug ins Home-Office im Voraus geklärt werden. Vor allem viele Fragen des richtigen Versicherungsschutzes am heimatlichen Arbeitsplatz blieben ungeklärt.

Ein Arbeitsunfall kann schnell zu einem Streitfall führen
Wer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz einen Unfall erleidet, der ist über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Arbeitet man jedoch im Home-Office, so wird die Lage etwas komplizierter. Denn am Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden vermischt sich zwangsläufig Privates und Berufliches. Dies hat allerdings gravierenden Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz während der beruflichen Tätigkeit.

Wenn jemand beispielsweise beim umherlaufen während eines beruflichen Telefonats über einen Gegenstand stürzt oder der Laptop beim Aufstehen unglücklich auf den Fuß fällt, dann ist die betreffende Person gesetzlich unfallversichert. Anders verhält es sich beispielsweise, wenn man auf dem Weg zur Toilette stürzt oder in die Küche verletzt, um sich etwas zum Trinken zu holen, dann sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht versichert.

Deshalb ist es für Home-Worker wichtig, im Fall eines Versicherungsschadens mit einer umgehenden Dokumentation des Unfallhergangs nachweisen zu können, dass man gerade eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und dabei zu Schaden gekommen ist. Hierbei können Fotos und Skizzen helfen, damit nichts in Vergessenheit gerät. Prüfen sollte man auch, inwieweit durch den Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung vorliegt, denn hier sind bei aktuellen Vertragsbedingungen auch private Unfälle abgedeckt. Wer eine private Unfallversicherung besitzt, ist ebenfalls auf der sicheren Seite, da diese Verträge eine Leistung bei beruflichen oder privaten Verletzungen vorsehen.

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Zahnersatz – Krankenkassen zahlen bald höheren Zuschuss und Bonus

Gesetzlich Versicherte bekommen für den Zahnersatz ab Oktober 2020 mehr Geld von der Krankenkasse gezahlt. Deshalb könne sich auszahlen, mit einer Behandlung noch etwas zu warten. Wenn man nicht nicht an akuten Schmerzen leidet, welche einen sofortigen Zahnersatz erfordern, sollte mit einer planbaren Behandlung bis Oktober 2020 oder später zu warten. Denn dann treten zwei Neuerungen in Kraft: Ein höherer Festzuschuss der Krankenkasse ab Oktober 2020 und ein höherer Bonus. Da es bei Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen so ist, dass Patienten einen hohen Eigenanteil zahlen müssen, kann man dadurch seine Eigenbelastung reduzieren.

Was ändert sich beim Festzuschuss?
Der Festzuschuss für die sogenannte Regelversorgung steigt von 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten. Bei der Regelversorgung handelt es sich um die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung zur Abdeckung aller nötigen Leistungen. Für zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder ein Goldinlay muss weiterhin aus eigener Tasche aufgekommen werden.

Was ändert sich beim Bonus?
Wer mit seinem Bonusheft nachweisen kann, jedes Jahr zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt gewesen zu sein, profitiert ab Oktober zusätzlich. Denn bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft erhöhe sich der Kassenzuschuss von 60 Prozent auf 70 Prozent und bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft sogar auf 75 Prozent.
Tipp: Die Krankenkasse kann den Zuschuss in begründeten Ausnahmefällen künftig auch dann auf 75 Prozent festlegen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren die zahnärztliche Kontrolle nur einmal ausgelassen hat. Als mögliche Ausnahmegründe können beispielsweise eine lange Erkrankung oder ein langer Auslandsaufenthalt in Frage kommen.

Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich daraus?
Für einen fehlenden Zahn im Backenzahnbereich, würde bei der Basisversorgung eine Brücke beispielsweise mit Kosten von rund 750 Euro zu Buche schlagen. Der Zuschuss für diesen Zahnersatz steigt demnach ab Oktober 2020 von 375 Euro auf 450 Euro. Wer über ein zehn Jahre geführtes Bonusheft verfügt, kann auf bis zu rund 563 Euro Zuschuss kommen. Tipp: Für Geringverdiener ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, die Regelversorgung auf Antrag ganz ohne Eigenanteil erhalten.

Was ist, wenn man sich bereits in einer laufenden Behandlung befindet?
Die neuen Bestimmungen gelten nur für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte und genehmigte Zahnersatzleistungen. Das bedeutet: Wer sich bereits in einer Behandlung befindet und die Rechnung für den Zahnersatz aber erst im Oktober oder später bekommt, kann die neuen Zuschüsse und Boni nicht in Anspruch nehmen.

 

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Anhängerhaftung - Neuregelung bei Unfall mit Anhängern sorgt für mehr Klarheit

 

 

Bei Unfällen mit Gespannen haftet ab sofort wieder der Halter des Zugfahrzeugs. Damit wurde vom Gesetzgeber die bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 geltende Rechtslage zur Haftung für Unfälle eines aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Gespanns wieder hergestellt.

In den letzten 10 Jahren galt die Regelung, dass in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Schadenaufwand zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers zu jeweils 50 Prozent aufzuteilen sind. Die Versicherung von Kfz-Anhängern muss nach der Gesetzesänderung nun nur noch anteilig leisten, wenn der Anhänger sich gefahrenerhöhend auswirkt.

Neue Gesetzeslage -  Worum geht es in der Neuregelung
Die gesetzliche Haftung für Kfz-Anhänger, die mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, ist seit dem 17. Juli 2020 deutlich begrenzt worden. Unfallschäden bei sogenannten Gespannen zahlen jetzt wieder die Besitzer der Zugfahrzeuge. Damit wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 vom Gesetzgeber korrigiert, die eine Teilung der Kosten zwischen dem Versicherer des Zugfahrzeugs und dem Versicherer des Anhängers vorschrieb. Anhänger-Haftpflichtversicherungen müssen nun nur leisten, wenn der Anhänger gefahrerhöhend wirkt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • durch einen technischer Defekt des Anhängers ein Schaden eintritt,
  • ein abgestellter Anhänger sich auf abschüssiger Strecke selbstständig macht,
  • der Anhänger unrechtmäßig im Weg steht,
  • die Zugmaschine nicht zu ermitteln ist.

Für bereits bestehende Verträge ist die Verjährungszeit zu beachten: Für Unfälle vor der Gesetzesänderung gibt es einen langen Nachlauf der Ausgleichszahlungen. Die Verjährungszeit startet, wenn der Haftpflichtversicherer des Anhängers Kenntnis vom Schaden erhält.

Insbesondere bei der Regulierung von Unfällen mit ausländischen Beteiligten, deren Heimatländer keine verpflichtende Anhängerversicherung vorschreiben, ist eine Vereinfachung zu erwarten. Hier musste der Versicherer des Zugfahrzeugs oft seine Ansprüche im Nachhinein über das Grüne-Karte-Abkommen durchsetzen.

 
   
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Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
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