inomaxx newsticker Juni 2017

 

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Finanzinformationen

Juni 2017

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Ausgaben für Arbeiten im Garten absetzen

Baufinanzierungskommentar Juni 2017 – Fed erhöht den Leitzins und die Bauzinsen bleiben davon unbeeindruckt

Anschlussfinanzierung – Wie man Sparen kann

Neue Regeln für Drohnen-Besitzer

Ausgaben für Arbeiten im Garten absetzen

Als Gartenbesitzer können Sie, wenn für die Arbeiten im eigenen Garten eine fremde Hilfe in Anspruch genommen wird, die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. Und dies bezieht sich nicht nur auf Reparaturarbeiten, sondern auch für das Heckenschneiden, Rasenmähen oder Gehwegplatten verlegen.

Nur die Arbeitskosten sind abzugsfähig
Abzugsfähig sind Ausgaben sowohl für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch für Handwerkerleistungen. Jedoch ist gerade bei den Gartenarbeiten die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung nicht eindeutig erkennbar. Denn während das Rasenmähen oder die Grünschnitt-Entsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung eingestuft.

Als Eigentümer sollte man deshalb seine Spielräume geschickt nutzen und zwei Steuerboni ausschöpfen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen bis zu 4.000,00 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000,00 Euro) im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei den Handwerkerleistungen können Aufwendungen nur bis zu 1.200,00 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000,00 Euro) abgezogen werden.

Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen nicht dasselbe
Dabei hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 1.2.2007 (Az.: VI R 77/05) den Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und den haushaltsnahe Dienstleistungen klar herausgestellt. Letzteres ist demnach eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dagegen ist die Renovierung der Hausfassade eine handwerkliche Tätigkeit, weil sie in der Regel nur von Fachpersonal erledigt werden kann.

Zusätzlich können noch 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, abgesetzt werden. So kommen maximal 5.710,00 Euro zusammen. Gut für Steuerzahler: Die Kosten werden direkt von der Steuerschuld und nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Rechnungen für die Steuererklärung richtig erstellen lassen
Abzugsfähig sind jeweils nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Beides muss in der Rechnung klar getrennt ausgewiesen sein. Für die Anerkennung der Ausgaben, muss der Steuerzahler die Rechnung sowie einen Nachweis über die unbare Bezahlung vorlegen können.

Denn die Rechnungen müssen per Banküberweisung bezahlt werden, damit das Finanzamt einen Nachweis über die Zahlung hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht einer Geltendmachung in der Steuererklärung nichts mehr entgegen. 

 
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Baufinanzierungskommentar Juni 2017 – Fed erhöht den Leitzins und die Bauzinsen bleiben davon unbeeindruckt

Die FED Sitzung am 14. Juni 2017 führte zu dem Ergebnis, mit dem die US-amerikanische und europäische Finanzwirtschaft schon länger gerechnet hat. Eine Anhebung der Leitzinsen auf 1,0 bis 1,25 Prozent ist im Gespräch und orientiert sich an der bisherigen Strategie von Janet Yellen, die keine Überraschungen, dafür aber konkrete Aussagen im Portfolio hat. Die US-Wirtschaft hat sich erholt und befindet sich derzeit in einem kontinuierlichen Wachstum.

FED macht ernst: US-Leitzins wird auf 1,0 bis 1,25 Prozent erhöht Von einer größeren Zinsanhebung sieht Yellen allerdings ab und baut auf ihr Konzept, in kleinen – ja in minimalen Schritten zu reagieren. Auch im restlichen Halbjahr 2017 wird es, keine größeren Sprünge geben. Die FED hält an der überlegten Geldpolitik fest und tendiert nicht dazu, durch spürbare Anhebungen der Leitzinsen für eine Folgenkette zu sorgen. Die Bauzinsen zeigen sich dieser marginalen Anhebung unberührt, zumal die Erhöhung bereits eingepreist ist und so keine Abänderung auf dem Zinsmarkt erfordert.

Zu Beginn seiner Amtszeit hat Donald Trump von einer Veränderung an der Führungsspitze der FED gesprochen und laut Zeitungsberichten hat der Präsident bereits zwei Kandidaten in Petto. Wenn es sich bei dieser Ankündigung nicht um Fake-News handelt, könnte dies das Ende der bedachten Geldpolitik sein und schnellere Zinserhöhungen nach sich ziehen. Die Welt blickt nun gespannt in Richtung USA und einen offiziellen Hinweis, ob es bei der FED zu Veränderungen an der Spitze kommt.

Kurskorrektur bei EZB im Gespräch?
In Europa munkelt man derzeit ebenfalls von einer marginalen Kurskorrektur. Die letzte Sitzung der EZB in Tallinn gibt zwar keinen konkreten Hinweis, dass Mario Draghi eine Stabilisierung der lockeren Geldpolitik plant, dennoch gehen Experten von einem baldigen, wenn auch kleinen Wandel aus. Denn: EZB Chef Draghi ließ die bisher präsente Formulierung zur zukünftigen Entwicklung aus und zeigte damit, dass eine weitere Absenkung des Leitzins nicht auf dem Programm steht. Auch die Strafzinsen bleiben unverändert und das Anleihekaufprogramm wird ebenfalls ohne Abänderung bis Dezember weiter bestehen.

Mario Draghi hält an seiner Zielmarke fest und solange diese nicht erreicht ist, werden Veränderungen am Leitzins mit garantierter Sicherheit ausbleiben. Im Mai sank die Inflationsrate in Deutschland von 2,0 auf 1,5 Prozent und gab der Bundesbank damit einen Anlass, die Zielerreichung auch bis 2019 als unwahrscheinlich zu erachten. Marktentwicklungstechnisch gibt es für die EZB somit keinen Druck, eine Anhebung des Leitzins zu fokussieren und auf kleine Signale zu reagieren.

Überraschungen an der Wahlurne in Großbritannien und Frankreich und die Folgen
Da die Notenbanken derzeit nicht viel Überraschendes bieten, so sorgen die Wahlausgänge in Großbritannien und Frankreich für eine um so größere Spannung. Die britische Premierministerin Theresa May hat wegen ihren hohen Umfragewerten Anfang des Jahres Neuwahlen anberaumt. Der Hintergrund dazu war sicherlich, dass Sie auf einen starken Rückhalt durch eine komfortable Mehrheit im Parlament für ihren harten Brexit-Kurs zählen kann.

Doch die britischen Wähler machten ihr einen dicken Strich durch die Rechnung. Die konservative Partei mit Theresa May an der Spitze, geht schwächer aus der Wahl heraus als sie hinein ging und verliert Ihre Mehrheit. Im Hintergrund sprechen führende konservative Tories mit oppositionellen Labor-Vertretern über einen weichen Brexit und Theresa May bleibt bei diesen Gesprächen außen vor. Diese undurchsichtige Situation und die unklaren Mehrheitsverhältnisse sorgen für Unsicherheit. Die geschwächte Premierministerin und die damit einhergehenden Veränderungen bei den Brexit-Verhandlungen sorgen in der Folge für eine längere Periode der Unruhe am Markt.

In Frankreich konnte Präsident Emmanuel Macron die Parlamentswahlen als klarer Sieger für sich und sein neu initiiertes Bündnis „La République En Marche“ verbuchen. Die Franzosen zollen ihrem neuen Präsidenten bei der Parlamentswahl ein hohes Vertrauen und entziehen es gleichzeitig den etablierten Parteien. Emmanuel Macron erreicht die absolute Mehrheit und damit er freie Fahrt für seine Reformen, was sich am Markt positiv widerspiegeln wird.

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Anschlussfinanzierung – Wie man Sparen kann

Durch den gefühlten Immobilienboom wird den Blick bei Finanzierungen sehr stark auf die Erstfinanzierung gelenkt. Doch gerade Immobilienbesitzer mit einem laufenden Darlehen haben jetzt die Chance, ihre bisherige Finanzierung erheblich zu optimieren. Wie man dies macht und welche Vorteile daraus resultieren, wird nachfolgend beschrieben.

Großes Sparpotenzial
Wer zum Beispiel vor knapp 10 Jahren eine Immobilie gekauft oder gebaut hat, finanzierte diese zu Zinssätzen von ca. 4 Prozent und mehr. Allerdings wird der Immobilienkäufer oder Bauherr in aller Regel wesentlich weniger für sein Objekt bezahlt haben, als die Immobilie heute wert ist. Damit ergibt sich ein doppeltes Optimierungspotenzial: So ist der Beleihungsauslauf infolge der geleisteten Tilgung und des gestiegenen Immobilienwerts deutlich niedriger. Zudem bewegen sich die Zinsen weiterhin in einem historischen Tief. Das bedeutet für eine Anschlussfinanzierung mit einer Beleihung von weniger als 50 Prozent Zinskonditionen um 1 Prozent für 10 Jahre Zinsfestschreibungszeit.

Schneller Schuldenabbau
Um diese Optimierungschancen auszuloten, ist es empfehlungswert, sich mit der anstehenden Finanzierungsverlängerung frühzeitig zu beschäftigen. Denn hat man den Prolongationsbrief der bisher finanzierenden Bank erst einmal in den Händen, wird die Bereitschaft, sich mit dem Thema zu beschäftigen, nicht steigen. Denn auf den ersten Blick wird die Bank im aktuellen Umfeld einen niedrigeren Zins und eine niedrigere Rate anbieten. Der Hintergrund: In aller Regel schreiben die Banken die laufende Finanzierung einfach auf dem derzeit günstigeren Zinsniveau fort. Weiterhin ist bei Zugang des Prolongationsbriefes der Zeitraum für einen Wechsel des Finanzierungsinstituts sehr knapp, da für eine Bearbeitung und Auszahlung eines neuen Darlehens bis zu 3 Monaten vergehen können.

Professionellen Bestandsaufnahme nötig
Mit einer professionellen Bestandsaufnahme der Gesamtsituation wird man aber deutlich mehr profitieren. Machen Sie sich klar: Wird im aktuellen Zinsumfeld nicht ausreichend tilgt, verschiebt sich die Schuldenfreiheit auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Denn eine Finanzierung, die derzeit zu einem Zinssatz von 1 Prozent und einer fortgeschriebenen Tilgung von rund 1,5 Prozent prolongiert wird, hat eine Laufzeit von mehr als 50 Jahren. Es empfiehlt sich also, die bisher geleistete Rate beizubehalten und den aktuellen Zinsvorteil in eine deutlich höhere Tilgung zu investieren. Wer bei der Anschlussfinanzierung in eine höhere Tilgung von zum Beispiel gut 4 Prozent investiert, reduziert die Darlehenslaufzeit um mehr als die Hälfte! Und im Fall eines Darlehens über 175.000 Euro erzielt man aufgrund der erheblich niedrigeren Restschuld zudem schon nach zehn Jahren eine direkte Ersparnis von mehr als 10.000 Euro.

 

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Neue Regeln für Drohnen-Besitzer 

 

Neue Regeln sorgen dafür, dass es kein unbekanntes Flugobjekt mehr gibt. Das Bundeskabinett hat am 19. Januar 2017 eine Verordnung verabschiedet, in der eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen vorgeschrieben wird. So muss künftig ab einem Gewicht von 250 Gramm eine feuerfeste Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers angebracht werden, damit dieser bei einem Schadensfall einfacher ermittelt werden kann.

Bei über zwei Kilogramm schweren Drohnen müssen die Nutzer zudem einen Drohnenführerschein (Kenntnisnachweis) besitzen. Die maximale Flughöhe für Drohnen ist auf 100 Meter festgeschrieben und in der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken sind Flüge verboten. Der Bundesrat hat der Verordnung mittlerweile zugestimmt und am 7. April 2017 ist die Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft getreten.

Was sich beim Umgang mit den beliebten Fluggeräten ändert
Die vielen Hobbypiloten müssen vor der neuen Verordnung zum Betrieb von Drohnen keine Angst haben. Der Freizeitgebrauch wird kaum eingeschränkt und die Regeln werden überschaubarer. Da Drohnen sehr beliebt sind, gibt es sie in allen Gewichts- und Preisklassen. Jedoch fehlen genaue Zahlen, wie viele „unbemannte Luftfahrtsysteme" in Deutschland bereits unterwegs sind. Derzeit schätzt man, dass dies einige hunderttausend sind.

Bei Drohnen mit vier oder mehr Rotoren, die wie ein Hubschrauber funktionieren und oft eine Kamera an Bord haben, besteht allerdings die Gefahr, dass sie abstürzen, die Privatsphäre missachten oder den regulären Luftverkehr beeinträchtigen. Die Deutsche Flugsicherung hat in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 beispielsweise 61 solcher Fälle registriert. Deshalb plante Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) schon seit längerem, die Regeln für Drohnen neu zu legen.

Drohnen dürfen nur noch mit Plakette in die Luft gehen
Die neue Drohnenverordnung sieht zunächst einmal eine Vereinfachung vor, denn bei einem Gewicht von unter fünf Kilogramm ist keine Aufstiegserlaubnis mehr erforderlich. Bislang war es nicht so leicht nachvollziehbar, wie zwischen gewerblicher Nutzung (etwa für Bildaufnahmen) und dem Freizeitgebrauch von Drohnen unterschieden wird. Nur der Freizeitgebrauch war bisher genehmigungsfrei.

In der neuen Drohnenverordnung werden jetzt alle Geräte - inklusive Modellflugzeuge - gleich behandelt. An allen Fluggeräten muss eine feuerfeste Plakette mit Name und Adresse des Besitzers angebracht werden. Eine Ausnahme bilden Kleinstgeräte, welche maximal 250 Gramm wiegen und so hauptsächlich viele Spielzeugexemplare betrifft, die teilweise gerade mal 20 Gramm leicht sind. Wer Drohnen mehr als zwei Kilogramm fliegen will, muss nun einen Kenntnisnachweis vorweisen. Das BMVI schreibt dazu:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:

  1. gültige Pilotenlizenz
  2. Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter 16 Jahre
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die Bescheinigungen sind 5 Jahre gültig. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Für Drohnen über fünf Kilogramm wird weiterhin eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Die maximale Flughöhe von 100 Metern wird beibehalten und „Unbemannte Luftfahrtsysteme" über 25 Kilogramm bleiben verboten. Ausnahmen, beispielsweise für die gewerbliche Drohnennutzung, können die Behörden bei nachgewiesener Notwendigkeit zulassen. Das Steuern von Drohnen außerhalb der Sichtweite (z.B. über einen Monitor), ist nur noch bei Fluggeräten unter fünf Kilogramm generell untersagt.

Privatpersonen müssen auf eine wichtige Ergänzung bei den Verbotszonen achten: Mit Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind oder Bildaufnahmen machen können, darf nicht über Wohngrundstücken aufgestiegen werden. Damit soll der unerlaubte Blick in Nachbars Garten unterbunden werden.

 
   
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Kontakt:

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Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon : +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

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Web: www.inomaxx.de

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