inomaxx newsticker Mai 2018

 

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Finanzinformationen

Mai 2018

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Frühjahrskur für das Eigenheim

Anlagekommentar Mai 2018 – Politische Entwicklungen bestimmen weiter die Kapitalmärkte

Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht

Wann Elektrofahrräder versicherungspflichtig sind

Frühjahrskur für das Eigenheim

Wenn der Winter vorüber ist, ist es für Hauseigentümer sinnvoll sich Zeit für einen Frühjahrscheck am eigenen Haus und den Nebengebäuden zu nehmen. Dies beginnt beim Dach und den Ziegeln, aber auch Dachrinnen, Putz, Fenster, Türen und sollten vom Hausbesitzer im Frühjahr überprüft werden. Hierbei sollten Sie klären, welche Arbeiten nötig sind, damit Ihr Haus nicht an Wert verliert. Wichtig ist, wer sein Haus nach dem Winter optimal pflegt, erhält somit auch die Lebensdauer und den Wert.

Mängel durch eine Bestandsaufnahme auflisten
Ob der Winter kalt oder warm war ist nicht entscheidend. Die durch den Winter hervorgerufenen Mängel sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden. Aus kleinen Mängeln können sich schnell große Probleme entwickeln. Wichtig ist, den Zustand des Daches zu prüfen oder ob an der Fassade über den Winter Schäden eingetreten sind. Auch die Dachrinnen oder loser Putz an der Fassade sollten dabei nicht außer Acht gelassen werden, denn an der Fassade lassen sich oft Schimmelpilz oder Algen aufgrund der Winternässe nieder.

Checkliste für die Prüfung:

  • Dach und Fassade: Sind Dachziegel lose oder beschädigt, gibt es Undichtigkeiten in der Dacheindeckung, hat die Fassade Risse oder offene Stellen.
  • Regenrinnen und Fallrohre: Entfernen von Laub und Schutz, Suche nach Frostschäden
  • Solar- und Photovoltaik-Anlagen: Verschmutzungen an den Modulen reinigen, Prüfung der Bauteile
  • Fenster: Prüfung und Wartung der Dichtungen, Abschmieren der Mechanik
  • Holzelemente: Ist das Holz von Fensterläden, Carports oder Balkonen noch intakt oder schon angefault
  • Bäume: Trockene und beschädigte Äste entfernen
  • Gartenbewässerung: Leitungen durchspülen und Rohre, Wasserhähne auf Frostschäden prüfen.
  • Heizung: Die Heizungsanlage einem prüfenden Blick unterziehen, Reparaturen oder Erneuerungen lassen sich am besten in der heizfreien Zeit erledigen
  • Rauchmelder: Sind diese noch funktionstüchtig, sind die Batterien noch ausreichend geladen

Prioritäten richtig setzen – Dach, Fassade und Co.
Wenn vorhandene Mängel entdeckt werden, sollten Sie für Abarbeitung Prioritäten setzen. Hier gehört vor allen Dingen das Dach. Durch Wind und Wetter können sich Ziegel verschoben haben oder gar gebrochen sein. Derartige Schäden am Dach sollten Sie schnellstens beheben, um ein eventuelles Eindringen von Wasser zu verhindern, denn die Dämmung kann dadurch Schaden nehmen. Auch die Fallrohre sollten auf Frostschäden untersucht und Dachrinnen von Unrat befreit werden. Wenn das Regenwasser aufgrund einer Verstopfung nicht ablaufen kann, dringt dieses in den Putz ein und verursacht dort Schäden. Türen und Fenster gehören ebenfalls mit zum Haus und hier und da zeigt sich oft, dass auch hier der Winter nicht vor halt macht. An den Außentüren kann unter der Anschlagschiene Wasser eingesickert sein und somit unter den Estrich laufen.

Bei einem noch neuen Haus die Garantiephase beachten
Haben Sie Mängel gefunden und wohnen noch nicht lange in Ihrem neuen Haus kann es sein, dass die Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall ist die Behebung der Mängel Sache der Firma, die Ihr Haus gebaut hat. Neigt sich die Garantiephase bei einem neuen Haus dem Ende zu, kann man den Check mit einer Schlussbegehung verbinden. Dafür sollte bei der Mängelfeststellung eventuell ein unabhängiger Sachverständiger vor Ort mit sein.

 
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Anlagekommentar Mai 2018 – Politische Entwicklungen bestimmen weiter die Kapitalmärkte

In diesem Jahr wird die amerikanische Notenbank Fed die Zinsen weiter erhöhen, wobei eine Zinserhöhung pro Quartal aus heutiger Sicht immer noch als wahrscheinlich gilt. Aufgrund der steigenden Wachstumserwartungen in den USA kann man davon aus gehen, dass sich dieser Rhythmus im Jahr 2019 fortsetzen wird. Es ist beachtenswert, dass die Fed-Politik noch nicht restriktiv ist. Dies bedeutet, dass derzeit lediglich der geldpolitische Lockerungsgrad reduziert wird, da sich der reale Fed-Funds-Satz immer noch unterhalb des neutralen Niveaus von rund 0,5 Prozent befindet.

Entwicklung der Anlagemärkte
Zwischen den USA und China schien der Handelskonflikt mit der Androhung und Verkündungen gegenseitiger Zölle zu eskalieren. In den fortlaufenden Verhandlungen betonten jedoch beide Seiten, dass man sich Zugeständnisse von beiden Seiten vorstellen kann, was die Lage wieder etwas beruhigte. Auch die Spannungen zwischen dem Westen und Russland nahmen wieder kontinuierlich zu. Die USA verschärften ihre Sanktionen gegenüber russischen Regierungsbeamten, Oligarchen und mehreren Großkonzernen und auch der zur Disposition stehende Atomvertrag mit dem Iran warf seinen Schatten voraus. Dennoch konnten diese Belastungsfaktoren die Kurse von risikoreichen Anlagen nicht dauerhaft nach unten treiben. Die starke US-Unternehmensberichtssaison sorgte für wieder steigende Kurse, denn über drei Viertel der Unternehmen wartete mit positiven Umsatz- und Gewinnüberraschungen auf.

Dass der amerikanische S&P-500 Index dennoch nur eine Steigerung von +0,3 Prozent erreichte, lag sicher am schwelenden Handelskonflikt und dem steigenden US-Dollar. Denn die US-Währung verteuerte sich gegenüber dem Euro um 1,8 Prozent und zum japanischen Yen sogar um 2,7 Prozent. Die Währungsentwicklung übertrug sich auch auf die Aktienindexwertentwicklung in Europa und Japan. So stieg der marktbreite europäische STOXX 600-Index um 3,9 Prozent und der japanische NIKKEI 225-Index legte um 6,2 Prozent zu. Aufgrund kurzfristiger höherer Inflationserwartungen, die sich erholende Risikobereitschaft bei den Investoren und die Erwartung einer restriktiveren Notenbankpolitik hatten zur Folge, dass bei den zehnjährigen US-Staatsanleihen die Rendite erstmals seit vier Jahren die Drei-Prozent-Marke überschritten wurde. Bei den zweijährigen Anleihen erreichte die Rendite mit 2,5 Prozent sogar fast ein Zehn-Jahreshoch. In der Eurozone kam es durch schwächere Inflations- und Makrodaten nur zu einem geringfügigen Renditezuwachs. Für die Rendite zehn-jähriger deutscher Bundesanleihen bedeutete die einen Ansteige auf 0,56 Prozent.

Die US-Zinskurve flacht sich ab
Die Renditen von Anleihen mit längeren Laufzeiten stiegen im Zuge der Straffung der Geldpolitik weniger stark an als die Rendite von kurzen Laufzeiten. Dies spiegelt sich in einer Abflachung der Zinsertragskurve in den USA in den letzten zwölf Monaten wieder. Dies kann dazu führen, dass nach dem Ende der Straffung, die Zinskurve sogar invertieren kann. Dies war beispielsweise im April 2007 zu Letzt der Fall, als die 10-Jahres-Renditen niedriger waren als die Renditen für kurze Laufzeiten.

Ein Blick auf die aktuellen Anlagestrategien
Die Anlagestrategie basiert nach wie vor auf der empirischen Regelmäßigkeit, dass Aktien und Unternehmensanleihen dazu tendieren, sich besser als Staatsanleihen und Kontokorrentguthaben zu entwickeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Wirtschaft in den USA und in Europa wächst und die Arbeitslosenquote sinkt, was zurzeit der Fall ist. Aus einer Analyse von vorangegangenen Episoden von Fed-Zinserhöhungen, kann man erkennen, dass die Finanzmarktrisiken während der Erhöhungsphase nicht überdurchschnittlich hoch sind. Die Finanzmarktrisiken haben in der Vergangenheit immer dann zugenommen, wenn die Episode beendet war. Das wird jedoch in diesem und im kommenden Jahr noch nicht der Fall sein.

Zu bedenken ist jedoch, dass die Aktienerträge während US-Zinserhöhungsphasen meist unterdurchschnittlich, aber dennoch positiv waren. Obwohl die jüngste Verlagerung der US-Regierung auf verschärfte Außenhandelsrestriktionen die Finanzmärkte verunsichert hat, sollten die bisher angekündigten Maßnahmen relativ geringe makroökonomische Folgen haben, solange es zu keiner deutlichen Eskalation kommt. Nachdem die Risiken eines Handelskriegs in den letzten Wochen nachgelassen haben, sollten sich die Aktieninvestoren wieder verstärkt auf eine insgesamt positive Entwicklung der Unternehmensgewinne konzentrieren, was für den weiteren Jahresverlauf zumindest moderat höhere Aktienkurse erwarten lässt.

Die Dividendenwerte sorgen weiterhin für gute Erträge und der regionale Fokus im Aktienbereich bleibt weiter auf Europa und den USA gerichtet. Die Schwellenländermärkte bleiben weiterhin als Beimischung interessant. Nach einer markanten relativen Schwäche in 2015 konnten die Schwellenländermärkte sich in 2016 und 2017 weiter erholen. Hierbei gilt weiterhin Asien als die am besten positionierte aufstrebende Region, wo ein langfristiges positives Ertrags-Risikoverhältnis erwartet werden kann. Als Risikofaktor in diesem Markt bleibt weiterhin die hohe Fremdwährungsverschuldung vorwiegend in US-Dollar. Da die Renditen für Staatsanleihen in Europas Kernländern bei kurzen bis mittelfristigen Laufzeiten weiter oft negativ sind, bleibt das Umfeld für Anleihen-Investoren eine Herausforderung. Auch nach dem die Kreditaufschläge in der letzten Zeit zurückgegangen sind, bleiben die Unternehmensanleihen weiterhin die bessere Ertragsperspektive als die Staatsanleihen.

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Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht wird privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht eingeräumt. Das neue Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dadurch haben private Bauherren künftig die Möglichkeit, Bauverträge innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen zu können. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Ein Überblick:

  • Widerrufsrecht:
    Den Kunden müssen Baufirmen nun in den Verträgen nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. In der Vergangenheit war bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag ein solches Recht nicht vorgesehen. Der Bauunternehmer muss den Kunden darüber auch entsprechend belehren. Wenn die Klausel im Vertrag fehlt, dann ist bis zu zwölf Monate nach Vertragsabschluss ein Widerruf möglich.
  • Pflicht zur Baubeschreibung:
    In der Baubeschreibung muss der Bauunternehmer künftig klar erklären, was wie gebaut wird. In der Baubeschreibung müssen unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke zu finden sein.
  • Festlegung der Bauzeit:
    Für Bauherren sind Verzögerungen bei der Bauzeit ein erhebliches Risiko. Wenn sie erst später als geplant einziehen können, entstehen zusätzliche Kosten. Diese können nun an den Bauunternehmer weitergereicht werden. Die Bauunternehmen müssen nämlich nach dem neuen Bauvertragsrecht zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses verbindliche Angaben machen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.
  • Abschlagszahlungen:
    Baufirmen dürfen künftig nur maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach der Bauabnahme fällig, womit das Überzahlungsrisiko vermindert wird. Andererseits können nun Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln an der Leistung, für die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigert werden. Bei einer Mangelhaftigkeit kann der Bauherr nur noch einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten.
  • Unterlagen:
    Künftig müssen von den Bauunternehmen für den Bauherren die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften übergeben werden. Dazu zählen beispielsweise Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).

Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke, denn bisher bestand häufig Uneinigkeit darüber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererklärungen dem Bauherren ausgehändigt werden müssen. Die neue Regelung bietet Bauherren die Möglichkeit, die Unterlagen von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

Nicht überall gilt das neue Recht
Doch Vorsicht: Die genannten neuen Regelungen gelten nur für die sogenannten Verbraucherbauverträge, bei denen das Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Kunden beauftragt wird. Bauträgerverträge, bei denen der Käufer in ein und demselben Vertrag das Grundstück erwirbt und den Bauträger mit den Bauarbeiten beauftragt, sind von den Neuerungen nicht betroffen. Auch wenn etwa der Bauherr die Handwerker jeweils einzeln beauftragt, greifen die neuen Spielregeln nicht.

 

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Wann Elektrofahrräder versicherungspflichtig sind 

 

Seit einigen Jahren steigt die Zahl von so genannten E-Bikes oder Pedelecs steil an. Die Verkaufszahlen haben sich in dieser Zeit um über 150 Prozent erhöht. Ist ein E-Bike ein Fahrrad oder doch eher ein Mofa und muss daher versichert werden? Zu dieser Frage gibt es bei vielen Verbrauchern große Unwissenheit oder Unsicherheit.

E-Bike ist nicht gleich E-Bike
Meist wird ein Pedelec gemeint, wenn landläufig von E-Bikes gesprochen wird. Ein Pedelec unterstützt den Fahrer mithilfe eines eingebauten Elektromotors nur dann, wenn er in die Pedale tritt und auch nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h. In diesem Fall handelt es sich immer noch um ein Fahrrad im klassischen Sinne, das keine Haftpflichtversicherung braucht.

Im Gegensatz dazu fährt das klassische Elektrofahrrad auch ohne Tretunterstützung, sondern ähnlich wie ein Mofa mit einem Gasgriff am Lenker. Sobald das Fahrrad mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fährt, gilt es als Fahrzeug und nicht mehr als Fahrrad. Die Fahrer benötigen einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung. Als Fahrzeug ist das Elektrofahrrad dann versicherungspflichtig und benötigt ein Mofa-Kennzeichen. Die Mofa-Haftpflicht kann zudem günstig mit einer Kaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitern werden.

Wer mit dem Elektrofahrrad unterwegs ist, darf zudem zumeist keine Fahrradwege benutzen und ist als Fahrzeugführer bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille fahruntüchtig.

 
   
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