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Drohnen

Neue Regeln sorgen dafür, dass es kein unbekanntes Flugobjekt mehr gibt. Das Bundeskabinett hat am 19. Januar 2017 eine Verordnung verabschiedet, in der eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen vorgeschrieben wird. So muss künftig ab einem Gewicht von 250 Gramm eine feuerfeste Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers angebracht werden, damit dieser bei einem Schadensfall einfacher ermittelt werden kann. Bei über zwei Kilogramm schweren Drohnen müssen die Nutzer zudem einen Drohnenführerschein (Kenntnisnachweis) besitzen. Die maximale Flughöhe für Drohnen ist auf 100 Meter festgeschrieben und in der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken sind Flüge verboten. Der Bundesrat hat der Verordnung mittlerweile zugestimmt und am 7. April 2017 ist die Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft getreten.

Was sich beim Umgang mit den beliebten Fluggeräten ändert
Die vielen Hobbypiloten müssen vor der neuen Verordnung zum Betrieb von Drohnen keine Angst haben. Der Freizeitgebrauch wird kaum eingeschränkt und die Regeln werden überschaubarer. Da Drohnen sehr beliebt sind, gibt es sie in allen Gewichts- und Preisklassen. Jedoch fehlen genaue Zahlen, wie viele „unbemannte Luftfahrtsysteme" in Deutschland bereits unterwegs sind. Derzeit schätzt man, dass dies einige hunderttausend sind. Bei Drohnen mit vier oder mehr Rotoren, die wie ein Hubschrauber funktionieren und oft eine Kamera an Bord haben, besteht allerdings die Gefahr, dass sie abstürzen, die Privatsphäre missachten oder den regulären Luftverkehr beeinträchtigen. Die Deutsche Flugsicherung hat in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 beispielsweise 61 solcher Fälle registriert. Deshalb plante Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) schon seit längerem, die Regeln für Drohnen neu zu legen.

Drohnen dürfen nur noch mit Plakette in die Luft gehen
Die neue Drohnenverordnung sieht zunächst einmal eine Vereinfachung vor, denn bei einem Gewicht von unter fünf Kilogramm ist keine Aufstiegserlaubnis mehr erforderlich. Bislang war es nicht so leicht nachvollziehbar, wie zwischen gewerblicher Nutzung (etwa für Bildaufnahmen) und dem Freizeitgebrauch von Drohnen unterschieden wird. Nur der Freizeitgebrauch war bisher genehmigungsfrei. In der neuen Drohnenverordnung werden jetzt alle Geräte - inklusive Modellflugzeuge - gleich behandelt. An allen Fluggeräten muss eine feuerfeste Plakette mit Name und Adresse des Besitzers angebracht werden. Eine Ausnahme bilden Kleinstgeräte, welche maximal 250 Gramm wiegen und so hauptsächlich viele Spielzeugexemplare betrifft, die teilweise gerade mal 20 Gramm leicht sind. Wer Drohnen mehr als zwei Kilogramm fliegen will, muss nun einen Kenntnisnachweis vorweisen. Das BMVI schreibt dazu:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:

  1. gültige Pilotenlizenz
  2. Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter 16 Jahre
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die Bescheinigungen sind 5 Jahre gültig. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Für Drohnen über fünf Kilogramm wird weiterhin eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Die maximale Flughöhe von 100 Metern wird beibehalten und „Unbemannte Luftfahrtsysteme" über 25 Kilogramm bleiben verboten. Ausnahmen, beispielsweise für die gewerbliche Drohnennutzung, können die Behörden bei nachgewiesener Notwendigkeit zulassen. Das Steuern von Drohnen außerhalb der Sichtweite (z.B. über einen Monitor), ist nur noch bei Fluggeräten unter fünf Kilogramm generell untersagt. Privatpersonen müssen auf eine wichtige Ergänzung bei den Verbotszonen achten: Mit Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind oder Bildaufnahmen machen können, darf nicht über Wohngrundstücken aufgestiegen werden. Damit soll der unerlaubte Blick in Nachbars Garten unterbunden werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema findet man auf der Internetseite des BMVI.

http://www.bmvi.de

Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten kann hier heruntergeladen werden.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Drohnen-Besitzer sollten auch an den Versicherungsschutz denken. Eine Haftpflichtversicherung sollte zur eigenen Sicherheit vor Schadenersatzansprüchen dazugehören. Viele gehen jedoch davon aus, dass dies über die private Haftpflichtversicherung abdeckt ist. In der Regel ist dies nicht der Fall. Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ein zusätzlicher Leistungsbaustein eingeschlossen werden.

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