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Kündigung

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.


Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grund­besitzerhaft­pflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechts­schutz-, Unfall-, Wasser­sport- und Wohn­gebäude­versicherung *1

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist
Ordentliche Kündigung Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.

Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes weiteren Versicherungs­jahres möglich.

Drei Monate.

Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2

Kündigung im Schadens­fall Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres

Sonderfall Rechts­schutz 1:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.

Sonderfall Rechts­schutz 2:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungs­pflicht bestand.

Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3

Sonderfall 1:
Inner­halb eines Monats ab Deckungs­zusage.

Sonderfall 2:
Inner­halb eines Monats ab Ablehnung.

Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4

Kündigung bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.


Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko)

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Kündigung im Schadens­fall

 

Nach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres. Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4 Nach jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird. Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebens­versicherung (Risiko­lebens-, Kapital­lebens­versicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

 

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.

Ein Monat.

Eine Berufs­unfähigkeits-Zusatz­versicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.

Private Kranken­zusatz­versicherungen

(z.B. Zahn­zusatz- oder Auslands­reisekrankenversicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

 

Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres

Drei Monate *6

Gesetzliche Kranken­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Bei Kassen­wechsel:

Kündigung jeder­zeit möglich - voraus­gesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.

Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung:

Kündigung jeder­zeit möglich, wenn keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung mehr besteht. Die Bindungs­frist von 18 Monaten entfällt.

Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung einen einheitlichen Beitrags­satz.

Sonderkündigungs­recht, wenn Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.

Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.

Kündigung bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Zusatz­beitrag erst­mals fällig wird. Wechsel­frist dann wie oben.

Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungs­frist entsprechend.

Stand: 2010

*1 Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn der Versicherungs­nehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grund­buch­auszug nach­weist, dass das Haus schuldenfrei ist.

*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden.

*3 Unfall­versicherung: Statt zum Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem ein Rechts­streit des Versicherungs­nehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abge­lehnte Leistung zum Gegen­stand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haft­pflicht­versicherung: Statt dem Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem einem Versicherungs­nehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schaden­ersatz­leistung verweigert hat.

*4 Ohne Verbesserung der Leistung.

*5 Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.

*6 Auslands­reisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.

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Bildnachweis

Quelle: Stiftung Warentest

 

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