inomaxx newsticker Januar 2015

 

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Finanzinformationen

Januar 2015

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr 2015, alles erdenklich Gute, Gesundheit, Erfolg und Glück.

Heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Mit besten Grüßen aus Mannheim

                                           

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Mehr Geld für einen altersgerechten Umbau

Anlagekommentar Januar 2015 – Anleiherenditen auf Rekordtiefstand

So rettet man seine KfW-Förderung

Schneeräumpflicht und die Haftung für Mieter und Eigentümer

Mehr Geld für einen altersgerechten Umbau

Das Kreditprogramm der KfW-Bank “Altersgerecht umbauen” erhält eine Ergänzung, um Baumaßnahmen für weniger Barrieren und mehr Sicherheit zu fördern. So können seit dem 1. Oktober 2014 private Eigentümer und Mieter von Zuschüssen profitieren, die der Reduzierung von Barrieren in Wohngebäuden dienen und zugleich die Einbruchsicherheit erhöhen. Vom Bund werden dafür insgesamt 54 Millionen Euro bis 2018 zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wird das seit fünf Jahren erfolgreiche Kreditprogramm der KfW-Bank „Altersgerecht umbauen” um eine weitere Zuschussvariante ergänzt.

Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich
Die Zuschüsse können mit den Programmen zur energetischen Gebäudesanierung kombiniert werden. So können Bauherren und auch Mieter bei der Sanierung von Wohngebäuden durch die Förderung von Sicherheitsmaßnahmen nun mehrere Punkte gleichzeitig lösen und Kosten sparen. Sie können die energetische Sanierung mit dem Abbau von Schwellen in der Wohnung verbinden und zugleich etwas für die Sicherheit, z.B. Einbrüche tun.

Gleiche Förderbedingungen wie im bisherigen Programm
Das neue Zuschussprogramm verlangt dieselben Förderstandards wie das bestehende Kreditprogramm “Altersgerecht umbauen”. Mit dem Förderprogramm werden z.B. bodengleiche moderne Duschen, großzügig geschnittene Räume oder auch schwellenlose und einbruchhemmende Haus- und Wohnungseingangstüren gefördert. Durch einen frühzeitigen Umbau würden präventiv die Sturz- und Unfallgefahr gesenkt und Erleichterungen für pflegende Personen geschaffen.

Zuschuss für private Eigentümer und Mieter
Antragsberechtigt sind laut Mitteilung private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Mieter. Es werden bis zu acht Prozent der förderfähigen Investitionskosten für die Durchführung einzelner, frei kombinierbarer Maßnahmen zur Barrierereduzierung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Wohneinheit finanziert. Für den Förderstandard “Altersgerechtes Haus” könnten Zuschüsse in Höhe von zehn Prozent der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000 Euro pro Wohneinheit, beantragt werden.

 

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Anlagekommentar Januar 2015 – Anleiherenditen auf Rekordtiefstand

Das Jahresende 2014 zeigte sich auf den Finanzmärkten mit volatiler Performance. Hier spielte der geopolitische Faktor eine primäre Rolle. Nachdem die Ukraine Krise in ihren Auswirkungen nachließ, geriet Griechenland erneut in den Fokus und ließ durch die gescheiterte Präsidentenwahl Spuren auf den Finanzmärkten zurück. Aber auch die Deflation ließ sich nicht mehr aufhalten, was beispielsweise den Ölpreis massiv nach unten drückte. Anhand der Tendenzen wird die US Notenbank kaum eine Zinswende einleiten und es sieht ganz danach aus, dass die wirtschaftliche Lage aktuell keine Änderung erfährt.

Der Aktienmarkt hat immer noch eine optimistische Stimmung
Das Jahresende bescherte dem Aktienmarkt einen deutlichen Einbruch, dem kurz vor Jahresablauf eine spürbare Erholung folgte. Dabei bliebt die Stimmung an den Märkten hoffnungsvoll und optimistisch, vor allem, wenn man den Blick auf die USA lenkt. Auch in Europa ist die Erwartungshaltung sehr hoch und die unkonventionellen Maßnahmen haben sich in den Vordergrund gespielt. Hier ist allerdings Vorsicht gefragt, denn ein massives Enttäuschungspotenzial geht mit den neuen Tendenzen einher. Von einer Stabilität auf dem Aktienmarkt kann keinesfalls die Rede sein, sodass die Investition in Aktien mit Bedacht und genauer Überlegung erfolgen sollte.

Bei Anleihen sind mittlerweile historische Tiefstände erreicht
Aufgrund der Verringerung des Preisniveauanstiegs zeigte der vergangene Monat auch Anleihen von hochwertigen Schuldnern als gefragtes Investitionsziel. Die Rendite der Bundesanleihe mit 10 Jahren Laufzeit brachte 0,5 Prozent Rendite, die US Staatsanleihen zeigten sich mit ähnlicher Performance. Auf ähnlichem Niveau sind auch langläufige US-Anleihen zu finden und der aktuelle Stand zeigt, dass diese durchaus interessant bleiben könnten. Begründet ist diese These in der Schwäche der US-Wirtschaft, die gegen eine nachhaltige und spürbare Zinswende spricht. Auch wenn es sich nicht um eine langfristige Anlage handelt, ist davon auszugehen, dass diese Anleihen im kommenden halben bis ganzen Jahr durchaus attraktiv bleibt und lohnenswert ist.

Hochs und Tiefs bei Rohstoffen
Ein deutlicher Druck auf dem Rohstoffmarkt ist unverkennbar. Vor allem bei Öl sind die Preise enorm gefallen, wobei die deflationäre Entwicklung sich im Bereich Rohstoffe breit gestreut zeigt. Das Augenmerk auf einen Lichtblick lenkt lediglich Gold, wo eine deutliche Wertsteigerung im Vergleich zum Jahresende auszumachen ist. Seinen Tiefpunkt hatte das Edelmetall im November erreicht, wobei aktuell von einer Ansiedlung in der Bodenbildungsphase die Rede sein kann. Im Kontext zum Euro hat Gold einen Aufwärtstrend zu verzeichnen und im Vergleich zu 2014 um 12 Prozent zugelegt. Wer im Vorjahr kaufte, erzielte bereits Renditen.

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So rettet man seine KfW-Förderung

Viele Bauherren setzen bei der Finanzierung ihres Hauses oft auch auf die Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank). Aber wenn das Bauunternehmen pleite geht, verlieren viele diese eingeplanten Gelder, da ihnen wichtige Papiere fehlen.

Das Bauunternehmen ist pleite
Der Bauherr steht nun mit einem unbewohnbaren Rohbau da und hat womöglich bereits gezahltes Geld verloren. Hat man Fördermittel der KfW-Bank mit in die Finanzierung eingebunden, gibt noch ein Problem, welches viele erst später bemerken. Der Bauherr kann ohne die Unterlagen des Bauunternehmers die fest eingeplante Förderung der KfW-Bank nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall fordert die KfW-Bank dann Teile oder auch den ganzen Kredit zurück, was dann einen Bauherrn ruinieren kann.

KfW-Förderkredite haben strikte Auflagen
Bauexperten schätzen, dass bis zu zehn Prozent der Neubauten und Sanierungen von Insolvenzen eines Bauunternehmens betroffen sind. Und viele dieser Bauprojekte werden heute mit Fördermitteln der KfW-Bank mitfinanziert. Da die Förderkredite aber an strikte Auflagen gebunden sind, müssen die Handwerker und die Bauunternehmen diese bestätigen. Nach der Insolvenz des Bauunternehmens kommt der Bauherr aber meist nicht mehr an die Lieferscheine mit Angaben zu Materialkennwerten heran oder er erhält keine Fachunternehmererklärung, dass die Arbeiten gemäß den Vorgaben erledigt wurden.

Was tun, wenn das Bauunternehmen insolvent wird
Die Bauherren sollten in diesem Fall zuerst die finanzierende Bank über das Problem zu informieren. Weiter sollte man sich dann einen Experten zu suchen, der im Haus nachvollzieht, was das insolvente Bauunternehmen bisher an Leistungen erbracht hat. Es gibt verschiedene Vereine und Verbände auf dem Markt, welche einen Experten vermitteln. Selbst wenn das Haus schon fast fertig ist, kann man noch im Nachhinein einiges ermitteln. Es könne nachvollzogen werden, wie dick z.B. die Dachdämmung ist. Zu 70 bis 80 Prozent der nötigen Informationen können so nachträglich beschafft werden. Als Dokumentersatz können auch Fotos verwendet werden, auf denen der Sachverständige die Ausführung von Bauabschnitten nachvollziehen und mit den Angaben im Energieausweis vergleichen kann. Der Sachverständige könne mit guten Gewissen damit eine Abschlusserklärung ausstellen, welche die KfW-Bank bei Baufertigstellung anfordert.

 

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Schneeräumpflicht und die Haftung für Mieter und Eigentümer

 

Alle Jahre wieder beschert der Winter Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten, denn durch Schnee und Eis können Fußwege in Rutschbahnen verwandelt werden. Deshalb sind Hausbesitzer, bzw. wenn dies auf die Mieter übertragen wurde, verpflichtet, Gehwege vor und auf ihrem Grundstück verkehrssicher zu halten. Kommt es trotz Räumen und Streuen zum Schaden, schützt eine Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt für Grundstücksinhaber an allen Tagen der Woche. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist in Deutschland regional unterschiedlich festgelegt. Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte.

Rechtliche Betrachtung
Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Bei einer Übertragung der Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung.

Deshalb muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein, aus der ein Mieter klar und unmissverständlich erkennen kann, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder an einem "Schwarzen Brett" reicht für den Vermieter nicht aus, seine Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Wenn der Mieter oder Eigentümer beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch ein entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz.

Die Übertragung der Streu- und Reinigungspflicht ist möglich
Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Der Grundstückseigentümer kann deshalb seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen oder durch Mietvertrag an den Mieter delegieren. Im Falle eines Schadens, der aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters entsteht, hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung. Wenn es ununterbrochen schneit, muss man selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Es gilt für diesen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, man abwarten darf, bis es zu schneien aufgehört hat.

  

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Kontakt:

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Olaf Kauhs

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D-68307 Mannheim

Telefon : +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

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