bAV Höchstgrenzen
bAV Höchstgrenzen
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) | 3.624,00 EUR |
302,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004. |
1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) | 7.248,00 EUR | 604,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - steuerfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber - sozialversicherungsfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer - sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
bisherige bAV Höchstgrenzen vor 2024
bAV Höchstgrenzen 2023
bAV Höchstgrenzen 2022
bAV Höchstgrenzen 2021
bAV Höchstgrenzen 2020
bAV Höchstgrenzen 2019
bAV Höchstgrenzen 2018
bAV Höchstgrenzen 2017
bAV Höchstgrenzen 2016
bAV Höchstgrenzen 2015
bAV Höchstgrenzen 2014
bAV Höchstgrenzen 2013