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Immobilienkauf

Wenn sich ein unverheiratetes Paar dazu entscheidet, gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, gibt es einiges zu beachten. Es gibt eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Aspekten zu klären, da es für unverheiratete Paare keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, wie sie etwa bei verheirateten Paaren gelten. Es kommt häufig vor, dass bei unverheirateten Partnern, die Wohneigentum besitzen, es nur einen rechtmäßigen Eigentümer gibt. Es ist deshalb angeraten, dass Paare ohne Trauschein ihre Eigentumsverhältnisse unbedingt durch einen Eintrag ins Grundbuch regeln sollten.

Die Eigentumsverhältnisse sollten klar geregelt sein

Bei unverheirateten Paaren gehört das Eigenheim oder die Eigentumswohnung nicht unbedingt beiden, zumindest aus rechtlicher Sicht. Das hat den Nachteil, dass der Partner im Falle einer Trennung oder im Todesfall keinerlei Ansprüche, sondern nur finanzielle Pflichten hat. Aus diesen Gründen sollte man sich früh genug Gedanken über den Grundbucheintrag für beide Partner machen, so können viele Probleme vermieden werden.

Ansprüche bei einer Trennung

Generell gilt bei einer Trennung, dass meist eine vereinbarte Gütertrennung stattfindet und jeder sein Hab und Gut bekommt. Doch anders sieht es bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung oder bei einem Haus aus. Auch wenn der Darlehensvertrag von beiden Partnern unterschrieben wurde, so hat nur derjenige Anspruch auf die Immobilie, der im Grundbuch eingetragen ist. Der andere Partner geht demnach leer aus. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass es für bereits erfolgte Zahlungen keinen finanziellen Ausgleich gibt und so die Bank auf die Tilgung der Raten drängt.

Demnach sollten Partner darauf achten, dass beide als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch erfasst sind. Zudem werden dort die Miteigentumsanteile festgehalten. Diese sind abhängig davon, wie viel jeder in die Finanzierung eingebracht hat.

Absicherung im Todesfall

Wenn einer der Partner verstirbt, kommt es im rechtlichen Sinne zu einer schwierigen Situation. Verstirbt derjenige, der als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat der andere Partner keinerlei Rechte auf das Wohneigentum und muss es sogar räumen. Zusätzlich zum Grundbucheintrag von beiden Partnern, sollte darüber hinaus noch ein Testament angefertigt werden. Beachtet werden sollte hierbei jedoch, dass bei unverheirateten Paaren dann noch eine Erbschaftssteuer anfällt.

Ein Partnerschaftsvertrag ist zu empfehlen

Unverheiratete Paare sind nicht durch das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrecht geschützt, daher ist das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags zu empfehlen. Darin sollte geregelt werden, was im Trennungsfall mit der Immobilie passiert, ob sie verkauft wird oder falls nicht, wer dort weiterwohnen darf. Auch wichtig: Zahlt der eine den anderen aus oder wie wird der eventuelle Verkaufserlös aufgeteilt? Denn kann sich ein Paar partout nicht einigen, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung. Diese sollte vermieden werden, denn dabei werden Immobilien meist weit unter Wert versteigert. 

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