Schenkungs- und Erbschaftsteuer
Schenkungs- und Erbschaftsteuer
Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten. Wir haben Ihnen eine Kurzübersicht über die Freibeträge und Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammengefasst.
Es gibt 3 Steuerklassen. Wer gehört in welche Steuerklasse?
Steuerklasse I:
- Ehegatten
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel
- Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen)
Steuerklasse II:
- Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft)
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III:
- Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen
Steuersatz in Prozent je Steuerklasse
bis Betrag in Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Klasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Persönliche Freibeträge
Personenkreis | Euro |
Ehegatten | 500.000 |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 |
Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 |
Personen der Steuerklasse II z.B. Geschwister | 20.000 |
Personen der Steuerklasse III Nichtverwandte | 20.000 |
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro.