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Auf diesen Seiten möchten wir über unsere Dienstleistung informieren und darüber, was wir für Sie tun können.
Als Finanzberatungsunternehmen bieten wir Ihnen eine Vielzahl von Innovationen und außerordentlichen Produkten aus dem Finanz- und Kapitalmarkt.
Unsere Tätigkeit beginnt mit einer eingehenden Bestandsaufnahme. Daraus lässt sich eine Diagnose ableiten und eine Lösungsfindung vornehmen. Das Ergebnis dieser umfangreichen Finanzanalyse ist eine Finanzstrategie, die eine Vernetzung zwischen den Wünschen und Zielen, der persönlichen Finanzsituation und den wirtschaftlichen Einflüssen darstellt.
Die Antworten auf "was lohnt sich?", "was braucht man?", "was kann man?" und "was will man?" entscheiden über den optimalen Produktmix.
Lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, wir sind gerne für Sie da.
Lieber eine Stunde über Geld nachdenken,
als eine Stunde für Geld arbeiten.
Zitat von John Davison Rockefeller
(1839-1937)
Interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen
Auf bereitstellungszinsfreie Zeit und Bereitstellungszinsen achten
Beim einem Kauf einer Bestandimmobilie fließt der Kaufpreis meistens kurzfristig nach Abschluss des Darlehensvertrages. Anders ist das beim Neubau, egal ob der Bauherr in Eigenregie oder über einen Bauträger baut. Hier wird der Kaufpreis erst nach Baufortschritt fällig. Diese Baufinanzierer müssen das Thema Bereitstellungszinsen bzw. bereitstellungszinsfreie Zeit mit in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Auswahl der Möglichkeiten an Finanzierungsbedarf anpassen
Ob Modernisierung oder Neubau – Bauvorhaben sind normalerweise langwierig und verlaufen in unterschiedlichen Abschnitten. Zweckgebundene Darlehen zur Finanzierung von Bauvorhaben zahlen Banken in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt aus. Bereitstellungszinsen fallen für den noch nicht ausgezahlten Teil des Darlehens an.
Bereitstellungszinsen sind eine Gebühr von Banken für noch nicht abgerufene Teile eines Kredits. Sie fallen meist bei einer Baufinanzierung an, wenn Geld schrittweise nach Baufortschritt ausgezahlt wird. Üblich sind 0,25 Prozent pro Monat (ca. 3 Prozent im Jahr) auf den bereitgehaltenen, aber ungenutzten Betrag nach Ablauf einer zinsfreien Frist. Beispielsweise Kostenfalle Bauverzögerung: Geraten Handwerker oder Lieferungen in Verzug, zahlen Sie ab dem Folgemonat nach Ablauf der Frist drauf.
Die Kreditinstitute haben hier ein breit gefächertes Angebot. Sie bieten bereitstellungszinsfreie Zeiten von 3 bis 15 Monate an. Mit der richtigen Auswahl auf den Bedarf des Baufinanzierers bei der bereitstellungszinsfreien Zeit werden unnötige Kosten vermieden.
Als Faustregel gilt:
Wählen Sie die bereitstellungszinsfreie Zeit so, dass circa drei Viertel des beantragten Darlehens innerhalb der bereitstellungszinsfreien Zeit ausbezahlt werden. Bereitstellungszinsen, im Schnitt 0,25 Prozent pro Monat, für das restliche Viertel sind in der Regel kostengünstiger als ein Zinsaufschlag auf den Darlehenssollzins für die Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit.
Beispiel für die Berechnung von Bereitstellungszinsen:
Darlehensbetrag: 100.000,00 EUR
Bereitstellungszinsen: 0,25 Prozent ab dem 120. Tag (4. Monat)
Abschluss Zinsfestschreibung: 01.02.2026
Auszahlung: 01.08.2026
Bereitstellungszinsfreie Zeit: bis 01.06.2026
Bereitstellungszinsen werden ab dem 01.06.2026 für 2 Monate = 60 Tage fällig.
Zu zahlende Bereitstellungszinsen: 100.000,– EUR x 0,25 Prozent x 60 ./. 100 ./. 30
Die Bereitstellungszinsen betragen für 60 Tage 500,00 EUR.
Tipps zur Vermeidung von Bereitstellungszinsen
- Lange Frist vereinbaren: Handeln Sie beim Kreditabschluss eine möglichst lange bereitstellungszinsfreie Zeit (z. B. 12 Monate) aus.
- Genaue Zeitplanung: Stimmen Sie den Abrufplan realistisch mit Ihrem Bauunternehmen oder Bauträger ab.
- Eigenkapital zuerst nutzen: Setzen Sie zuerst das eigene Ersparte ein und rufen Sie das Bankdarlehen erst später ab (sofern vertraglich erlaubt).
Bereitstellungszinsen steuerlich absetzen
Bereitstellungszinsen lassen sich steuerlich absetzen. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Kreditnehmer muss die Baufinanzierung für eine Immobilie in Anspruch nehmen, die er nicht selber bewohnt oder bewohnen wird. Die Immobilie muss also nach fertiggestelltem Bauvorhaben vermietet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr nur einen Teil der Immobilie bewohnt oder gewerblich nutzt.
- Bereitstellungszinsen sind nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie auch angefallen sind – sie können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Was tun, wenn man den Baukredit nicht mehr benötigt?
Sollte man tatsächlich einen Teil der Kreditsumme nicht benötigen, solltest man mit seinem Finanzierungsinstitut sprechen. Damit vermeidet man Bereitstellungszinsen auf den noch offenen Betrag.
Grundsätzlich verlangen Kreditinstitute eine Nichtabnahmegebühr als Entschädigung für den entgangenen Gewinn, wenn man den Darlehensbetrag vorzeitig zurück zahlt. Allerdings ist es auch in diesem Fall hilfreich, wenn man Sondertilgungen mit dem Finanzierungsinstitut vereinbart hat. Dann kann man die letzten 5 oder 10 Prozent des Darlehens auszahlen lassen und zeitnah als Sondertilgung wieder einzahlen. Mehr als diese 5 oder 10 Prozent sollte man in keinem Fall übrig behalten, denn dann hast man zu vorsichtig kalkuliert.
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Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres muss jeder Bürger, der nicht über eine Fristverlängerung verfügt, seine Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr beim Finanzamt einreichen. Auch wenn die mühselige Aufgabe länger vor sich her geschoben wird, sollten Sie mit Bedacht arbeiten und keine Belege vergessen. Rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer erhalten vom Fiskus nämlich über 1.240 Euro zurück und können sich darüber freuen, dass sich die Mühe gelohnt hat. Wer nicht weiß, ob er eine Steuererklärung abgeben muss, sollte wissen, dass jeder Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte und Einkünften über 410 Euro zur Abgabe verpflichtet ist.
Auch Rentner mit Nebenjob oder Menschen die Wohnungen vermieten sind verpflichtet, ihre Einkünfte dem Finanzamt mitzuteilen und eine Steuererklärung auszufüllen. Egal bei welchem Einkommen, sofern es über 410 Euro monatlich liegt, müssen auch Multijobber, sowie Berufstätige die im Berechnungsjahr arbeitslos, krank oder in Kurzarbeit waren eine Steuererklärung abgeben und ihre Einkünfte dem Finanzamt transparent darstellen.
Besondere Regelungen für Selbständige und Belege
Selbstständige sind grundsätzlich ab dem ersten Euro Gewinn zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern der Gewinn den Grundfreibetrag übersteigt. Allerdings fordert das Finanzamt die elektronische Erklärung meist unabhängig von der Höhe an, sobald eine selbstständige Tätigkeit angemeldet wurde. Dazu gehören die Einkommensteuererklärung (mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder EÜR), oft die Umsatzsteuererklärung sowie gegebenenfalls die Gewerbesteuererklärung.
Haben Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit Verluste geschrieben, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt verpflichtet und können dort die Minusbeträge Ihres Unternehmens aufzeigen lassen. In diesem Fall haben Sie sogar die Möglichkeit, bei im Vorfeld veranlagter Umsatzsteuer, Beträge zurückzubekommen und so Geld vom Finanzamt zu erhalten, haben Sie für Ihr Gewerbe mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt.
Kapitalanleger sind verpflichtet, ihre Sparanlagen zu versteuern und sind trotz der eingeführten Abgeltungssteuer nicht von der Deklarierung der Depots in der Steuererklärung entbunden. Die Anlage KAP wird obligatorisch ausgefüllt und sollte nicht vergessen werden, wenn die Bank bei konfessionsgebundenen Kunden noch keine Kirchensteuer abgeführt hat.
Die Steuererklärung richtig ausfüllen
Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten und sich vor falscher Berechnung vom Finanzamt zu schützen ist es wichtig, dass Sie alle Angaben richtig und plausibel darstellen, sowie anhand von Belegen nachweisen können. Beim Minus in Ihren Depotanlagen sollten Sie sich von Ihrer Bank die entsprechenden Belege ausstellen lassen und so Ihrer Nachweispflicht beim Finanzamt nachkommen. Hier kommt es zu steuermindernden Verlusten, die per Verrechnung ins Folgejahr übernommen werden und im aktuellen Jahr angerechnet werden. Vom Finanzamt erhalten Sie in der Regel immer Geld zurück, füllen Sie Ihre Formulare richtig und der Wahrheit entsprechend aus und verfügen nicht über ein hohes Einkommen gegenüber minderen Ausgaben.
Wer die Steuererklärung gern auf die lange Bank schiebt, kann alternativ einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Die reguläre Abgabefrist für die Steuerklärung verlängert sich deutlich auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Der Bundesfinanzminister dürfte sich darüber auch freuen, denn er ist sicher dankbar für jeden Steuereuro, den er nicht gleich wieder herausrücken muss.
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Ohne einen Trauschein den Wunsch vom eigenen Heim erfüllen
Mittlerweile leben in der Republik über 4,4 Millionen Menschen in einer Lebensgemeinschaft. Auch diese Paare verspüren den Wunsch nach einem eigenen Heim ohne dabei heiraten zu müssen. Bei einer Trennung oder beim Ableben des eigenen Partners kann es jedoch zu einigen unvorhersehbaren Überraschungen kommen.
Im Gegensatz zu Ehen sieht das Gesetz bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine speziellen Regelungen bei Trennungen vor. Eine Zuordnung oder ein möglicher Ausgleich des Vermögens bei einer Trennung wird somit nicht in Betracht gezogen. Demnach können zwar unverheiratete Paare eine Immobilie erwerben, jedoch richten sich die gesamten Eigentumsverhältnisse nur nach den jeweiligen Anteilen im Grundbuch. Die Finanzierungsbeiträge der Partner werden somit nicht berücksichtigt.
Absichern ist sehr empfehlenswert
Deshalb wird jenen nicht verheirateten Personen immer eine Absicherung empfohlen, die durch einen Vertrag geregelt ist. Im Falle einer Trennung ist eine gemeinsam gekaufte Immobilie in 99 Prozent der Fälle eine große Streitigkeit. Jener Partner, der die Immobilie verlässt wird im Normalfall nicht mehr bereit sein, die Ausgaben dafür zu tragen. Das Gesetz verlangt jedoch von beiden Miteigentümern die Lasten zu tragen. Dies ist unabhängig von einer Trennung.
Wenn der Erwerb zusätzlich von einem Darlehen finanziert wird, so sieht es schlecht für beide Partner aus, denn in diesem Fallen muss die gesamte Kreditsumme getilgt werden. Auch ein Auszug ändert an diesem Falle nichts. Bei Uneinigkeiten kommt es anschließend nicht selten zu einer Zwangsversteigerung. Dies ist der letzte Ausweg und meist wird ein hoher Wertverlust damit erzielt und beide Ex-Partner verlieren an finanziellen Mitteln.
Risiken minimieren – Bei Lebensgemeinschaft Vertrag aufsetzen
Ein hohes Risiko besteht immer dann, wenn nur ein Partner die Renovierung oder den Hausbau finanziert. Rein rechtlich gehört das Gebäude jedoch dem, der der Grundstückseigentümer ist. Eine sehr verzwickte Situation für die streitenden Paare. Während diesem Zeitpunkt will meist auch keiner mehr zurückstecken. Hier kann ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag eine hohe Sicherheit für beide in der Lebensgemeinschaft schaffen. In derartigen Verträgen können die verschiedensten Punkte eingearbeitet werden.
Hauptsächlich wird jedoch eingegliedert, wer im Falle einer Trennung die Immobilie weiterhin bewohnen darf und welche Schulden wer und wie übernimmt. Diese Verträge geben eine sehr hohe Sicherheit und sind nahezu undenkbar geworden. Auch Punkte wie Veräußerungserlöse der Immobilie können genau geregelt werden, sodass an einem späteren Zeitpunkt Streitigkeiten für dieses Objekt außen vor bleiben. Die notarielle Beurkundung ist jedoch maßgebend, ansonsten würde der Vertrag keine Bedeutung haben.
Auch bei Todesfällen vorsorgen
Viele Personen in einer Lebensgemeinschaft übersehen den Punkt des Ablebens. Schließen Sie daher einen notariellen Erbvertrag, sodass sie wenigstens ein Bleiberecht in Ihrer eigenen Immobilie erwirken können. Je sicherer Ihre Vorsichtsmaßnahmen desto besser Ihre Zukunft.
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