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Fahrradversicherung

Als Fahrradfahrer gehört man zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern und sollte auf einen Schutzhelm nicht verzichten. Ein Fahrradhelm rettet Leben und er schützt vor schweren Verletzungen. Dabei wird er oft unterschätzt. Bei einer Untersuchung von 543 Fahrradunfällen von der gemeinsamen Unfallforschung der Versicherer (UDV), dem Institut für Rechtsmedizin München und dem Universitätsklinikum Münster gingen 117 tödlich aus – und bis auf wenige Ausnahmen trug keiner der ums Leben gekommenen Radfahrer einen Helm. Wie wichtig dieser Schutz ist, zeigt auch ein Blick auf jene Unfälle, die zwar glimpflicher, aber immer noch mit schweren Kopfverletzungen ausgingen. Auch hier hatte keiner der so verunglückten Fahrradfahrer einen Helm auf.

Schutz für das Fahrrad ist nicht teuer
Die eigene Sicherheit ist allerdings nur eine Seite der Medaille. Auf der anderen steht ein wirksamer Diebstahlschutz für das Fahrrad selbst. Rund 317.000 Räder und Pedelecs wurden 2013 in Deutschland gestohlen – und nur knapp zehn Prozent der Diebstähle konnte die Polizei aufklären. Drei ebenso grundlegende wie einfach zu handhabende Sicherungen helfen da weiter:

  • Stabiles Fahrradschloss: Fünf bis zehn Prozent des Radneupreises sollten in die mechanische Sicherung investiert werden. Je stabiler und schwerer diese ist, umso sicherer ist sie auch.
  • Rad fest anschließen: Abgeschlossene, aber nicht angeschlossene Räder können Diebe mühelos wegtragen. Sind Vorder- und Hinterrad dagegen an fest verankerten Gegenständen gesichert, schreckt das ab.
  • Codierung: Die Polizei, Fahrradhändler und -vereine können verschlüsselte, personenbezogene Daten auf dem Rahmen anbringen. Dieses bewährte Fahndungsmittel schreckt Diebe schon im Vorfeld ab.

Fahrraddiebstahl in Deutschland

Wie kann das Fahrrad versichert werden
Das Fahrrad kann über die Hausrat­versicherung oder eine spezielle Fahrrad­versicherung gegen Dieb­stahl abgesichert werden. Bei einer speziellen Fahrradversicherung erstreckt sich der Schutz teilweise auch für Schäden durch Ver­schleiß, Vandalismus, Teilediebstahl und Unfall. Wer nur eine Absicherung bei Diebstahl sucht, ist mit einem Schutz über die Hausrat­versicherung meist ausreichend und günstig versichert. Zu beachten ist, dass ein Diebstahl innerhalb der abgeschlossen Wohnräume oder dazugehörigen Kellerräume bereits in der Hausratversicherung enthalten ist. Für den Schutz gegen Diebstahl außerhalb der Wohnräume oder beispielsweise aus einem Gemeinschaftsfahrradraum, muss ein beitragspflichtiger Zusatzbaustein in den Vertrag mit aufgenommen werden. Für teure Räder oder umfangreicheren Versicherungsschutz bleibt oft aber nur eine Spezial­versicherung.

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Vor der ersten Ausfahrt einen Fahrradcheck nicht vergessen
Zu einem sichern Start in die Fahrradsaison, gehört auch die Prüfung der Fahr- und Verkehrssicherheit des Fahrrades. Deshalb sollte man beispielsweise überprüfen ob:

  • der richtige Reifendruck vorhanden ist und die Reifen in einem guten Zustand sind
  • Bremsen, Laufräder, Kette und andere Teile auf Verschleiß oder Schäden prüfen und warten
  • Sitz- und Sattelposition prüfen
  • Vorder- und Rücklicht-Beleuchtung, Reflektoren sowie die Klingel auf Funktionstüchtigkeit prüfen

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Sturmschäden

Die Sturmtiefs "Dragi" und "Eberhard" hinterlassen Anfang März 2019 ihre Spuren. Es gibt abgedeckte Dächer, umgeknickte Bäume und andere Schäden. Wenn Sie feststellen, dass durch den Sturm Schäden an Ihrem Gebäude, Fahrzeug oder anderen Bereichen angerichtet wurde, so melden Sie Ihren Sturmschaden bitte schnellstmöglich per Telefon oder E-Mail bei Ihrem Versicherer. Geben Sie dabei bitte unbedingt auch die Versicherungsscheinnummer an. Auch wenn noch keine Schadenhöhe bekannt ist, ist die schnelle Meldung wichtig, damit Sie eine Schadennummer bekommen und Hinweise zum weiteren Vorgehen mit dem Versicherer abgeklärt werden, ob beispielsweise ein Sachverständiger notwendig ist.

Schadenmeldung
Planen Sie aufgrund des hohen schadenbedingten Telefonaufkommens oder E-Mail-Eingangs bei den Versicherern Verzögerungen ein, bis Sie einen Gesprächspartner erhalten oder eine E-Mail-Antwort erhalten. Die meisten Versicherer bieten heute auch die Möglichkeit über die Internetseite den Schaden online zu melden oder sich ein Schadenformular herunterzuladen. Die Schäden werden meistens nach Schadeneingangsdatum abgearbeitet, weshalb für eine schnelle Regulierung auch eine schnelle Schadenmeldung anzuraten ist. Dokumentieren Sie mit Fotos oder Videos die Schäden. Dies ist besonders wichtig, wenn beispielsweise Notfallmaßnahmen eingeleitet werden müssen, damit keine Folgeschäden eintreten.

Notfallmaßnahmen
Halten Sie den entstandenen Schaden so gering wie möglich, indem Sie zeitnah Notfallmaßnahmen ergreifen, wie z. B. eine Notabdeckung gegen Witterungseinflüsse. Wenn ein Versicherungsschutz über Ihre Versicherung besteht, werden diese Kosten auch erstattet. Bitte denken Sie daran, dass beschädigte Sachen bis zu einer Freigabe oder Besichtigung durch den Versicherer, aufbewahrt werden müssen. Eine zusätzliche Dokumentierung mit Fotos und Videos kann nicht schaden.

Schadenumfang
Zur Beurteilung des Schadenfalles werden meistens detaillierte Informationen benötigt:

  • Auflistung der beschädigten Gegenstände/Bereiche an Ihrem Gebäude/Fahrzeug
  • Fotos der beschädigten Gegenstände/Bereiche an Ihrem Gebäude/Fahrzeug
  • Kostenvoranschläge über die erforderlichen Reparaturkosten
  • Original-Reparaturrechnung über die Notfallmaßnahme (sofern eine Notfallmaßnahme durchgeführt wurde)
  • Sind Bäume eines Nachbargrundstückes oder Gebäudeteile eines Nachbargebäudes auf Ihr Gebäude bzw. Grundstück gestürzt oder geweht worden und haben diese einen Schaden an Ihrem Gebäude oder Grundstück verursacht, dann teilen Sie auch gleich den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers des entsprechenden Grundstückes bzw. Gebäudes mit und geben an welcher Schaden verursacht wurde

Falls Reparaturarbeiten oder die Entsorgung beschädigter Sachen notwendig sind, sollten Sie immer die weitere Vorgehensweise zuvor mit dem Versicherer abstimmen.

Informationen, wie Schäden versichert sind erhalten Sie hier.    
www.inomaxx.de/index.php/blog/118-wie-sind-bei-einem-unwetter-die-schaeden-versichert.html

Informationen, welche Versicherung für die Schäden zahlt erhalten Sie hier.
www.finanzen-top.de/welche-versicherung-zahlt-bei-gewitterschaeden/

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Diebstahl

Eine Hausratversicherung schützt Ihr Hab und Gut und ist für jeden Haushalt wichtig, unabhängig ob dieser groß oder klein ist. Die Beiträge dienen für die Absicherung von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, der Kleidung, Wohnaccessoires, Kücheninventar sowie Lebensmittel. Auch Sport- und Freizeitgeräte, Arbeitsmittel, Rasenmäher, Kleintiere, eigene Markisen und Antennenanlagen und vieles mehr zählen dazu. Aber auch wer regelmäßig seine Versicherungsbeiträge gegen Diebstahl oder andere Schäden ­bezahlt, der bekommt nicht in jedem gemeldeten Fall einen garantierten Schadenersatz. Bei einem Einbruch kann der Versicherer zum Beispiel zwingend Stehlliste anfordern.

Ohne angeforderte Stehlliste kein Geld
So hatte kürzlich ein Familienvater das Nachsehen, als seine Hausratversicherung den Schadenersatz wegen eines Einbruchs in seiner Wohnung verweigert hatte. Der Familienvater war über drei Monate mit seiner Familie abwesend gewesen. Als sie aus dem Urlaub zurück kamen, war die Haustür ausgehebelt und es fehlte eine nicht unerhebliche Summe Bargeld und Familienschmuck. Der Familienvater war im irrigen Glauben, dass er die von der Polizei angeforderte Stehlliste nicht einzureichen hätte, da das gestohlene Geld und der Schmuck nicht gekennzeichnet und somit nicht "nachweislich" als sein Eigentum deklariert werden könne. Doch da irrt der Familienvater. Er muss auf jeden Fall eine Stehlliste bei der Polizei vorlegen, damit diese nachprüfen könnten, wer von dem Urlaub wusste oder von den Verstecken des Geldes und des Schmuckes. Die Hausratversicherung ist berechtigt, bei Fehlen der Stehlliste eine Leistung aus der Hausratversicherung zu verweigern. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht München - Az. 113 C 7440/10.

Hausratversicherung Leistungen

Gartengrill gehört nicht zu Hab und Gut des üblichen Hausrates
In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Segeberg - AZ 17 (116/11) entschieden, dass es für den Gartengrill, der aus dem Garten entwendet wurde, ebenfalls keinen Ersatzanspruch gegenüber der Hausratversicherung gibt. Ein Gartengrill gehört grundsätzlich nicht zu einem gemeinen Möbelstück bzw. Einrichtungsgegenstand, der zur Lagerung von Mensch, Tier und Gegenständen dient.

Wichtiger Vorsorgetipp für den Schadensfall
Wenn bei einem Einbruch oder einem Feuer ein Schaden eingetreten ist, muss man dies unverzüglich seinem Hausratversicherer melden. Unverzüglich bedeutet für den Versicherer im Regelfall 14 Tage und wird in der Vertragsbedingungen geregelt. Um nun schnell zu wissen was fehlt oder zerstört wurde, ist es sinnvoll in regelmäßigen Abständen sein Hab und Gut entweder zu fotografieren oder zu filmen. Die Bilder oder das Video sollten dann außerhalb der eigenen Wohnräume aufbewahrt werden, damit man anhand dieser Unterlagen bei der Schadenmeldung alles angeben kann oder zum Beispiel bei Schmuck von einem Juwelier die Werte schätzen lassen kann.

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Rechtsschutz

Wo lauern die häufigsten Streitfälle für den Verbraucher, bei denen eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden muss? Der Streit mit dem Nachbarn, eine verpfuschte Operation oder die Unzufriedenheit mit einem Urlaubsanbieter ziehen juristische Konsequenzen nach sich. Auch der Streit mit dem Chef um das Arbeitszeugnis nimmt teilweise drastische Formen an. Verbraucher trifft es in den Bereichen Vertrag, Arbeit, Grundstück, Straßenverkehr und Schadenersatz besonderes häufig. Der Roland Rechtsschutz hat 350.000 Leistungsfälle aus dem Jahr 2013 in seinem Hause analysiert und dabei haben sich die folgenden fünf Schadenbereiche als Spitzenreiter heraus kristallisiert.

Schadenbereich Nummer eins: Vertragsstreitigkeiten
Wir schließen fast täglich Verträge ab. Es sollte bei bestimmten Verträgen jedoch ganz genau hingeschaut werden. Die Zahlen haben gezeigt, dass die größten rechtlichen Fallstricke bei Vertragsabschlüssen lauern. Es wurden über 77.000 Leistungsfälle von dem Rechtsschutz-Versicherer allein im letzten Jahr in diesem Bereich reguliert. Im besonderen geht es dabei oft um Reisestreitigkeiten, Probleme beim Kauf von Immobilien oder auch um Abo-Fallen, welche gerade die Smartphone-Nutzer häufig treffen.

Schadenbereich Nummer zwei: Streitigkeiten am Arbeitsplatz
Streitigkeiten mit den Kollegen oder dem Chef gehören immer wieder zum Arbeitsalltag des Rechtsschutz-Versicherers. Der Arbeitsbereich ist der zweitgrößte, in dem der Rechtsschutzversicherer Fälle regulieren muss. Es gingen fast 59.000 Fälle im Jahr 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in dem Leistungsbereich Arbeits-Rechtsschutz ein. Dabei geht es erfahrungsgemäß um Bei den Streitigkeiten ging es um Kündigungen, ein nicht zufriedenstellendes Arbeitszeugnis oder auch um Mobbing-Fälle durch die Kollegen oder den Vorgesetzten.

Schadenbereich Nummer drei: Probleme mit Mieter, Vermieter oder Nachbar
Wenn es ums Wohnen geht, egal ob Eigentum oder zur Miete, sind Rechtsstreitigkeiten scheinbar vorprogrammiert. Bei über 47.000 Kunden mit einem Grundstücks-Rechtsschutz sind im vergangenen Jahr Schäden eingegangen. Besonders häufig ging es hier um die klassischen Streitigkeiten wie Kündigung wegen Eigenbedarf, Mietmängel oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gerade für Vermieter und Eigentümer gehören Räumungsklagen oder Mietnomaden in diesem Schadenbereich zu den üblichen Rechtsschutzfällen.

Schadenbereich Nummer vier: Kfz-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Straftaten
Im Straßenverkehr handelt man sich wie sonst Nirgendwo, schnell eine Verwarnung oder ein Bußgeld ein. Nicht immer bleibt es jedoch bei einem einfachen Knöllchen. Es sind im Bereich des Straßenverkehrs vom Parkverstoß über den Strafzettel bis hin zum Autobahnunfall alle erdenklichen Verkehrsstreitigkeiten vertreten. Über 43.000 Schadenfälle sind 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in diesem Bereich eingegangen.

Schadenbereich Nummer fünf: Schadenersatzklagen
Die Schadenersatzklagen zählen auch mit zu den häufigsten Schadenfällen beim Rechtsschutzversicherer. Die Liste für Beispiele in diesem Schadenbereich ist lang und reicht vom Sportunfall über den verunglückten Fußgänger bis hin zur fehlerhaften Operation. Etwa 37.000 Kunden haben im Jahr 2013 ihren Schadenersatz-Rechtsschutz in Anspruch genommen.

Mit einer Rechts­schutz­versicherung unterm Kopf­kissen kann man erheblich ruhiger schlafen. Für viele Rechts­streitig­keiten werden die Anwalts- und Verfahrens­kosten übernommen. Finden Sie ganz leicht und ohne großen Zeitaufwand die Rechtsschutz-Versicherung, welche am besten zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf passt. Bei über 240 verfügbaren Tarifvarianten ist das kein Problem! Durch die Nutzung des Vergleichsrechners können Sie bei der richtigen Tarifwahl bis zu 80 Prozent an Versicherungsbeiträgen einsparen.

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Krankenzusatzversicherung

Eine Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet die Kieferknochen. Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen. Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.

 

Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5

Der Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat.

Dazu stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.

 

  • KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
  • KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
  • KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen

 

Die Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen, welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG 1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen werden.

 

 

Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.

 

Berechnen Sie hier Ihre persönliche Zahnzusatzversicherung 

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Kündigung

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.


Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grund­besitzerhaft­pflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechts­schutz-, Unfall-, Wasser­sport- und Wohn­gebäude­versicherung *1

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist
Ordentliche Kündigung Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.

Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes weiteren Versicherungs­jahres möglich.

Drei Monate.

Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2

Kündigung im Schadens­fall Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres

Sonderfall Rechts­schutz 1:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.

Sonderfall Rechts­schutz 2:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungs­pflicht bestand.

Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3

Sonderfall 1:
Inner­halb eines Monats ab Deckungs­zusage.

Sonderfall 2:
Inner­halb eines Monats ab Ablehnung.

Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4

Kündigung bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.


Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko)

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Kündigung im Schadens­fall

 

Nach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres. Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4 Nach jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird. Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebens­versicherung (Risiko­lebens-, Kapital­lebens­versicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

 

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.

Ein Monat.

Eine Berufs­unfähigkeits-Zusatz­versicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.

Private Kranken­zusatz­versicherungen

(z.B. Zahn­zusatz- oder Auslands­reisekrankenversicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

 

Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres

Drei Monate *6

Gesetzliche Kranken­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Bei Kassen­wechsel:

Kündigung jeder­zeit möglich - voraus­gesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.

Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung:

Kündigung jeder­zeit möglich, wenn keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung mehr besteht. Die Bindungs­frist von 18 Monaten entfällt.

Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung einen einheitlichen Beitrags­satz.

Sonderkündigungs­recht, wenn Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.

Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.

Kündigung bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Zusatz­beitrag erst­mals fällig wird. Wechsel­frist dann wie oben.

Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungs­frist entsprechend.

Stand: 2010

*1 Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn der Versicherungs­nehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grund­buch­auszug nach­weist, dass das Haus schuldenfrei ist.

*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden.

*3 Unfall­versicherung: Statt zum Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem ein Rechts­streit des Versicherungs­nehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abge­lehnte Leistung zum Gegen­stand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haft­pflicht­versicherung: Statt dem Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem einem Versicherungs­nehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schaden­ersatz­leistung verweigert hat.

*4 Ohne Verbesserung der Leistung.

*5 Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.

*6 Auslands­reisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.

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Quelle: Stiftung Warentest

 

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