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Pflegefall

Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen - selbst wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Februar 2014 hervorgeht. Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass gesetzliche Pflegeversicherung, Altersrente und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Dann springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, fordert das Geld später aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Dies kann selbst dann passieren, wenn - wie im aktuell vorliegenden BGH-Urteil - der Elternteil den Kontakt zu seinem Kind einseitig abgebrochen hat.

Vermögen muss bis zur Schongrenze ausgegeben werden
Ob Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Elternunterhalt ausgegeben werden. Um weder in die finanzielle Prüfung des Sozialhilfeträgers zu kommen, noch möglicherweise tatsächlich Teile des eigenen Einkommens und Vermögens für die Pflege der Eltern aufbringen zu müssen, empfiehlt sich eine private Pflegeversicherung für die Eltern. Hierzu stehen sowohl Produktlösungen aus der Kranken- wie auch aus der Lebensversicherung zur Verfügung.

Mit Zulage vom Staat
Private Pflegeversicherungen werden seit 2013 staatlich mit einer Zulage gefördert. Die private geförderte Pflegevorsorge ergänzt die Pflegepflichtversicherung und leistet nach 5 Jahren (bei Unfall sofortige Leistung). Weitere Leistungsmerkmale sind:

  • Leistung bereits ab Pflegestufe 0 (bei Demenz)
  • Monatliche Mindestabsicherung in Pflegestufe III 600,00 EUR
  • Mindesteigenbeitrag von 10,00 EUR im Monat
  • Keine Gesundheitsprüfung, Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge
  • 60,00 EUR jährliche Zulage vom Staat

Förderberechtigt ist jeder gesetzlich oder privat Pflegepflichtversicherte ab 18 Jahren, der vor Abschluss nicht pflegebedürftig ist.

Ergänzung zur staatlich geförderten Pflegevorsorge
Die staatlich geförderte Pflegevorsorge kann bei allen privaten Krankenversicherern mit einem Pflege-Tagegeld ergänzt werden, um die oft sehr hohen Pflegekosten vollständig zahlen zu können. Merkmale dieser Tarife sind:

  • Leistung für ambulante und stationäre Pflege
  • hohe Flexibilität, der Tagessatz kann zum Beispiel für alle 3 Pflegestufen individuell vereinbart werden
  • Betreuungsgeld bei Demenz in Höhe von 20 % des versicherten Tagessatzes - unabhängig von der Pflegestufe
  • Kapitalzahlung in Höhe des 100-fachen Tagessatzes
  • zum Inflationsschutz erhöht der Tagessatz alle zum Beispiel 3 Jahre um 10 Prozent
  • Umfangreiche Assistanceleistungen

Die Pflegerententarife der Lebensversicherungen bieten u.a.:

  • Frei wählbare Leistungsstufen von 0 - 100 % (in 5 %-Schritten) für die Pflegestufen I und II. In Pflegestufe III beträgt die Leistung immer 100 % der versicherten Rente. Die versicherte Leistung in Pflegestufe II muss mindestens der Pflegestufe I entsprechen
  • Tarife mit reduziertem Anfangsbeitrag. Auf Wunsch kann in jungen Jahren der Einstieg in die Pflegeversicherung zu einem günstigeren Beitrag erfolgen
  • Todesfallschutz
  • Tarif mit vereinfachten Gesundheitsfragen, 5 Jahren Wartezeit und maximal 1.000 EUR monatlicher Pflegerente für Kunden bis Alter 67
  • Lebenslanger Versicherungsschutz
  • Leistung nach Gesetzlicher Pflegeversicherung
  • Punkte-Kataloge sowie bei mindestens mittelschwerer Demenzerkrankung
  • Nachversicherungsgarantie bei bestimmten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung
  • Eintrittsalter bis Alter 75
  • Leistung unabhängig davon, ob Pflege zu Hause oder im Heim erbracht wird
  • Beitragsfreistellung im Leistungsfall
  • Stabile Beiträge
  • Überschussverwendungen: Invest-Bonus, Pflegebonus oder verzinsliche Ansammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 







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