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Investment­steuer­reformgesetz

Ab dem 1. Januar 2018 gelten in Deutschland für Investmentfonds und deren Anleger neue Regeln: Das bisherige investmentsteuerrechtliche Transparenzprinzip wird durch eine partielle Körperschaft­steuerpflicht auf Fondsebene ersetzt und für in Deutschland ansässige Anleger wird eine Cash-Flow-basierte Besteuerung implementiert. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen die neuen Regeln, die mit dem Inkrafttreten des Investment­steuer­reformgesetzes Eingang in die deutsche Investmentfondsbesteuerung finden werden, erläutern.

Investmentfonds / Spezial-Investmentfonds
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, die wiederum in Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zu unter­gliedern sind, wird aufgegeben. Das neue Recht differenziert lediglich zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.   Anders als dies zu erwarten wäre, ist der Begriff des Investmentfonds weit auszulegen, da hierunter, zum Beispiel „einfache" Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) zu subsummieren sind, aber auch „komplexe“ alternative Investmentvehikel, wie zum Beispiel Private-Equity Fonds oder Hedge-Fonds. Eine Beschränkung in Bezug auf die Anleger, die Anteile dieser Fonds erwerben dürfen, kennt das Gesetz nicht. Im Gegensatz dazu unterliegen Spezial-Investmentfonds rigiden Anlagebestimmungen, was bedeutet, dass sie nur in bestimmte, durch das Gesetz definierte, Vermögenswerte investieren dürfen. Ferner ist es nur einer bestimmten, ebenfalls durch das Gesetz definierten und auf eine Anzahl von maximal 100 beschränkten, Gruppe von Anlegern erlaubt, Anteile dieser Fonds zu erwerben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Besteuerung der Investmentfonds und deren Anteilseigner. 

Besteuerung auf Fondsebene
Unter dem neuen Regime unterliegen Investmentfonds in Deutschland einer partiellen Körperschaft­steuerpflicht. Dies bedeutet, dass Investmentfonds nur auf solche Einkünfte Körperschaftsteuern zahlen, die im internationalen Kontext als „inländische“, d.h. deutsche, Einkünfte gelten. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden und ähnliche Bezüge)
  • Inländische Immobilienerträge (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilienvermögen)

Die deutsche Steuer wird durch Veranlagung bzw. Steuerabzug erhoben. Der anzuwendende Steuersatz beträgt generell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag. In Abhängigkeit ihrer Anlegerstruktur können Investmentfonds partielle Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wobei der dadurch begründete Steuervorteil stets den Anlegern zugutekommt.

Besteuerung auf Anlegerebene
Anleger unterliegen mit ihren Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind:

  • Ausschüttungen eines Investmentfonds
  • Vorabpauschalen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Die Vorabpauschale ersetzt den ausschüttungsgleichen Ertrag der unter dem heutigen Besteuerungs­regime zur Besteuerung herangezogen wird. Anders als der ausschüttungsgleiche Ertrag wird die Vorabpauschale allein auf Grundlage des Rücknahmepreises, den ein Investmentfonds zu Beginn eines Kalenderjahres veröffentlicht hat, berechnet. Eine komplexe, steuerliche Berichtserstattung, wie dies gegenwärtig noch erforderlich ist, wird nicht benötigt. Um das Risiko einer Substanzbesteuerung zu mindern, unterliegt die Vorabpauschale nur dann der Besteuerung, wenn die Wertentwicklung des Investmentfonds, bezogen auf das Kalenderjahr, positiv gewesen ist. Die Reform der Investmentfondsbesteuerung soll aufkommensneutral bleiben. Um dies zu erreichen, werden Teilfreistellungen eingeführt, die, in Abhängigkeit des Fonds- und Anlegertyps gestaffelt sind.

Für Privatanleger gelten folgende Teilfreistellungsbeträge:

  • Anleihe- / Bondsfonds:                         keine Teilfreistellung
  • Mischfonds:                                         15% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Aktienfonds:                                         30% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Deutschland):          60% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Ausland):                 80% der Investmenterträge sind steuerfrei

Investmenterträge gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer.

Übergangsvorschriften
Mit dem Ziel einen klaren Übergang vom alten auf das neue Regime zu schaffen, gelten sämtliche Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt durch Anleger gehalten werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die im Zuge der fiktiven Anteilsveräußerung ermittelten Veräußerungsergebnisse werden vorgetragen und sind zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen, zu dem die Anteile tatsächlich veräußert werden. Investmentfonds müssen, unabhängig des tatsächlichen Geschäftsjahresendes, zum 31. Dezember 2017 letztmalig Besteuerungsgrundlagen ermitteln und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 den Anteilseignern als zugeflossen. Besondere Regelungen gelten für Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (sog. Alt-Anteile). Bei Alt-Anteilen bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertzuwächse steuerfrei. Wert­steigerungen die nach dem 1. Januar 2018 begründet werden, unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der pro Anleger gewährt wird, aufgebraucht ist.

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Ob Karneval, Fasching oder Fastnacht. Die 5. Jahreszeit wird in vielen Bundesländern ausgiebig gefeiert. Rund um den Rosenmontag herrscht oft der Ausnahmezustand und ein buntes Treiben. Es wird gefeiert, getanzt und gelacht. Doch da, wo scharenweise Menschen zusammen kommen, kann auch mal etwas schief gehen. Was ist, wenn die ausgelassene Stimmung plötzlich durch ein Schadenereignis getrübt wird?

Was ist wenn man andere schädigt oder sich selbst verletzt
Wer ausgelassen feiert, der kann sich mit den folgenden zwei Versicherungen ganz gut schützen. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung kann man sich gegen Schäden absichern, die man anderen zufügt. Mit einer privaten Unfallversicherung sichert man sich selbst ab, wenn man dauerhaft eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet.

Rechtzeitig den Versicherungsschutz prüfen
Wer sorgenfrei durch die fünfte Jahreszeit kommen möchte, sollte rechtzeitig seinen Versicherungsschutz überprüfen. Man sollte grundsätzlich prüfen ob überhaupt eine Versicherungsschutz vorhanden ist und wenn dies der Fall, überprüfen, ob dieser ausreichend und auch passend ist. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht, wenn der Unfall in der Freizeit passiert. Bei Rosenmontagsumzügen kommt es beispielsweise immer wieder zu Unfällen, bei denen Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Deshalb ist der Versicherungsschutz an den "tollen Tagen" wichtiger denn je.

Autofahren und Alkohol passen nicht zusammen
Man sollte nicht vergessen, dass man, wenn man ausgelassen feiert und dabei nicht auf alkoholische Getränke verzichten möchte, sein Auto auf jeden Fall stehen lassen sollte. Denn der Narr gefährde nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, bei einer Kontrolle riskiere er neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg gegebenen falls auch noch den Führerscheinentzug. Wer meint, sich nach einem Unfall dann auf seine Kfz-Kasko verlassen zu können, liegt falsch. Der Versicherer ist in so einem Fall nicht gesetzlich verpflichtet, zu zahlen.

Was tun bei einem Überfall?
Auf den überfüllten Straßen der Karnevalshochburgen tummelt sich leider nicht nur Narren, sondern auch eine Vielzahl von Langfingern. Wird man ein Opfer von Kriminellen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, der entstandene Schaden von der Hausratversicherung ersetzt wird. Diebstahl werde durch diese zwar nicht abgedeckt, doch Raub sei enthalten. Das heißt, wenn der Täter körperliche Gewalt angedroht oder angewendet hat, wird es ein Fall für die Hausratversicherung. Jedoch ist eine schnelle Meldung bei Polizei und Versicherung wichtig. Im Allgemeinen liegen die Entschädigungsgrenzen bei einer Summe von 1.000 Euro.

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Gerichtsurteil

Wer als Fahrradfahrer ohne Licht unterwegs ist, lebt nicht nur gefährlich, sondern muss nach einem Unfall unter Umständen auch mithaften, auch wenn er auf der Vorfahrtsstraße fuhr. Das gilt unabhängig davon, wie die sonstige Straßenbeleuchtung ausgestaltet ist. Denn das Licht am Fahrrad hat weniger den Zweck des Sehens als den des Gesehenwerdens. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor (Az.: 14 U 208/16). In dem verhandelten Fall ging es darum, dass ein Radfahrer bei Dunkelheit in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollte. Da ein anderer Radfahrer, ohne Licht auftauchte, erschrak dieser und der Einbiegende stürzte. Daraufhin forderte er vom Unfallgegner ein Schmerzensgeld. Dies verweigerte dieser und verwies auf sein Vorfahrtsrecht und das fehlende Licht hätte nicht zu einem Verschulden geführt.

Ohne Beleuchtung im Dunkeln ist ein Sorgfaltsverstoß
Das Gericht entschied nicht ganz in diesem Sinne. Klar ist, dass beim Beklagten ein Sorgfaltsverstoß vorlag, weil er gegen die Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hatte. Unbestritten ist auch, dass derjenige, der in einen Fließverkehr einfährt, das mit erhöhter Sorgfalt machen und sichergehen muss, dabei keinen anderen zu gefährden. Es spielt aber auch eine Rolle, dass der andere Radfahrer kein Licht an hatte und bei einer normalen Straßenbeleuchtung schlecht erkennbar war. Das Licht diene nicht nur zum Selbstschutz, sondern auch der Sicherheit der anderen. Daher trifft den Radler ohne Licht ein Mitverantwortungsanteil von 30 Prozent. Für Fahrrad fahren ohne Licht gibt es ein Bußgeld von 10 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer - zum Beispiel Fußgänger - gefährdet, verdoppelt sich das Bußgeld auf 20 Euro. Im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung werden sogar 25 Euro fällig.

 

Die Radbeleuchtung hat zweierlei Zweck:

  • zum einen soll der Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht werden
  • zum anderen dient sie der Ausleuchtung des Weges

Generell muss ein verkehrssicheres Fahrrad ein Front- und Rücklicht sowie elf Reflektoren besitzen - je zwei in den Speichen, je zwei an den Pedalen, einen vorne und hinten sowie einen im Rücklicht. Für Rennräder mit einem Gewicht bis elf Kilogramm sowie für Mountainbikes gelten Ausnahmen.

Allgemeine Informationen zur Radbeleuchtung

  1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
  2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
  3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
  4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
  5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
  6. Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
  7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
  8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
  9. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
  10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

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Anschlussfinanzierung

Im Zuge einer Anschlussfinanzierung versäumen viele Immobilienbesitzer die sich bietenden Sparchancen. Denn bei einer Anschlussfinanzierung eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten zur Optimierung der bestehenden Baufinanzierung. Nachfolgend werden fünf gängige Irrtümer dargelegt, vor denen man sich als Baufinanzierer durch eine kompetente Beratung bewahren sollte.

Fehler Nr. 1: Bei der Erstfinanzierung wird das Thema ausgeklammert

Angesichts des nach wie vor sehr niedrigen Zinsniveaus empfiehlt es sich, die Erstfinanzierung idealerweise so auszurichten, dass mit dem Ende der Sollzinsbindung ein Großteil des Darlehens getilgt und die Restschuld nur noch gering ist. Baufinanzierer sollten zudem eine Finanzierung wählen, die für sie auch bei einem eventuell höheren Zinsniveau funktioniert.

Fehler Nr. 2: Forward-Darlehen bleiben unberücksichtigt

Da zurzeit mehr Anzeichen dafür als dagegen sprechen, dass die Finanzierungsbedingungen günstig bleiben, kann es sich für Baufinanzierer rechnen, sich die gegenwärtigen Konditionen mithilfe eines Forward-Darlehens zu sichern. Welches Forward-Darlehen – ob etwa auch ein „echtes“ oder ein „unechtes“ – passt, hängt von der individuellen Zielsetzung des Baufinanzierers ab. Man sollte zum Beispiel wissen, warum bei „echtem“ und „unechtem“ Forward-Darlehen die Zinsbindungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und enden und welche Auswirkungen das auf die jeweilige Finanzierungsplanung hat.

Fehler Nr. 3: Das erstbeste Angebot wird angenommen

Für eine bestehende Finanzierung, ist etwa ein bis zwei Jahre vor Ende der Zinsbindung in der Regel der ideale Zeitpunkt dafür, sich konkret mit dem Thema Anschlussfinanzierung zu beschäftigen. In dieser Phase kann man in Ruhe verschiedene Produkte vergleichen und das beste Angebot identifizieren. Den meisten Baufinanzierern ist aber häufig nicht bewusst, wie wichtig dieser Vorlauf ist, weil sie häufig nicht im Blick haben, dass sie spätestens fünf bis drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung ein Prolongationsangebot des jeweiligen Darlehensgebers erhalten. Das müsste innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Nun fehlt aber die Zeit, sich mit möglichen Alternativen auseinanderzusetzen. Doch auch in Niedrigzinszeiten rechnet sich der Vergleich, weil schon ein geringfügig günstigerer Zinssatz bei der Anschlussfinanzierung zu einer Ersparnis von mehreren Tausend Euro führen kann.

Fehler Nr. 4: Die Finanzierungsstruktur bleibt unverändert

Eine gute Anschlussfinanzierung zeichnet sich aber nicht nur durch einen günstigeren Zinssatz aus. Vielmehr geht es darum, das bisherige Konzept zu überprüfen und die Finanzierungsstruktur an eine vielleicht veränderte Lebenssituation anzupassen. Bereits getilgte Darlehensanteile oder eine verbesserte Kreditwürdigkeit wirken sich positiv auf die neuen Konditionen aus und ermöglichen Einsparpotenziale. Die Chance, die Finanzierung anhand veränderter Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte auch im Niedrigzinsumfeld genutzt werden.

Fehler Nr. 5: Die Tilgungsrate wird verringert

Einsparpotenziale bieten sich auch dadurch, dass man mögliche Zinsersparnisse direkt in die Rückzahlung des Darlehens investieren kann. So empfiehlt es sich, dass man bei der Anschlussfinanzierung die bisherige Rückzahlungsrate trotz geringer Zinsbelastung beibehalten und keinesfalls verringern sollte. Dadurch wird der Kredit schneller als geplant zurückgezahlt und man ist früher schuldenfrei.

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Fasching

Viel Musik, ausgelassene Stimmung und bunte Verkleidungen, die Narren und Jecken laufen sich warm für den Höhepunkt der fünften Jahreszeit. Ob Karneval, Fasching oder Fastnacht, es wird in vielen Bundesländern ausgiebig gefeiert. Zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch herrscht oft der Ausnahmezustand und ein buntes Treiben. Es wird gefeiert, getanzt und gelacht. Doch da, wo scharenweise Menschen zusammen kommen, kann auch mal etwas schief gehen. Was ist, wenn die ausgelassene Stimmung plötzlich durch ein Schadenereignis getrübt wird?

Wer haftet bei Schäden durch Kamelle beim Karnevalsumzug
In den Narren-Hochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz säumen hunderttausende die Straßen, um zu feiern und den Teilnehmern der Karnevalsumzüge zuzujubeln. Neben aufwendig geschmückten Wagen, Kostümierung, Musik-Corps und Reitern dürfen Kamelle und Bonbons natürlich bei keinem Karnevalsumzug fehlen. Jedoch sollten die "Wurfgeschosse", die von den Festwagen fallen, nicht unterschätzt werden. Denn gelegentlich kann es natürlich auch passieren, dass eine Kamelle sprichwörtlich ins Auge geht.

Wer ausgelassen feiert, der kann sich nur mit den folgenden zwei Versicherungen ausreichend schützen. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung sichert man sich gegen Schäden ab, die man anderen zufügt. Mit einer privaten Unfallversicherung sichert man sich selbst ab, wenn man dauerhaft eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist für Karnevalsveranstaltung nicht zuständig, da es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt. Auch der Veranstalter des Karnevalsumzuges haftet nicht für Schäden, die durch herumfliegende Kamelle entstehen. Denn laut einem Urteil des Kölner Amtsgerichts gilt nämlich: Die süßen Geschosse gehören zu einem Karnevalsumzug einfach dazu.

Rechtzeitig den Versicherungsschutz prüfen
Wer sorgenfrei durch die fünfte Jahreszeit kommen möchte, sollte rechtzeitig seinen Versicherungsschutz überprüfen. Man sollte grundsätzlich prüfen ob überhaupt ein Versicherungsschutz vorhanden ist. Wenn dies der Fall ist, sollte überprüft werden, ob dieser ausreichend und auch passend ist. Denn auch während der närrischen Zeit gilt: Wer einen anderen schädigt, muss nach dem Gesetz Schadensersatz leisten. Er haftet dafür mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen. Möglicherweise ein Leben lang. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht, wenn der Unfall in der Freizeit passiert. Im Fall der Fälle schützt deshalb nur eine private Unfallversicherung vor den Folgen eines Unfalls – und dies nicht nur während des Karnevals. Bei Rosenmontagsumzügen kommt es beispielsweise immer wieder zu Unfällen, bei denen Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Deshalb ist der Versicherungsschutz an den "tollen Tagen" wichtiger denn je.

Mit dem Vergleichsrechner für die private Haftpflichtversicherung und für die Unfallversicherung können Sie Ihre bestehenden Verträge überprüfen oder wenn keine Verträge vorhanden sind, rechtzeitig den Versicherungsschutz beantragen.

Das Auto im Fasching besser stehen lassen
Man sollte nicht vergessen, dass man, wenn man ausgelassen feiert und dabei nicht auf alkoholische Getränke verzichten möchte, sein Auto auf jeden Fall stehen lassen sollte. Denn der Narr gefährde nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, bei einer Kontrolle riskiere er neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg gegebenen falls auch noch den Führerscheinentzug. Wer meint, sich nach einem Unfall dann auf seine Kfz-Kasko verlassen zu können, liegt falsch. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kostet Alkohol am Steuer auch den Versicherungsschutz! Verursacht der betrunkene Karnevalist einen Unfall, wird der Fahrer für die Folgen von der Versicherung zur Kasse gebeten. Zudem muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die Kaskoversicherung nur einen Teil des Schadens übernimmt. Der Versicherer ist in so einem Fall nicht gesetzlich verpflichtet, zu zahlen.

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Fahrraddiebstahl

Die Ammerländer Versicherung hat bei ihrem Produkt Fahrrad-Vollkaskoversicherung zum 1.Oktober 2015 ein paar Modernisierungen vorgenommen. Das Produkt wurde um einige Leistungsbereiche erweitert. Die Ammerländer Versicherung bietet mit der Fahrrad-Vollkaskoversicherung einen Rundum-Schutz gegen die Tücken des „Fahrrad-Alltages“, der weit über den normalen Diebstahlschutz der Hausratversicherung hinausgeht.

Fahrrad-Vollkaskoversicherung Privat
Künftig bietet die Ammerländer Versicherung nach Fahrradart zwei Varianten an:

Eine Fahrrad-Vollkaskoversicherung nur für Pedelecs/E-Bikes (in der der Akku- und Motorschutz beitragsfrei mitversichert ist) und eine Fahrrad-Vollkaskoversicherung für „normale“ Fahrräder.

Für beide Produkte entfallen bei unterjähriger Zahlungsweise die Ratenzahlungszuschläge. Zusätzlich wurde die Selbstbeteiligung gestrichen, Bagatellschäden mitversichert sind künftig mitversichert und es besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten bis zu 12 Wochen (bisher 6 Wochen).

Highlights für Pedelecs/ E-Bikes:

  • Beitragsfreier Einschluss von Verschleiß-Schäden für die ersten drei Jahre des "Fahrradlebens"
  • Feuchtigkeits- und Elektronikschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten sind ohne zeitliche Begrenzung mitversichert
  • Paarnachlass bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages für zwei Pedelecs/E-Bikes in Höhe von 10 % bei einjähriger Vertragslaufzeit
  • Sehr günstige Beiträge bei dreijähriger Vertragslaufzeit
  • Neu und einzigartig: Pauschale Diebstahlversicherung für alle Fahrräder im Haushalt des VN gegen geringen Mehrbeitrag möglich
  • Pedelecs/ E-Bikes sind bis zu einem Wert von 7.500 € versicherbar

Fahrrad-Vollkaskoversicherung Gewerbe

Die Fahrrad-Vollkaskoversicherung der Ammerländer Versicherung für Dienstfahrräder wurde ebenfalls in den Leistungseinschlüssen verbessert und an die private Fahrrad-Vollkaskoversicherung angepasst (z.B. Mitversicherung von Bagatellschäden). Für das Neuwertmodell haben Sie künftig die Möglichkeit, Angebote selbst zu erstellen.

 

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