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Riester Foerderung

Zum 1. Januar 2018 wird es einige positive Veränderungen im Rahmen der Riester-Rente geben. Wer mit einem Riester-Vertrag aktiv für sein Alter vorsorgt, kann staatliche Zulagen erhalten. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden – höchstens 2.100 Euro im Jahr. Dabei werden Grund- und Kinderzulagen angerechnet. Es wird fünf Neuerungen geben, die vom Bundesrat im Rahmen des das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gebilligt wurden. Die wesentlichen Neuerungen werden nachfolgend kurz und kompakt vorstellt. 

1. Neuerung - Die Grundzulage steigt auf 175,00 Euro pro Jahr
Die jährliche Grundzulage steigt von 154,00 Euro auf 175,00 Euro. Die Zulage 2018 wird dann in 2019 gewährt und den Verträgen gutgeschrieben. Die Verbuchung erfolgt automatisch, sofern ein Dauerzulageantrag gestellt wurde, bzw. die Zulagen regelmäßig beantragt werden. Die Kinderzulagen bleiben bei 185,00 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und bei 300,00 Euro für Kinder, deren Geburt nach 2008 erfolgt ist. Auch der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200,00 Euro bleibt unverändert.

2. Neuerung - Freibeträge bei einer möglichen Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung
In der Vergangenheit wurde die Riester-Rente oftmals wegen der Anrechnung zur Grundsicherung kritisiert. Dabei wurde angemerkt, dass die Besparung nicht für den Einzelnen, sondern für den Staat erfolgt. Ab 2018 greifen nun Freibeträge. Zukünftig bleiben 100,00 Euro monatlich in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Freibetrag, die nicht angerechnet werden. Sind die monatlichen Renten aus der Riester-Rente höher als 100,00 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro als monatliche Auszahlung im Rahmen der Riester-Rente ohne Anrechnung hinzukommen. Die Riester-Rente wird somit zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet.

3. Neuerung - Abfindung von Kleinstrenten
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Abfindung im Rahmen von Kleinstrenten zu erhalten. Dies bedeutet, dass die angesparten Gelder samt Zulagen förderunschädlich in einer Einmalsumme bei Rentenbeginn ausgezahlt werden können. Somit erfolgt dann keine lebenslange Verrentung der Gelder. Das Sozialgesetzbuch definiert die entsprechenden monatlichen Höhen, die mindestens erreicht werden sollten. Diese steigen entsprechend jährlich. Damit ergeben sich wesentliche Vorteile für Sparer, die geringe Beiträge anlegen. Bisher war es so, dass diese Auszahlungen im Jahr der Verbuchung voll versteuert werden mussten. Ab 2018 ergeben sich im Rahmen der sogenannten „Fünftelregelung“ neue Ermäßigungen. Die Auszahlungen werden zwar weiterhin voll besteuert, allerdings wirkt sich dabei nur ein Fünftel progressiv auf den Steuersatz aus. Dies soll verhindern, dass der Steuersatz wegen der Einmalauszahlung in dem Jahr der Verbuchung stärker steigt, als bei einer möglichen Verteilung über mehrere Jahre, wie es bei einer Rentenzahlung der Fall wäre. Darüber hinaus müssen neue Riesterprodukte ab 2018 ein Wahlrecht beinhalten. Die Anleger können dabei wählen, ob die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Somit kann ein möglicher Steuervorteil noch besser genutzt werden.

4. Neuerung - Verbesserung in der administrativen Verwaltung / Handhabe bei Beamten
Bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit muss seitens dieser eine Einverständniserklärung zur Übermittlung personenbezogener Daten bei der jeweiligen Besoldungsstelle abgegeben werden. Anderweitig erhält die Zulagenstelle keine Daten für die Berechnung, ob die notwendigen Beiträge geleistet worden sind. In der Vergangenheit kam es dann bei späteren Prüfungen teilweise Jahre später zu entsprechenden Rückbuchungen der Förderungen, da diese Erklärung nicht abgegeben worden ist. Dies wird nun verbessert. Ab 2019 müssen die betreffenden Personen diese Einwilligung im jeweiligen Beitragsjahr erteilen und nicht mehr möglicherweise bis zu 2 Jahre rückwirkend. Ergeben sich dann in der Folge entsprechende Probleme, kann die Einwilligung nachträglich abgegeben werden, da dies bis zu 2 Jahre rückwirkend möglich ist.

5. Neuerung – Wegfall der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es die Möglichkeit, dass die Beiträge auch durch eine Riester-Zulage gefördert werden können. Dies kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Bisher waren diese Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dadurch kam es zu einer „Doppelverbeitragung“. Denn sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dies ändert sich zum Jahreswechsel 2018. Hier gilt nun, dass Leistungen aus dem „betrieblichen Riestervertrag“ in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

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