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| Finanzinformationen | Dezember 2018 | | | | |
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| Olaf Kauhs |
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| Inhaber inomaxx finance consult |
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| Lieber Leser, heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren. Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest, entspannte Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr. Viel Spaß beim Lesen! |
| Beste Grüße aus Mannheim | | Olaf Kauhs | | | |
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| Smart Home: Welche Fördermöglichkeiten es gibt und was ist dabei zu berücksichtigen |
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| Energieeffizienz, Einbruchschutz oder Erleichterungen im Alltag – für das Thema Smart Home gibt es viele gute Gründe sich damit zu beschäftigen. Aus den aktuellen Ergebnissen einer Umfrage der Interhyp Gruppe geht hervor, dass angehende Immobilienbesitzer ein Potenzial der Anwendungen für sich sehen. Besonders für die Sicherheit der eigenen vier Wände erhoffen sich 55 Prozent der Befragten eine Verbesserung. Eine digitale Wärmeregelung zur Senkung von Energiekosten finden beispielsweise 49 Prozent attraktiv. Förderung von Neubau und Bestand Smart-Home-Lösungen lassen sich für den Neubau etwa über das KfW-Programm 153 „Energieeffizient Bauen Kredit“ fördern. Im Rahmen dieses Programmes werden Bauherren unterstützt, die den zulässigen Primärenergiebedarf der Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 45 Prozent unterbieten. Förderfähig aus dem Smart-Home-Bereich sind in dem Zuge unter anderem verschiedene Maßnahmen, die dem Energiemanagement dienen – wie zum Beispiel die vernetzte Raumtemperaturregelung oder eine bedarfsgesteuerte Lüftung. Auch in bestehenden Gebäuden fördert die KfW-Bank den Einsatz smarter Technik auf vielfache Weise. So hat man die Wahl zwischen Kredit- oder Zuschussprogrammen. Bei den Krediten sind die KfW-Programme “Energieeffizient Sanieren 151/152“ zu nennen. Wer die Energieeffizienz eines Hauses optimiert, zum Beispiel durch die Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, und diese Technik in eine Smart-Home-Anlage integriert, kann diese Anbindung zu den förderfähigen Kosten hinzurechnen. So lässt sich der Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro (Programm 151) bzw. 50.000 Euro (Programm 152) pro Wohneinheit leichter ausschöpfen. Auch andere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können häufig geltend gemacht werden. So zum Beispiel die automatische Bedienung von Beleuchtung, Jalousien oder Rollläden und die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Ein besonderes Anliegen der KfW-Bank ist der altersgerechte Umbau von Gebäuden. Hierfür stellt sie zinsgünstige Kredite aus dem Programm 159 zur Verfügung. Auch hier kann smarte Technologie gefördert werden. Denn die KfW-Bank akzeptiert nicht nur bauliche Maßnahmen, die Hindernisse wie Treppen oder Schwellen beseitigen. Die Förderbank unterstützt auch das smarte, sprich automatisierte Öffnen und Schließen von Fenstern, Rollläden, Türen oder Vorhängen, um Menschen mit Einschränkungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Kredite oder Zuschüsse? Alternativ zu den Kreditprogrammen stellt die KfW-Bank auch reine Zuschussprogramme zur Verfügung, mit denen unter anderem Smart-Home-Anwendungen unterstützt werden können. Statt der Programme 151/152 kann es beispielsweise für Modernisierer attraktiver sein, das KfW-Angebot 430 “Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss“ mit einem Förderhöchstbetrag von bis zu 30.000 Euro für energieeffiziente Maßnahmen in Anspruch zu nehmen und in dem Zuge ausgewählte Smart-Home-Lösungen geltend zu machen (z.B. Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für Beleuchtung, Lüftung und Klima). Außerdem bietet die KfW die Zuschussvariante 455 an. Dieses Programm ist zweigeteilt: Bis zu 6.250 Euro Zuschuss gibt es für barrierereduzierende Maßnahmen (455-B), für die Erhöhung des Einbruchschutzes gibt es bis zu 1.600 Euro (455-E). Das kann Smart-Home-Lösungen durchaus mit einbeziehen, so zum Beispiel intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten oder Video-Türsprechanlagen. Diese wirken nicht nur barrierereduzierend, sondern erhöhen auch die Sicherheit. So kann man in Bezug auf Smart Home also unter Umständen doppelt profitieren – und zwar von intelligenten Techniklösungen und von staatlichen Förderungen gleichermaßen. Weitere Informationen zu Smart-Home-Fördermaßnahmen der KfW-Bank unter: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Smart-Home/ Eine Zusammenfassung, was man unter Smart Home versteht Unter Smart Home oder Hausautomation werden alle Systeme zusammengefasst, mit deren Hilfe sich verschiedene Hausfunktionen wie Licht, Jalousien/Rollläden, Lüftung, Heizkörperthermostate, die Heizung an sich und zum Beispiel Überwachungskameras zentral programmieren und steuern lassen. Es gibt spezielle Geräte zur Bedienung, jedoch geht der Trend zur Steuerung über das Smartphone oder Tablet. Welche Lösungen wie gefördert werden, gilt es vorab zu klären. Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik wie Mobiltelefone, Tablets, Computer, Fernseher und Lautsprecher. Die Kosten für Smart-Home-Systeme variieren. | | |
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| Baufinanzierungszinskommentar Dezember 2018 - Die Geldpolitik der EZB zwischen Gelbwesten, Brexit und Haushaltsstreit |
| Die Abkehr von der expansiven Geldpolitik ist für die Hardliner unter den Notenbankern, allen voran Bundesbank-Chef Jens Weidmann, längst überfällig. Die gemäßigte Fraktion, zu denen auch EZB-Präsident Mario Draghi gehört, gehen den Beginn der restriktiveren Geldpolitik allerdings deutlich zurückhaltender an. Das merkt man daran, dass Mario Draghi die Märkte äußerst behutsam auf seine geldpolitischen Schritte vorbereitet. Jede Maßnahme wird lange im Voraus angedeutet und kann dadurch auch frühzeitig von den Marktteilnehmern entsprechend eingeschätzt werden. Das Vorgehen der EZB hat Vor- und Nachteile Einerseits ist ein langsamer Abbau der umlaufenden Geldmenge wichtig, um die Marktteilnehmer nicht zu verunsichern und auch die wirtschaftliche Erholung nicht auszubremsen. Andererseits birgt das anhaltende Rekordtief auch Risiken, denn die zur Europäische Zentralbank (EZB) hätte aktuell kaum Möglichkeiten bei einer erneuten Finanzkrise gegenzusteuern. Allerdings wurde nun der erste Schritt eingeleitet, die Krisenpolitik zurückzufahren. Auf der letzten EZB-Sitzung am 14. Dezember 2018, wurde von Mario Draghi der Ausstieg aus den Anleihekäufen zum Jahresende bestätigt. Obwohl Mario Draghi für das kommende Jahr die Wachstumsprognose nach unten korrigieren musste, bleibt er seinem bisher eingeschlagenen Kurs treu. Allerdings bleibt weiterhin unklar, ob im Jahr 2019 ein erster Zinsschritt erfolgt. Aufgrund der derzeitigen konjunkturellen Eintrübung ist wohl nicht mit einer Zinserhöhung im kommenden Jahr zu rechnen. Es würde auch nicht in die bisher von Marion Draghi verfolgte Strategie passen, dass er selbst noch einen Zinsschritt einleiten würde. Wahrscheinlicher ist, dass sein Nachfolger im November 2019 direkt mit einer Anpassung des Leitzinses ins Amt starteten wird. Angesichts der zahlreichen politischen Unsicherheiten hat die Wirtschaft im Euroraum im Jahr 2019 wohl kein ruhiges Fahrwasser vor sich, so dass es mit einem ersten Zinsschritt auch noch länger dauern kann.
USA wird von der aggressiven Handelspolitik Trumps eingeholt Die US-Konjunktur erfährt eine leichte Abschwächung und Donald Trump verstärkt den Druck auf die zur Federal Reserve System (Fed). Schwächere Arbeitsmarktdaten, eine leicht rückläufige Inflation sowie die Angst vor einer weiteren Eskalation des Handelskonfliktes mit China bereiten Anlegern in den USA Sorgen. Die Renditen der Staatsanleihen spiegeln meistens in den Zukunftserwartungen der Marktteilnehmer wider. So ist zu erklären, dass es in den USA Ende November erstmals seit 2007 zu einer sogenannten inversen Zinskurve kam, bei der zweijährige Anleihen eine höhere Rendite als fünfjährige Anleihen erzielten. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass einige Investoren von einer kommenden Rezession ausgehen, denn in der Vergangenheit kam es nach inversen Zinskurven immer zu einer Rezession. Die aktuelle Ausgangslage, in der die Märkte massiv von den Notenbanken beeinflusst wurden, ist allerdings historisch einmalig, weshalb es schwer möglich ist, allzu viel aus vergangenen Entwicklungen abzuleiten. Donald Trump mischt sich verbal immer mehr in die Fed-Politik ein und bezeichnet derweil die Fed als seine „größte Bedrohung“ und fürchtet eine Abkühlung der Konjunktur. Allerdings zeigt sich Fed-Chef Jerome Powell unbeeindruckt von Trumps verbalen Attacken und betont die politische Unabhängigkeit der US-Notenbank. So hat die Fed auf ihrer letzten Sitzung am 18. und 19. Dezember 2019 einen erneuten angekündigten Zinsschritt verkündet wird. Dennoch gab es auch Hinweise, dass die Fed für 2019 eine langsamere Gangart als bisher geplant einlegen könnte. Es wurden bisher drei Zinsschritte im Jahr 2019 erwartet. Allerdings ist die Geldpolitik für 2019 noch nicht in Stein gemeißelt und die Notenbanker werden die wirtschaftliche Entwicklung weiter beobachten und ihren Kurs gegebenenfalls anpassen. Die größte Bedrohung für die US-Wirtschaft dürfte aktuell Donald Trump selbst ausgehen. Nachdem er sich mit Xi Jinping in Argentinien auf eine Art Waffenstillstand geeinigt hatte, schien sich der Zollstreit zu entspannen. Die Festnahme der Huawei-Managerin Meng Wanzhou in Kanada und die jüngste Meldung aus China zu Rekord-Handelsüberschüssen im Geschäft mit den USA dämpften diese Hoffnung allerdings nur wenige Tage später. Deshalb wird das Thema Handelsstreit auch im Jahr 2019 ein Dauerbrenner bleiben, denn Donald Trump hat scheinbar keinerlei Interesse an einer Deeskalation. Rendite der Bundesanleihen und Bauzinsen erreichen tiefsten Stand des Jahres Die Rendite der zehnjährigen Bundesanleihe sank bereits im letzten Monat leicht. Im Dezember erreicht sie nun mit nur noch 0,25 Prozent den bisher tiefsten Stand des Jahres. Das gleiche gilt auch für die Baufinanzierungszinsen. Diese sinken zum ersten Mal in diesem Jahr wieder unter die Ein-Prozent-Grenze. Die Turbulenzen am Finanzmarkt sorgen erneut dafür, dass sich Anleger in den sicheren Hafen der deutschen Staatsanleihen flüchten. Es gibt aktuell viele Unsicherheiten an den Märkten und die Nachfrage nach Bundesanleihen wird deshalb vorerst nicht abreißen. Dadurch ist auch das Aufwärtspotenzial der Baufinanzierungszinsen begrenzt und man kann vom derzeitigen Stand davon ausgehen, dass es, wenn überhaupt, nur einen geringen Anstieg im ersten Quartal 2019 geben wird. Nutzen Sie meine Forward-Strategie, um bei Marktveränderungen schnell reagieren zu können. Die Forward-Darlehen-Strategie Tendenz der Baufinanzierungszinsentwicklung: kurzfristig: schwankend seitwärts langfristig: steigend |
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| Bei den Kursturbulenzen nicht in Panik verfallen und die Ruhe bewahren |
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| Ein Börsencrash betrifft auch Fondsanlagen und sorgt damit für große Aufregung unter den Anlegern. Wie wichtig es ist, nicht in Panik zu verfallen und die Ruhe zu bewahren, zeigt sich an den Ratschlägen von Kennern des Aktien- und Fonds Marktes. Die Gewinne haben sich vielseitig minimiert und bei einigen Investitionen und Anlagen sogar in Luft aufgelöst. Derzeit ist es aber besonders wichtig und angeraten, nicht in Panik zu verfallen und den Sparvertrag unüberlegt aufzulösen. Wie Anleger richtig handeln Wer an die Auflösung von Fonds oder den Ausstieg an der Börse nachdenkt sollte darüber im Klaren sein, dass hier die Verluste noch größer werden. Sinnvoller ist es, die Ruhe zu bewahren und die Flaute so zu überstehen. Anleger neigen dazu, im fallenden Markt keine neuen Aktien oder Fonds zuzukaufen und ihre bestehenden Anlagen zu kündigen. Doch genau hierin liegt der Fehler. Auf dem fallenden Markt lassen sich attraktive Geschäfte machen und der Kauf von Fonds und Aktien ist derzeit so preisgünstig wie lange nicht mehr. Wer jetzt investiert, kann nach überstandenem Börsencrash eine hohe Rendite erzielen und somit nicht nur den Verlust dieser Zeit ausgleichen, sondern ein richtig rentables Geschäft machen. Derzeit bekommen Aktionäre und Fondssparer mehr Anteile für ihr Geld und kaufen somit überlegt zum günstigen Preis ein. Durchhaltevermögen zahlt sich aus Bewahrt man jetzt die Ruhe und entscheidet sich nicht nur dafür, seine Anlagen zu behalten, sondern auch neue Aktien oder Fonds zu kaufen, wird die Rendite überraschend hoch sein, sobald der Börsencrash überstanden ist. Wer jetzt verkauft, erlebt die Erholung der Börse nicht und kann sich somit nicht über die ansprechende Rendite freuen, welche auch nach den vergangenen Börsencrashs für hohe Gewinne bei Anlegern und Aktionären sorgte. Mit ein wenig Durchhaltevermögen und Geduld ist die Krise bald überstanden und zahlt sich bei bestehenden Geldanlagen und Aktien positiv aus. | | weiter lesen im Geldanlage-Blog → | |
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| Schneeräumpflicht und die Haftung für Mieter und Eigentümer |
| | Alle Jahre wieder beschert der Winter Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten, denn durch Schnee und Eis können Fußwege in Rutschbahnen verwandelt werden. Deshalb sind Hausbesitzer, bzw. wenn dies auf die Mieter übertragen wurde, verpflichtet, Gehwege vor und auf ihrem Grundstück verkehrssicher zu halten. Kommt es trotz Räumen und Streuen zum Schaden, schützt eine Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt für Grundstücksinhaber an allen Tagen der Woche. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist in Deutschland regional unterschiedlich festgelegt. Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte. Rechtliche Betrachtung Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Bei einer Übertragung der Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Deshalb muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein, aus der ein Mieter klar und unmissverständlich erkennen kann, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder an einem "Schwarzen Brett" reicht für den Vermieter nicht aus, seine Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Wenn der Mieter oder Eigentümer beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch ein entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz. Die Übertragung der Streu- und Reinigungspflicht ist möglich Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Der Grundstückseigentümer kann deshalb seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen oder durch Mietvertrag an den Mieter delegieren. Im Falle eines Schadens, der aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters entsteht, hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung. Wenn es ununterbrochen schneit, muss man selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Es gilt für diesen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, man abwarten darf, bis es zu schneien aufgehört hat. Was ist, wenn es zum Schadenfall kommt? Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Hier tritt dann bei privat genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Privathaftpflichtversicherung, bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Betriebshaftpflichtversicherung, sowie bei vermieteten Grundstücken oder Gebäuden und Eigentümergemeinschaften die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Die Leistungspflicht in den Versicherungsverträgen ist nicht bei jedem Versicherer gleich gestaltet, weshalb Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen entsprechend prüfen sollten. | | | | | | weiter lesen im Blog → | | | | | | | | |
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