inomaxx newsticker November 2020

 

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Finanzinformationen

November 2020

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser `,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Falsch getankt - Was ist zu tun?

Ferien im eigenen Urlaubsdomizil – Was bei der Finanzierung einer Ferienimmobilie zu beachten ist

Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Bei einer Schenkung von Wertpapieren lohnt sich oft ein zweiter Blick

Falsch getankt - Was ist zu tun?

Es kann so schnell gehen: Man ist mit dem Leihwagen unterwegs, fährt eben noch tanken - und erwischt den falschen Kraftstoff, weil man privat etwas anderes tankt. Zu viele Spritsorten, zu große Werbung an der Zapfsäule oder fehlende Tankdeckelbeschriftungen können weitere Ursachen für das Vertauschen von Kraftstoffen sein. Mehrere Tausend Male muss der ADAC jedes Jahr ausrücken, weil Fahrzeuge nach einer Falschbetankung liegenbleiben. Da dies nur die Mitglieder des Verkehrsclubs sind, dürfte die Dunkelziffer um ein Vielfaches höherliegen.

Wie schlimm sind Tankfehler wirklich? Das sagt der ADAC
Die dickere Zapfpistole beim Diesel soll verhindern, dass kein Diesel im Benzinmotor landet. Bei der Befüllung von Reservekanistern kann es jedoch passieren, dass falsch getankt wird. Die Zapfpistole für Benzin hingegen passt in vielen Fällen auch in die Einfüllstutzen bei Dieselfahrzeugen. So kann schnell versehentlich statt Diesel Benzin getankt werden. Wird das Fahrzeug falsch betankt, bleibt meist der Motor stehen. Zudem kann es bei modernen Dieselfahrzeugen zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage kommen - das wird dann besonders teuer. Deshalb ist es wichtig wenn Sie bemerken, dass Sie falsch getankt haben, müssen Sie in allen Fällen schnell handeln.

Regel Nummer 1 ist daher: Motor und Zündung auslassen. Denn häufig wird mit der Zündung bereits die Kraftstoffpumpe oder Einspritzanlage aktiviert. Wer seinen Fehler erst nach dem Losfahren bemerkt, sollte umgehend rechts ranfahren und dann Motor und Zündung ausschalten.

Der nächste Schritt ist, in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs nachzulesen, was genau zu tun ist. Je nach der Art des Fehlers kann ein vorsichtiges Weiterfahren und ständiges Nachtanken mit dem richtigen Kraftstoff möglich sein. Dies ist aber unbedingt abzuklären. Auch ein Anruf in der Fachwerkstatt bringt diesbezüglich Sicherheit. Im Zweifelsfall sollte der Wagen durch den Pannendienst abgeschleppt und der falsche Kraftstoff aus dem Tank abgepumpt werden. 

Kfz-Versicherung zahlt in der Regel nicht
Das Problem bei der Falschbetankung ist, dass in aller Regel die Kfz-Versicherung nicht zahlt - auch dann nicht, wenn es sich um ein Leihfahrzeug handelt, das ja ausdrücklich für den Fremdgebrauch vorgesehen ist. Weder die Kfz-Haftpflicht noch die Teil- oder Vollkaskoversicherung springen für diese Art von Schaden am versicherten Auto ein. Das liegt darin begründet, dass das Betanken mit dem falschen Kraftstoff als Betriebsschaden gilt und Betriebsschäden nicht mitversichert sind. Lediglich eine Privathaftpflichtversicherung mit einem guten Leistungspaket erstattet zumindest die Schäden durch die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs.

 
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Ferien im eigenen Urlaubsdomizil – Was bei der Finanzierung einer Ferienimmobilie zu beachten ist

Für die Mehrheit der Deutschen verlief der Sommerurlaub im Jahr 2020 anders ab als geplant. Er fand größtenteils im eigenen Land statt und nicht mehr hauptsächlich im Rahmen einer Fernreise. So verwundert es nicht, dass die Nachfrage von Kaufinteressenten nach Ferienimmobilien vielerorts gestiegen ist. Dementsprechend hat auch der Informationsbedarf nach der richtigen Finanzierungsmöglichkeit für eine eigene Ferienimmobilie an Bedeutung gewonnen und deshalb sind nachfolgend wichtige Fragen für dieses Thema zusammengestellt.

Die Nutzungsbeschränkungen der anvisierten Ferienimmobilie müssen abklärt werden
Bei der Finanzierung einer Ferienimmobilie lautet das Zauberwort „Nutzungsbeschränkung“, denn in vielen klassischen Urlaubsgemeinden etwa an Nord- und Ostsee wird von der Gemeinde vorgegeben, wie Immobilien in bestimmten Gegenden genutzt werden dürfen. So ist es beispielsweise relevant, ob in dem Haus oder der Wohnung dauerhaft gewohnt wird, oder ob es sich um eine reine Ferienimmobilie handelt und diese nur zeitweise privat genutzt wird. Ob nun die gewünschte Immobilie einer Nutzungsbeschränkung unterliegt, ist manchmal etwas umständlich herauszufinden.

Bei einer Bestandsimmobilie sollte der Verkäufer, bei einem Neubau der Bauträger die nötigen Information parat haben. Ansonsten bleibt nur der Weg sich bei der Gemeinde den Bebauungsplan der Region zu beschaffen, denn dort sind auch etwaige erlaubte Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen. Wenn eine Vermietung möglich ist, stehen für die Finanzierung zumeist lediglich die regionalen Volksbanken und Sparkassen vor Ort als Finanzierungspartner zur Verfügung. So steht den Interessenten häufig nur eine eingeschränkte Auswahl an Kreditgebern zur Verfügung.

Lebensplanung als Ferienimmobilieninteressent objektiv beurteilen
Bei der Finanzierung einer Ferienimmobilie ist die zweite große Frage: Wie ist die weitere Lebensplanung? Das heißt: Soll die als Ferienimmobilie angeschaffte Wohnung dauerhaft ein Zweitwohnsitz bleiben, oder können sich die Interessenten vorstellen, im Ruhestand eventuell ganz dorthin zu ziehen?

Beispielsweise lässt sich eine Immobilie für den Alterswohnsitz in Schleswig-Holstein nämlich mit zusätzlichen Mitteln der Investitionsbank Schleswig-Holstein finanzieren. Damit wird das Risiko auf zwei Banken aufgeteilt, und der Käufer profitiert durch den niedrigeren Beleihungsauslauf von einer besseren Zinssituation. Allerdings gibt es hier keine bundesweit einheitliche Vorgehensweise. Deshalb muss man für seine Region prüfen, ob zum Beispiel regionale Förderungen eingebunden werden können.

Zu beachten ist auch, dass mit der Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) viele Banken das Lebensphasenmodell ihrer Kunden bei der Finanzierung berücksichtigen müssen. In dem die Darlehensgeber die gesamte Kreditlaufzeit betrachten und hinterfragen, was mit der Ferienimmobilie langfristig geplant wird, möchten sie sichergehen, dass Darlehen dauerhaft zurückgezahlt werden können.

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Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung

In diesem Jahr gab einige Änderungen rund um gesetzliche Krankenversicherung. Einige davon sind besonders interessant, deshalb gibt es nachfolgend eine Zusammenstellung:

Festkostenzuschuss-Erhöhung beim Zahnersatz
Eine gute Nachrichten gibt es für alle gesetzlich Versicherten für den Zahnersatz. Denn ab Oktober 2020 wird von den gesetzlichen Krankenkassen die Regelversorgung für Brücken, Prothesen, Kronen etc. nicht mehr mit 50, sondern mit 60 Prozent bezuschusst. Wer darüber hinaus sein Zahnarzt-Bonusheft regelmäßig pflegt, kann Zuschüsse bis zu 75 Prozent erwarten. Mit dem Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung und beispielsweise einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) können Versicherte doppelt profitieren:
   

  • Eine Zahnzusatzversicherung kann den Eigenanteil auf bis zu 0 Prozent reduzieren
  • Durch den Bonus Vorsorge plus kann der Neuabschluss jährlich mit bis zu 144 Euro bezuschusst werden

Anhebung des BAföG-Satzes
Seitdem 1. August 2020 sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende von 744 Euro auf 752 Euro monatlich gestiegen. Damit ändert sich auch die Höhe der Beiträge für versicherungspflichtige Studierende zum 1. Oktober 2020. Der BaföG-Bedarfssatz bildet die Grundlage für den Studentenbeitrag. Die aufgeführten Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des zweiten Bildungsweges, freiwillig versicherte Berufsfachschüler sowie Auslandsstudierende.

Am Beispiel einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) ergeben sich ab dem 1. Oktober 2020 folgende Monats-Beiträge:

  • 84,37 Euro zur Krankenversicherung (inklusive aktueller HEK-Zusatzbeitragssatz)
  • 24,82 Euro zur Pflegeversicherung (mit PV-Zuschlag)
  • 22,94 Euro zur Pflegeversicherung (ohne PV-Zuschlag)

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wird erhöht
Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Bis jetzt galt: Pro Kalenderjahr kann jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, maximal 10 Tage pro Kind geltend machen. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Tage pro Kind. Der Höchstanspruch liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil und pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden beträgt der Höchstanspruch 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Wegen der Corona-Pandemie wurde von der Großen Koalition beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht werden soll: Und zwar um weitere 5 Tage pro Elternteil beziehungsweise 10 Tage für Alleinerziehende. Die zusätzlichen Kinderkrankentage gelten vorerst nur für 2020. Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld.

 

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Bei einer Schenkung von Wertpapieren lohnt sich oft ein zweiter Blick unterwegs

 

 

Das Finanzamt hat großzügige Freibeträge bei der Vermögensübertragung auf die nächste Generation zur Verfügung gestellt. So können Eltern jedem ihrer Kinder im Rahmen einer Schenkung alle 10 Jahre jeweils einen Betrag von 400.000 Euro übertragen, ohne dass hierfür eine Schenkungssteuer anfällt. Diese Möglichkeit einer Steuerersparnis ist allgemein bekannt. Weit weniger Beachtung finden allerdings weitere steuerliche Effekte, die durch die Art der übertragenen Papiere entstehen können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang Folgendes:
Werden Wertpapiere verschenkt, so wird dies durch einen Auftrag des Schenkenden an die abgebende Bank für einen „unentgeltlichen Depotübertrag“ vollzogen. Hierbei werden die steuerlichen Einstandskurse mit an die übertragenen Wertpapiere „angehängt“ und haben damit auch für den Beschenkten weiterhin Gültigkeit. Die Bank erstellt bei unentgeltlichen Depotüberträgen mit einem Wechsel des Gläubigers eine Meldung an das Finanzamt. Werden die übertragenen Wertpapiere dann später vom Beschenkten verkauft, so fällt auch das steuerliche Ergebnis bei ihm an.

Von Interesse ist dies insbesondere in denjenigen Fällen, in denen der Beschenkte einen niedrigeren Einkommensteuersatz als der Verschenkende hat und der Einkommensteuersatz des Beschenkten zudem unterhalb des Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent liegt.

Folgendes Beispiel soll den Effekt verdeutlichen:
Ein Anleger hat Aktien von Apple im Gegenwert von 10.000 Euro vor fünf Jahren erworben. Durch die fulminante Kursentwicklung ist der Wert auf 50.000 Euro gestiegen. Der Grenzsteuersatz des Anlegers  bewegt sich im Spitzensteuersatz.

Variante A: Würde er diese Wertpapiere verkaufen, so würde auf den Gewinn von 40.000 Euro der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag anfallen. Die Steuerlast würde sich somit auf 10.000 Euro Abgeltungssteuer und 550 Euro Solidaritätszuschlag belaufen.

Variante B: Der Anleger überträgt Aktien im Gegenwert von jeweils 10.000 Euro an seine fünf Kinder. Alle Kinder sind minderjährig und haben keine weiteren Einkünfte. Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre haben nicht stattgefunden.
Veräußern nach der Schenkung die Kinder die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt (unter der Annahme eines unveränderten Kurses), so fällt bei jedem Kind ein Gewinn von 8.000 Euro an. Da dies die einzigen Einkünfte sind, entsteht aufgrund des Grundfreibetrages von 9.408 Euro für jedes Kind keinerlei Steuerlast.

 
   
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Olaf Kauhs

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Telefon:  +49 621. 460 84 90
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