inomaxx newsticker Februar 2020

 

Wenn diese Nachricht nicht richtig angezeigt wird, bitte hier klicken ...

Finanzinformationen

Februar 2020

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser `,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Wichtige steuerliche Änderungen für Geldanleger zur Anrechenbarkeit von Verlusten

Zinskommentar Februar 2020 – Bauzinsen sinken wieder und EZB-Präsidentin erwartet von Euro-Staaten mehr Reformen

Wichtige und massive steuerliche Änderung beim ungeförderten Riestersparen

Gewässerschadenhaftpflicht - ein Muss für Häuser mit Heizöltank

Wichtige steuerliche Änderungen für Geldanleger zur Anrechenbarkeit von Verlusten

Vom Bundestag und Bundesrat wurden am Dezember 2019 zwei neue steuerliche Regelungen verabschiedet. Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“, dass am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt erschien und seit dem 1. Januar 2020 in Teilen sogar schon in Kraft getreten ist. Ab dem 1. Januar 2021 tritt dann der gesamte Gesetzestext in Kraft. Eine Zusammenfassung dieser finden Sie hier.

Kurz zusammengefasst lauten die zwei neuen steuerlichen Regelungen:

  • Totalverluste können nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr als Verlust gegen gerechnet werden. Der Begriff „Totalverluste“ soll weiter gefasst werden (auch schon, wenn das absehbar ist) – was auch immer das genau heißt. Diese Regelung gilt bereits ab dem 1. Januar 2020.
  • Verluste aus Termingeschäften sind nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar – und das auch nur mit 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Der Restverlust kann in die Folgejahre vorgetragen werden. Dieses Gesetz ist ebenfalls bereits verabschiedet, gilt aber erst ab dem 1. Januar 2021.

Speziell bei den Termingeschäften gibt es noch diverse Unklarheiten. Die erste Unklarheit: Was genau ist ein Termingeschäft? Nach derzeitig vorherrschender Meinung dürften damit Geschäfte an Terminbörsen (z. B. Eurex), Optionsscheine sowie CFDs gemeint sein. Eher nicht unter diese Regelungen werden wohl Anlagezertifikate fallen. Ein zweiter Punkt: Nach derzeitiger Lesart gilt die Verlustbeschränkung auch unterjährig. Das hätte die paradoxe Folge, dass trotz eines negativen Jahresergebnisses eine Steuerlast anfallen könnte.

Die Folgen wären gravierend:

  • Daytrading mit höheren Beträgen wäre nicht mehr möglich, da es in der Natur der Sache liegt, dass eine Vielzahl von Einzelgeschäften verlustträchtig endet.
  • Die Absicherung von Depots über Puts wäre ab gewissen Größenordnungen nicht mehr sinnvoll.

Diverse Betroffene (Broker, Derivateverbände, Daytrader) laufen Sturm gegen diese Neuregelung, die in nahezu allen Kommentaren als absolut verfassungswidrig angesehen wird. Es bleibt abzuwarten, ob ein geplantes BMF-Schreiben zu dieser Thematik Erleichterungen bringt. Nicht auszuschließen ist zudem, dass der Gesetzgeber die Folgen nicht bis ins letzte Detail bedacht hat und nachbessert.

 
den gesamten Artikel lesen 
  

Zinskommentar Februar 2020 – Bauzinsen sinken wieder und EZB-Präsidentin erwartet von Euro-Staaten mehr Reformen

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat unter Mario Draghi nach acht Jahren der expansiven Geldpolitik nahezu ihren gesamten Instrumentenkasten ausgereizt. So liegt der Leitzins seit vier Jahren bei null Prozent und der „Strafzins“ für Banken seit mehreren Monaten bei -0,5 Prozent. Darüber hinaus, hat die EZB mittlerweile Staatsanleihen und weitere Wertpapiere im Volumen von fast 3 Billionen Euro aufgekauft. Sollte es jetzt zu einer Rezession kommen, so hat die Europäische Zentralbank (EZB) daher nur noch beschränkte Möglichkeiten, der Konjunktur geldpolitisch unter die Arme zu greifen.

EZB-Präsidentin Christine Lagarde nimmt die Politik stärker in die Pflicht
Während Mario Draghi bis zuletzt die Handlungsfähigkeit der EZB verteidigte, so betont Christine Lagarde bereits nach 3 Monaten Amtszeit auch die negativen Langzeitfolgen der lockeren Geldpolitik und erhöht den Druck auf die Politik. Denn die nationalen Regierungen der Euro-Staaten müssten die niedrigen Zinsen nutzen, um mit konsequenten Reformen die Zukunftsfähigkeit zu sichern.

Auch andere Experten sehen politische Maßnahmen ebenfalls für unerlässlich an. Allerdings muss leider bezweifelt werden, dass die Forderungen von Christine Lagarde bei den verantwortlichen Politikern Gehör finden werden. Man kann davon ausgehen, dass Christine Lagarde die Euro-Nationalstaaten mit mehr Vehemenz und in kürzeren Abständen zu Reformen auffordern wird als ihr Vorgänger Mario Draghi. Die Regierungen werden sich davon leider nicht so schnell beeindrucken lassen, solange von der Europäischen Zentralbank (EZB) keine Konsequenzen ausgehen.

Betrachtet man Deutschland, so wären die von Christine Lagarde geforderten Strukturreformen durchaus dringend notwendig. Denn der deutsche Wirtschaftsmotor geriet im vergangenen Jahr 2019 deutlich ins Stottern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) legte im gesamten Jahr gerade einmal um 0,6 Prozent zu und befindet sich damit auf dem Niveau von 2013, als die Griechenland-Krise ihre Auswirkungen hinterließ. Die deutsche Konjunktur ist langfristig durch die fehlenden Reformen gefährdet. Denn die deutsche Regierung hat in den letzten Jahren viel zu wenig in Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung investiert. Dadurch werden uns andere EU-Staaten beim Wachstumstempo überholen.

Alte und neue Marktrisiken und deren Auswirkungen für die Weltwirtschaft
Für das Jahr 2020 sind die Wirtschaftsprognosen etwas besser ausgefallen als für das vergangene Jahr. Zu verdanken ist dies hauptsächlich zum einen dem Teilabkommen im Handelsstreit zwischen den USA und China und zum anderen der abnehmenden Unsicherheit durch einen harten Brexit. Die anstehenden Verhandlungen für ein Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien werden für beide Seiten nicht einfach werden. Aus heutiger Sicht sind keine großen Auswirkungen auf die Finanzmärkte zu erwarten.

Experten gehen davon aus, dass es bis zum Ende diesen Jahres maximal eine Teileinigung erreicht werden kann und die Verhandlungen auch im Jahr 2021 weitergehen werden. Auch wenn Boris Johnson derzeit auf ein Verhandlungsendergebnis zum 31. Dezember 2020 pocht, kann man davon ausgehen, dass das Brexit-Thema den Finanzmarkt über die Zeit immer weniger belasten wird. Denn auch der britischen Regierung ist bewusst, dass ein harter Brexit für Großbritannien ebenfalls enorme negative wirtschaftliche Folgen haben würde.

Zu den bekannten Unsicherheiten an den Finanzmärkten hat sich derzeit ein neues und noch wenig berechenbares Risiko hinzugefügt: das Coronavirus. An den Folgen des in China ausgebrochenen Coronavirus sind bisher ca. 2.760 Menschen weltweit gestorben und die Anzahl der bestätigten Infektionen liegt bei ca. 78.160 in China und ca. 2.950 im Rest der Welt (Stand: 24.02.2020). Über die weitere Ausbreitung und Entwicklung des Virus, sowie die Auswirkungen auf die globale Konjunktur, kann aktuell keine eindeutige Meinung abgegeben werden. Fest steht auf jeden Fall, dass die globale Konjunktur darunter leiden wird.

Nicht ohne Grund, hat die chinesische Zentralbank bereits massiv interveniert und mehr als 270 Milliarden Euro in die Wirtschaft gepumpt. Deshalb kann man einen Wachstumseinbruch der chinesischen Wirtschaft im 1. Quartal 2020 erwarten. Da sich der Coronavirus nun auch über China hinaus stärker ausbreitet als erwartet, wird es auch einen nicht unerheblichen Bremseffekt auf die Weltwirtschaft geben. Mehrere Notenbanken, wie die japanische Bank of Japan (BoJ), die amerikanische Federal Reserve System (Fed) und die Europäische Zentralbank (EZB) haben bereits mitgeteilt, das Coronavirus und dessen Auswirkungen genau zu beobachten und gegebenenfalls mit Geldpolitischen Mitteln zu reagieren.

den gesamten Artikel lesen

Wichtige und massive steuerliche Änderung beim ungeförderten Riestersparen

Im Rahmen der steuerlichen Ansetzbarkeit von geleisteten Beiträgen in die Riester-Rente allgemein gibt es ab diesem Jahr eine massive Änderung bei der Steuererklärung. Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2019 eine Pflicht zur Datenübermittlung eingeführt. Die neuen gesetzlichen Vorgaben sind in § 10 und § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Beiträge im Rahmen der Riester-Rente
Bis zur Steuererklärung 2018 mussten Beiträge, die in einen Riestervertrag geleistet wurden, aktiv in der Anlage AV angegeben werden, damit die steuerliche Berücksichtigung erfolgt. Dies wurde in Zeile 7 der Anlage AV eingetragen (siehe folgendes Bild):

Dies ändert sich mit der Steuererklärung 2019 erheblich. Nunmehr ist es so, dass die Beiträge nicht mehr angegeben werden müssen. Vielmehr erfolgt eine automatische Berücksichtigung. Sollte beispielsweise keine steuerliche Berücksichtigung und somit Förderung gewünscht sein, muss dies aktiv in der Steuererklärung angegeben werden.

Mit dem 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz wurden alle Produktanbieter im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen verpflichtet, ab dem Jahr 2020 alle gezahlten Altersvorsorgebeiträge an die Finanzbehörden zu melden und dies auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden. Für Kunden, die keinen Sonderausgabenabzug geltend machen möchten (z.B. beim ungeförderten Riestersparen) müssen dies somit aktiv in ihrer Steuererklärung in der Anlage AV angeben. Als Kunde muss man somit in seiner Steuererklärung das entsprechende Feld ankreuzen und die jeweiligen Datenfelder ausfüllen (siehe folgendes Bild).

Dies ist eine komplette Umkehr vom bisherigen Verfahren, da ja Beiträge in der Steuererklärung bis dato (Steuererklärungen bis 2018) aktiv angegeben werden mussten, um eine Förderung zu erhalten. Nunmehr ist es so, dass aktiv angegeben werden muss, wenn keine Förderung gewünscht ist.

Grundsätzlich müssen die geleisteten Beiträge nicht mehr in der Steuererklärung papierhaft belegt werden. Der Abgleich der Finanzbehörden über die Höhe der geleisteten Beiträge als „Nachweis“ erfolgt automatisiert über die Steuernummer/TIN in Kommunikation mit dem Bundeszentralamt für Steuern.

Wichtig ist auch, dass im Rahmen der Günstigerprüfung das jeweilige Finanzamt immer davon ausgeht, dass die vollen Zulagen verbucht wurden, auch wenn dies möglicherweise nicht der Realität entspricht.

Es sollte somit unbedingt darauf geachtet werden, dass die Felder in der Steuererklärung ausgefüllt werden, sollte keine Förderung gewünscht sein.

 

den gesamten Artikel lesen 

Gewässerschadenhaftpflicht - ein Muss für Häuser mit Heizöltank

 

 

Heizöl ist neben Gas in Deutschland nach wie vor der meist genutzte Energieträger in privaten Haushalten. Die dazugehörigen Heizöltanks lagern in der Regel im Garten oder Keller des Hauses. Leckt ein solcher Öltank, ist die Gefahr, dass Erdboden und Grundwasser verseucht werden, extrem hoch. Bereits ein Tropfen Heizöl reicht aus, um viele tausend Liter Grundwasser zu verseuchen. Die Tanks fassen ihrerseits mehrere tausend Liter Öl. Für Eigentümer endet ein Schaden im Tank daher sehr schnell in einer finanziellen Katastrophe.

Unterschätzte Gefahr
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und modernen, doppelwandigen Tanks, kann durch einen Unfall, ein Erdbeben oder durch Verschleiß, ein Leck im Tank oder in den Rohren entstehen. Dabei kann Heizöl austreten und ins Erdreich gelangen. Ist dies der Fall, wird eine sehr umfangreiche Abtragung des verseuchten Erdreichs und Entsorgung als Sondermüll notwendig. Für die Kosten, die schnell in Millionenhöhe liegen, muss in der Regel immer der Grundstückseigentümer haften. Mieter sollten ihre Mietbedingungen ebenfalls prüfen. Der Hausbesitzer kann die Haftung auch an sie übertragen. Nach Angaben Die Versicherer regulieren jedes Jahr ca. 600 Schäden und ein Schaden kostet im Durchschnitt etwa 4.500 Euro.

Jeder sollte eine haben!
Häufig wird davon ausgegangen, dass im Schadenfall die Kosten über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies ist nicht so. Sollte die Privathaftpflicht Öltanks mit einschließen, ist dies häufig optional und muss bei der Versicherung explizit verlangt und angegeben werden. Gemessen am Schaden, der durch Auslaufen von Heizöl entstehen könnte, ist die Prämie einer Gewässerschadenhaftpflicht sehr gering.

Prüfen Sie die Vertragsbedingungen Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung, denn bei Selbstgenutzten Heizöltanks bis 5.000 Liter oder bis 10.000 Liter können diese je nach Versicherer und Tarif im Vertrag mitversichert sein. Bei Selbstgenutzten Heizöltanks über 10.000 Liter ist dann meistens eine eigenständige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung notwendig.

Eigenschäden sind mit abgesichert
Im Gegensatz zu anderen Haftpflichtversicherungen sind bei Gewässerschäden auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers mitversichert. Demnach werden nicht nur die Kosten für die Abtragung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs getragen, sondern auch beispielsweise Gebäudeschäden in Wänden und Böden. Aus der Schadenstatistik für das Jahr 2010 werden 368 Unfälle mit Heizöl angegeben. Die Ursachen waren z.B. Materialschäden, Versagen von Schutz­einrichtungen oder die fehlerhafte Bedienung beim Befüllen des Heiz­öltanks.

 
   
den gesamten Artikel lesen   
   

Kontakt:

inomaxx finance consult
Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon:  +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

Email: olaf.kauhs@inomaxx.de
Internet: www.inomaxx.de

Disclaimer:

Für Inhalte von verlinkten Seiten sowie Links im inomaxx-newsticker können wir keine Haftung übernehmen. Sollte ein Link oder dessen Inhalte gegen jemandes Recht verstoßen, entfernen wir diesen, sobald wir davon Kenntnis erhalten.

Copyright © 2020 - inomaxx finance consult
All rights reserved.

 
Versicherungsvermittlungsregister: D-FY4V-8WV5X-20
Finanzvermittlerregister: D-F-153-H936-93
Immobiliendarlehensvermittlerregister: D-W-153-4B6V-02
 
Weitere Angaben nach §5 TMG /§ 55 RStV sind im ausführlichen Impressum angegeben.
 
Wenn man keine Nachrichten mehr an eMail erhalten möchte, bitte eine Rückantwort mit dem Vermerk "Abbestellung".