inomaxx newsticker Juni 2021

 

Wenn diese Nachricht nicht richtig angezeigt wird, bitte hier klicken ...

Finanzinformationen

Juni 2021

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser `,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                 

Beste Grüße aus Mannheim

                                                       

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Hochwasserschäden wie in Simbach sind überall möglich

Dotcom-Bubble 2.0 – Wiederholt sich die Geschichte?

Haben Sie die Koffer schon gepackt?

Wasserschaden – Nicht jeder ist auch als Leitungswasserschaden versichert

Hochwasserschäden wie in Simbach sind überall möglich

  

Normalerweise ist der "Simbach", der durch den gleichnamigen Grenzort in Niederbayern in den Inn plätschert, ein unauffälliges Gewässer. Doch nach dem ungewöhnlichen, regional begrenzten Starkregen, war der Simbach für zahlreiche Todesopfer und einen Millionenschaden verantwortlich. Vollgelaufene Keller oder zerstörte Häuser waren Anfang Juni 2016 in zahlreichen Regionen Deutschlands zu beklagen. Schuld daran war eine sehr ungewöhnliche Wetterlage, ein Gewitter-Tiefdruckgebiet, das über Süddeutschland hängen geblieben ist. Dieses stationäre Wetter-Phänomen kommt laut Deutschem Wetterdienst (DWD) sehr selten vor.

Bisher nicht gefährdete Regionen wurden heimgesucht

Das Ungewöhnliche daran ist, dass nicht die sonst üblichen, hochwassergefährdeten Regionen von den Fluten heimgesucht wurden, sondern ganz unverdächtige Orte. Für die dortigen Bewohner ist das doppelt schmerzlich, weil kaum jemand gegen die eingetretenen Schäden versichert ist. Wohngebäude- und Hausratversicherungen kommen in der Standartversion nur für Zerstörungen durch Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser auf. Hochwasserschäden übernehmen die Versicherer nur, wenn sich der Vertragsinhaber zusätzlich gegen sogenannte "weitere Elementargefahren" versichert hat. Während in Baden-Württemberg 94 Prozent der Haushalte über so eine Deckung verfügen, denn hier war die Gebäudeversicherung mit Elementarzusatz früher eine Pflicht-Versicherung, sind in Bayern nur 36 Prozent der Haushalte gegen Elementarschäden abgesichert. Das liegt unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 45 Prozent.

Wer kann, sollte eine Elementarversicherung einschließen

Die Beiträge für eine Elementarversicherungen richten sich nach der Eintrittswahrscheinlichkeit von elementaren Naturkatastrophen. Dafür haben die Versicherungsunternehmen ein geografisches Informationssystem, das sogenannte ZÜRS Geo (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) eingerichtet, um das Naturrisiko Hochwasser risikogerecht kalkulieren zu können. Aufgrund von ZÜRS Geo sind heute nahezu 99 % der Gebäude in Deutschland problemlos gegen Überschwemmung versicherbar. Es muss noch nicht einmal so ein heftiges Ereignis wie in Simbach sein. Ein Starkregen bei dem die Kanalisation das Wasser nicht mehr abtransportieren kann und dadurch in die Keller zurückgedrückt wird, reicht aus, um schon einen größeren Schaden am Kellerinventar zu verursachen.

Und da die Umweltrisiken permanent zunehmen, sollte jeder zumindest seine Wohngebäudeversicherung um den Bereich der Elementarschäden erweitern. Auch wenn dies im ersten Moment einen höheren Beitrag verursacht, weiß man nie wofür es gut ist. Denn wenn ein Schaden eintritt, auch wenn dieser von keiner Versicherung reguliert wird, so muss man diesen bei einem Vertragseinschluss angeben. Man wird dann jedoch damit konfrontiert, dass der Elementarschutz nur eingeschlossen werden kann, wenn in den letzten 5 bis 10 Jahren, je nach Annahmebedingungen des Versicherers, kein Schadenereignis eingetreten ist. Deshalb ist es zu empfehlen in der Gebäudeversicherung den Elementarschutz von Anfang an, bzw. nachträglich in den Vertrag einzuschließen. Bei der Hausratversicherung sollte je nach Werten dieser Einschluss abgewägt werden.

Der Staat hilft nur in Einzelfällen

Auf Staatshilfen lässt sich nicht hoffen: Die Ministerpräsidenten der Bundesländer verständigten sich im Jahr 2017 darauf, Hilfsgelder grundsätzlich nur noch an jene auszuzahlen, die sich erfolglos um eine Versicherung bemüht haben oder denen ein Versicherungsangebot zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten wurde.

 
den gesamten Artikel lesen →
  den den Naturgefahren-Check machen 

Dotcom-Bubble 2.0 – Wiederholt sich die Geschichte?

Die von der Corona-Pandemie ausgelöste fulminante Rallye der an der Nasdaq versammelten „Stay-At-Home“-Aktien erinnert durchaus sehr an die Zeit der Dotcom-Bubble. Auch wenn die Rally zuletzt stockte: Die jüngsten Hypes um die sogenannten „Meme Stocks“, die unzähligen Börsengänge von jungen, noch Verluste schreibenden Technologieunternehmen, der massive Zufluss bei SPACs oder die ungezügelte Bitcoin-Rallye zeigen allesamt, dass die Anleger wieder bereit sind, so hohe Risiken wie seit langem nicht mehr oder sogar noch nie einzugehen.

Nasdaq-Verlauf bloß ein müder FANMAG-Abklatsch

So wie im Jahr 2000 fällt das Gewicht der Werte aus den TMT-Sektoren (Technologie, Medien, Telekom) inzwischen wieder sehr hoch aus. Das während der Dotcom-Bubble erreichte Allzeithoch von knapp 43 Prozent wurde wegen der jüngsten Renaissance der Valuetitel knapp verfehlt. Seit dem Hoch von Anfang September 2020 sank das Gewicht der TMT-Titel daher wieder und liegt aktuell nur noch bei knapp 37 Prozent. Sektoren, welche tendenziell dem Value-Segment zugeordnet werden, verfügen derzeit hingegen über eine klar unterdurchschnittliche Gewichtung im Index.

So spektakulär die Kursentwicklung des NASDAQ 100 Index im Vergleich zum S&P 500 Index für sich genommen auch sein mag, sie ist bestenfalls ein müder Abklatsch dessen, wie sich die sogenannten FANMAGs entwickelten. Hinter diesem Akronym verbergen sich die Titel von Facebook, Amazon, Netflix, Microsoft, Apple, Google (Alphabet). In der Spitze erreichten die nur sechs FANMAG-Titel nämlich ein Gewicht von gut 52 Prozent am NASDAQ 100 Index bzw. knapp 25 Prozent am S&P 500 Index.

Gegen Ende der Dotcom-Bubble war die Situation eine völlig andere. Die hoch gewichteten Hype-Werte stiegen weiter. Ein Favoritenwechsel war jedoch nicht mehr zu beobachten – im Gegenteil: Mittelzuflüsse in die Hype-Titel aus dem Growth-Segment speisten sich bis zuletzt – neben „Fresh Money“ – wohl auch von Umschichtungen aus den damals als „old econo-my“ bezeichneten Aktien. Ab Sommer 1999 überstieg der Anteil der fallenden Titel daher die Quote der steigenden Aktien. Trotzdem legten die Kurse ab November 1999 nochmals zu und markierten im Sinne eines „last hurrah“ Ende März 2000 sogar noch ihr damaliges Allzeithoch.

Stay-at-home-Effekt lässt Gewinne sprudeln

Die langfristig weit bessere Kursentwicklung des Nasdaq 100 im Vergleich zum S&P 500 kommt daher nicht von ungefähr. Sie ist untermauert durch die weit bessere Gewinnentwicklung der Tech-Stocks. Gegenüber Ultimo 2019, also dem Niveau vor Ausbruch der Krise, konnten die Titel des NASDAQ 100 Index ihren Gewinn um fast 30 Prozent steigern, die Gewinne des S&P 500 Index stiegen hingegen nur um knapp 9 Prozent. Wegen des Stay-At-Home-Effekts fiel der Gewinnunterschied zuletzt mehr als doppelt so hoch aus wie im langjährigen Mittel: Seit Ende 2004 stieg der Gewinn des S&P 500 um 4,5 Prozent pro Jahr und im Nasdaq 100 lag das Wachstum bei 13,3 Prozent pro Jahr.

Zuletzt waren die Anleger allerdings hin- und hergerissen, weil die deutlich gestiegenen US-Inflationserwartungen und Bondrenditen wegen des hiermit verbundenen höheren Diskontierungsfaktors niedrigere Gegenwartswerte bei Aktien zur Folge haben. Weil dieser Sachverhalt bei Growth-Titeln besonders stark wirkt, taten sich die Titel des Nasdaq-Index jüngst besonders schwer.

den gesamten Artikel lesen

Haben Sie die Koffer schon gepackt?

Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele von uns beginnt damit die schönste Zeit des Jahres. Sonne, Strand & Meer oder doch ein Ausflug in die Berge? Einfach mal die Seele baumeln lassen. Zeit mit der Familie und den Freunden verbringen. Sich selbst einmal belohnen. Doch im Überschwang vergessen viele, dass sie ihr Handy oder ihre Koffer besser abgesichert haben als das eigene Leben.

Ein echtes Muss ist die Auslandskrankenversicherung

Die Auslandskrankenversicherung deckt teure Arzt- und Krankenhauskosten außerhalb der deutschen Grenzen ab. Deshalb ist sie die wichtigste Versicherung, die unbedingt ins Urlaubsgepäck muss. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte.

Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten für Schadensfälle, wenn sie sich innerhalb jener Staaten zutragen, die ein Sozialabkommen mit Deutschland vereinbart haben, die sogenannten "Schengen-Staaten". Dazu gehören die meisten europäischen Staaten. Außerhalb dieser Staaten besteht keinerlei Versicherungsschutz durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Die Private Krankenversicherung übernimmt nur die Kosten, die im Vertrag eingeschlossen sind. Manche Private Krankenversicherung haben dies enthalten, manche teilweise und manche gar nicht. Hier hilft ein Blick in den Vertrag und den Leistungsumfang.

Wenn Ihr Urlaubsziel also außerhalb dieser Staaten liegt, sollten Sie keinesfalls ohne eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung los fliegen. Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls medizinisch behandelt werden müssen, werden Sie die gesamte Behandlung vollständig aus eigener Tasche zu zahlen haben. Doch das ist nicht der einzige Grund, der für den Erwerb einer Auslandsreisekrankenversicherung spricht.

  • Kostenrisiko Krankenrücktransport
  • Behandlungen im Ausland können teurer sein, auch wenn ein Sozialabkommen besteht

Hier können Sie ganz einfach online Ihren Versicherungsschutz beantragen. Ausgewählt haben wir die TravelSecure Versicherung, die ein sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis hat. Dies wurde auch schon mehrfach von der Stiftung Warentest bestätigt.

Damit der Urlaub gelingt, sollten einige Sachen beachtet werden. Haben Sie z.B. an folgende Dinge gedacht

  • Sind Reisepass, Personalausweis und Kreditkarte noch gültig ?
  • Ist eine Schutzimpfung notwendig?
  • Wurde die Esta bereits erledigt? (Einreise in die USA)
  • Besteht eine gültige Auslandsreisekrankenversicherung?
  • Welchen Versicherungsschutz beinhalten Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Ausland?
 

den gesamten Artikel lesen 

Jetzt hier eine Auslandskrankenversicherung berechnen 
   

Wasserschaden – Nicht jeder ist auch als Leitungswasserschaden versichert

 

 

Als Immobilienbesitzer weiß man, dass sich das Wasser immer seinen Weg sucht und deshalb versichert man sein Gebäude entsprechend. Üblicherweise wird bei der Gebäudeversicherung deshalb auch der Bereich Leitungswasserschäden mit eingeschlossen. Aus einem aktuellen Gerichtsurteil geht aber hervor, dass ein Wasserschaden nicht gleich Wasserschaden ist.
Die Umstände des Einzelfalles sind für die Versicherung entscheidend

Ob bei einem Wasserschaden eine Versicherung wirklich leisten muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wo der Wasserschaden genau aufgetreten ist und was dazu in den Vertragsbedingungen steht. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 8 U 3471/20) auf. Demnach ist nach Ansicht des Gerichts ein Wasserschaden an einer Drainage im Außenbereich eines Hauses kein Leistungswasserschaden. Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum (Nr. 5/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund aus Berlin. Dass die Drainage in Folge eines Rohrbruches übergelaufen ist, ändert daran nichts, so die Aussage des Gerichts.

Der Fall der Verhandlung:

In dem versicherten Gebäude war ein Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft. Dadurch entstand ein Rückstau und eine Drainage, welche im Außenbereich des Hauses verlegt war, lief über. Das überlaufende Wasser drang in den Keller ein und richtete dort entsprechende Schäden an. Die geforderten 50.000 Euro an Schadenersatz wollte die versicherung aber nicht übernehmen. Nach Ansicht der Versicherung war der Schaden durch die Wohngebäudeversicherung nicht versichert.
Das Urteil der Verhandlung:

Die Richter gaben der Aufassung des Versicherers Recht, dass der aufgetretene Schaden kein Leitungswasserschaden ist, welcher von den Versicherungsbedingungen abgedeckt werde. Die Gefahr Leitungswasser versichere nur Risiken, welche in Verbindung mit Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder dem Rohrleitungssystem verbundenen sonstigen Einrichtungen stehen. Das Wasser sei aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Keller gelaufen. Die Drainage diene jedoch nicht dazu, das Haus mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten, sondern ausschließlich der Bodenentwässerung. Auch die zusätzliche Versicherung gegen Bruchschäden an den Rohren greife hier nicht, weil sie nur die Kosten der Rohrbruchbeseitigung abdecke und nicht die daraus entstandenen Folgeschäden umfasse.

Fazit

Eine Gebäudeversicherung zahlt nur für einen Wasserschaden, wenn das Wasser aus den Rohren oder zusammengehörigen Schläuchen ausgetreten ist. Wasserschäden durch Hochwasser, Regenrinnen oder Abwasser-Rückstau sind in der Gebäudeversicherung innerhalb des Bereiches der Leitungswasserschäden nicht versichert. Hierzu benötigt man bei der Gebäudeversicherung den Zusatzbaustein Elementarschäden. Über diesen Leistungsbaustein wäre eine Schadenübernahme durch den Versicherer möglich gewesen. Den solche Schäden werden nur ersetzt, wenn eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde, bzw. der „Elementarschadenschutz“ als Zusatzmodul zu der  Gebäudeversicherung gewählt wurde.

 
   
den gesamten Artikel lesen   
  
   

Kontakt:

inomaxx finance consult
Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon:  +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

Email: olaf.kauhs@inomaxx.de
Internet: www.inomaxx.de

Disclaimer:

Für Inhalte von verlinkten Seiten sowie Links im inomaxx-newsticker können wir keine Haftung übernehmen. Sollte ein Link oder dessen Inhalte gegen jemandes Recht verstoßen, entfernen wir diesen, sobald wir davon Kenntnis erhalten.

Copyright © 2021 - inomaxx finance consult
All rights reserved.

 
Versicherungsvermittlungsregister: D-FY4V-8WV5X-20
Finanzvermittlerregister: D-F-153-H936-93
Immobiliendarlehensvermittlerregister: D-W-153-4B6V-02
 
Weitere Angaben nach §5 TMG /§ 55 RStV sind im ausführlichen Impressum angegeben.
 
Wenn man keine Nachrichten mehr an eMail erhalten möchte, bitte eine Rückantwort mit dem Vermerk "Abbestellung".