Sozialversicherungswerte 2014

Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.

Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2014. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Beitragsbemessungsgrenzen Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 48.600,00 EUR 48.600,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 4.050,00 EUR 4.050,00 EUR
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich 53.550,00 EUR 53.550,00 EUR
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich 4.462,50 EUR 4.462,50 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 71.400,00 EUR 60.000,00 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 5.950,00 EUR 5.000,00 EUR

 

Beitragssätze bundeseinheitlich
Krankenversicherung 15,5 %
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer 0,90 %*
Pflegeversicherung 2,05 %
Pflegeversicherung Sachsen 1,525 %
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose 0,25 %*
Rentenversicherung 18,90 %
Arbeitslosenversicherung 3,0 %
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten  

Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

bisherige Sozialversicherungswerte

Sozialversicherungswerte 2013
Sozialversicherungswerte 2012

wichtige Rechenwerte

  In diesem Bereich finden Sie die wichtigste Rechenwerte zur Sozialversicherung, die betriebliche Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsrenten, Riester-Renten, Schenkungs- und Erbschaftssteuer oder den gleitenden Neuwertfaktor für Immobilien. Wählen Sie den gewünschten Themenbereich und Sie gelangen dann zu mehr Informationen.

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Themenbereiche

 


 

bAV Höchstgrenzen

Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:

Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge jährlich Beiträge monatlich
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. 3.624,00 EUR 302,00 EUR
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) 3.624,00 EUR

302,00 EUR

Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004.
1.752,00 EUR 146,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) 7.248,00 EUR 604,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sozialversicherungsfrei 3.624,00 EUR 302,00 EUR
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - steuerfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber - sozialversicherungsfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer - sozialversicherungsfrei 3.624,00 EUR 302,00 EUR

 

Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz

 

bisherige bAV Höchstgrenzen vor 2024

bAV Höchstgrenzen 2023
bAV Höchstgrenzen 2022
bAV Höchstgrenzen 2021
bAV Höchstgrenzen 2020
bAV Höchstgrenzen 2019
bAV Höchstgrenzen 2018
bAV Höchstgrenzen 2017
bAV Höchstgrenzen 2016
bAV Höchstgrenzen 2015
bAV Höchstgrenzen 2014
bAV Höchstgrenzen 2013

bAV Höchstgrenzen 2017

Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2017 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:

Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge jährlich Beiträge monatlich
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich 3.048,00 EUR 254,00 EUR
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) 1.800,00 EUR 150,00 EUR
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 1.752,00 EUR 146,00 EUR

 

Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz

aktuelle bAV Höchstgrenzen

bAV Höchstgrenzen

bisherige BAV Höchstgrenzen

BAV Höchstgrenzen 2016
BAV Höchstgrenzen 2015
BAV Höchstgrenzen 2014
BAV Höchstgrenzen 2013

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