Sozialversicherungswerte 2014
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2014. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 48.600,00 EUR | 48.600,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 4.050,00 EUR | 4.050,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 53.550,00 EUR | 53.550,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.462,50 EUR | 4.462,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich | 71.400,00 EUR | 60.000,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich | 5.950,00 EUR | 5.000,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 15,5 % |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 0,90 %* |
Pflegeversicherung | 2,05 % |
Pflegeversicherung Sachsen | 1,525 % |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 %* |
Rentenversicherung | 18,90 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bisherige Sozialversicherungswerte
wichtige Rechenwerte
In diesem Bereich finden Sie die wichtigste Rechenwerte zur Sozialversicherung, die betriebliche Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsrenten, Riester-Renten, Schenkungs- und Erbschaftssteuer oder den gleitenden Neuwertfaktor für Immobilien. Wählen Sie den gewünschten Themenbereich und Sie gelangen dann zu mehr Informationen.
Bei Fragen oder Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter. |
Themenbereiche
- Sozialversicherungswerte
- BAV Höchstgrenzen
- Gleitender Neuwertfaktor
- Riester-Rente
- Schenkungs- und Erbschaftssteuer
- Besteuerung von BU-Renten
bAV Höchstgrenzen
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) | 3.624,00 EUR |
302,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004. |
1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) | 7.248,00 EUR | 604,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - steuerfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber - sozialversicherungsfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer - sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
bisherige bAV Höchstgrenzen vor 2024
bAV Höchstgrenzen 2023
bAV Höchstgrenzen 2022
bAV Höchstgrenzen 2021
bAV Höchstgrenzen 2020
bAV Höchstgrenzen 2019
bAV Höchstgrenzen 2018
bAV Höchstgrenzen 2017
bAV Höchstgrenzen 2016
bAV Höchstgrenzen 2015
bAV Höchstgrenzen 2014
bAV Höchstgrenzen 2013
bAV Höchstgrenzen 2017
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2017 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 3.048,00 EUR | 254,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
aktuelle bAV Höchstgrenzen
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2016
BAV Höchstgrenzen 2015
BAV Höchstgrenzen 2014
BAV Höchstgrenzen 2013