BAV Höchstgrenzen 2015
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2015 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.904,00 EUR | 242,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
aktuelle bAV Höchstgrenzen
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2016
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2016 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.976,00 EUR | 248,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
aktuelle bAV Höchstgrenzen
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2015
BAV Höchstgrenzen 2014
BAV Höchstgrenzen 2013
Sozialversicherungswerte 2018
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2018. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 53.100,00 EUR | 53.100,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 4.425,00 EUR | 4.425,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 59.400,00 EUR | 59.400,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.950,00 EUR | 4.950,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich (DRV) | 78.000,00 EUR | 69.600,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich (DRV) | 6.500,00 EUR | 5.800,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich (DRV KBS) | 96.000,00 EUR | 85.800,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich (DRV KBS) | 8.000,00 EUR | 7.150,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 14,6 % |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 1,1 %* |
Pflegeversicherung | 2,55 % |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 %* |
Rentenversicherung (DRV) | 18,70 % |
Rentenversicherung (DRV KBS) | 24,8 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten (Der angegebene Zusatzbeitrag ist nur eine Richtgröße und kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden.) |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bisherige Sozialversicherungswerte
Sozialversicherungswerte 2017
Sozialversicherungswerte 2016
Sozialversicherungswerte 2015
Sozialversicherungswerte 2014
Sozialversicherungswerte 2013
Sozialversicherungswerte 2012
Besteuerung von BU-Renten
Bei der BU-Rente wird der Ertragsanteil der Rente lt. Durchführungsverordnung (EStDV § 55 Abs. 2) versteuert.
Der Versicherte besitzt zunächst den allgemeinen Einkommenssteuerfreibetrag. Wenn die Berufsunfähigkeitsrente diesen Freibetrag überschreitet, erfolgt die Besteuerung des Ertragsteiles. Dieser wird auf Basis der Restlaufzeit der Rente festgesetzt. Je länger die Rentenzeit, desto höher ist der zu versteuernde Ertragsanteil.
Die Rentenlaufzeit ergibt sich aus dem Zeitraum vom Erstbezug bis zum Versicherungsende der BU-Rente. Die zu zahlende Steuerhöhe ergibt sich aus dem persönlichen Grenzsteuersatz des Versicherten.
Tabelle für die Berechnung des Ertragsanteils bei der vorausichtilichen Laufzeit:
Dauer der BU-Rente in Jahren | Ertragsanteil in Prozent |
1 | 0 |
2 | 1 |
3 | 2 |
4 | 4 |
5 | 5 |
6 | 7 |
7 | 8 |
8 | 9 |
9 | 10 |
10 | 12 |
11 | 13 |
12 | 14 |
13 | 15 |
14 | 16 |
15 | 16 |
16 | 18 |
17 | 18 |
18 | 19 |
19 | 20 |
20 | 21 |
21 | 22 |
22 | 23 |
23 | 24 |
24 | 25 |
25 | 26 |
26 | 27 |
27 | 28 |
28 | 29 |
29 | 30 |
30 | 30 |
31 | 31 |
32 | 32 |
33 | 33 |
34 | 34 |
35 | 35 |
36 | 35 |
37 | 36 |
38 | 37 |
39 | 38 |
40 | 39 |
41 | 39 |
42 | 40 |
43 | 41 |
44 | 41 |
45 | 42 |
46 | 43 |
47 | 43 |
48 | 44 |
49 | 45 |
50 | 45 |
Wenn ein Versicherter ab seinem 45. Lebensjahr eine BU-Rente bis zum 65. Lebensjahr gezahlt bekommt, ist der Ertragsanteil aus der Rente 21 Prozent. Bei eine BU-Rentenzahlung von 1.000 EUR, werden 210 EUR mit dem persönlichen Grenzsteuersatz versteuert. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent, muss der Versicherte 42 EUR Steuern zahlen.
Diese Berechnung gilt nur für privat gezahlte Berufsunfähigkeitsversicherungen (3. Schicht). Ist die BU-Rente in einer betrieblichen Altersversorgung, Riester-Rente oder Rürup-Rente enthalten gelten andere Besteuerungswerte.