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Diebstahl

Eine Hausratversicherung schützt Ihr Hab und Gut und ist für jeden Haushalt wichtig, unabhängig ob dieser groß oder klein ist. Die Beiträge dienen für die Absicherung von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, der Kleidung, Wohnaccessoires, Kücheninventar sowie Lebensmittel. Auch Sport- und Freizeitgeräte, Arbeitsmittel, Rasenmäher, Kleintiere, eigene Markisen und Antennenanlagen und vieles mehr zählen dazu. Aber auch wer regelmäßig seine Versicherungsbeiträge gegen Diebstahl oder andere Schäden ­bezahlt, der bekommt nicht in jedem gemeldeten Fall einen garantierten Schadenersatz. Bei einem Einbruch kann der Versicherer zum Beispiel zwingend Stehlliste anfordern.

Ohne angeforderte Stehlliste kein Geld
So hatte kürzlich ein Familienvater das Nachsehen, als seine Hausratversicherung den Schadenersatz wegen eines Einbruchs in seiner Wohnung verweigert hatte. Der Familienvater war über drei Monate mit seiner Familie abwesend gewesen. Als sie aus dem Urlaub zurück kamen, war die Haustür ausgehebelt und es fehlte eine nicht unerhebliche Summe Bargeld und Familienschmuck. Der Familienvater war im irrigen Glauben, dass er die von der Polizei angeforderte Stehlliste nicht einzureichen hätte, da das gestohlene Geld und der Schmuck nicht gekennzeichnet und somit nicht "nachweislich" als sein Eigentum deklariert werden könne. Doch da irrt der Familienvater. Er muss auf jeden Fall eine Stehlliste bei der Polizei vorlegen, damit diese nachprüfen könnten, wer von dem Urlaub wusste oder von den Verstecken des Geldes und des Schmuckes. Die Hausratversicherung ist berechtigt, bei Fehlen der Stehlliste eine Leistung aus der Hausratversicherung zu verweigern. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht München - Az. 113 C 7440/10.

Hausratversicherung Leistungen

Gartengrill gehört nicht zu Hab und Gut des üblichen Hausrates
In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Segeberg - AZ 17 (116/11) entschieden, dass es für den Gartengrill, der aus dem Garten entwendet wurde, ebenfalls keinen Ersatzanspruch gegenüber der Hausratversicherung gibt. Ein Gartengrill gehört grundsätzlich nicht zu einem gemeinen Möbelstück bzw. Einrichtungsgegenstand, der zur Lagerung von Mensch, Tier und Gegenständen dient.

Wichtiger Vorsorgetipp für den Schadensfall
Wenn bei einem Einbruch oder einem Feuer ein Schaden eingetreten ist, muss man dies unverzüglich seinem Hausratversicherer melden. Unverzüglich bedeutet für den Versicherer im Regelfall 14 Tage und wird in der Vertragsbedingungen geregelt. Um nun schnell zu wissen was fehlt oder zerstört wurde, ist es sinnvoll in regelmäßigen Abständen sein Hab und Gut entweder zu fotografieren oder zu filmen. Die Bilder oder das Video sollten dann außerhalb der eigenen Wohnräume aufbewahrt werden, damit man anhand dieser Unterlagen bei der Schadenmeldung alles angeben kann oder zum Beispiel bei Schmuck von einem Juwelier die Werte schätzen lassen kann.

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Rechtsschutz

Wo lauern die häufigsten Streitfälle für den Verbraucher, bei denen eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden muss? Der Streit mit dem Nachbarn, eine verpfuschte Operation oder die Unzufriedenheit mit einem Urlaubsanbieter ziehen juristische Konsequenzen nach sich. Auch der Streit mit dem Chef um das Arbeitszeugnis nimmt teilweise drastische Formen an. Verbraucher trifft es in den Bereichen Vertrag, Arbeit, Grundstück, Straßenverkehr und Schadenersatz besonderes häufig. Der Roland Rechtsschutz hat 350.000 Leistungsfälle aus dem Jahr 2013 in seinem Hause analysiert und dabei haben sich die folgenden fünf Schadenbereiche als Spitzenreiter heraus kristallisiert.

Schadenbereich Nummer eins: Vertragsstreitigkeiten
Wir schließen fast täglich Verträge ab. Es sollte bei bestimmten Verträgen jedoch ganz genau hingeschaut werden. Die Zahlen haben gezeigt, dass die größten rechtlichen Fallstricke bei Vertragsabschlüssen lauern. Es wurden über 77.000 Leistungsfälle von dem Rechtsschutz-Versicherer allein im letzten Jahr in diesem Bereich reguliert. Im besonderen geht es dabei oft um Reisestreitigkeiten, Probleme beim Kauf von Immobilien oder auch um Abo-Fallen, welche gerade die Smartphone-Nutzer häufig treffen.

Schadenbereich Nummer zwei: Streitigkeiten am Arbeitsplatz
Streitigkeiten mit den Kollegen oder dem Chef gehören immer wieder zum Arbeitsalltag des Rechtsschutz-Versicherers. Der Arbeitsbereich ist der zweitgrößte, in dem der Rechtsschutzversicherer Fälle regulieren muss. Es gingen fast 59.000 Fälle im Jahr 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in dem Leistungsbereich Arbeits-Rechtsschutz ein. Dabei geht es erfahrungsgemäß um Bei den Streitigkeiten ging es um Kündigungen, ein nicht zufriedenstellendes Arbeitszeugnis oder auch um Mobbing-Fälle durch die Kollegen oder den Vorgesetzten.

Schadenbereich Nummer drei: Probleme mit Mieter, Vermieter oder Nachbar
Wenn es ums Wohnen geht, egal ob Eigentum oder zur Miete, sind Rechtsstreitigkeiten scheinbar vorprogrammiert. Bei über 47.000 Kunden mit einem Grundstücks-Rechtsschutz sind im vergangenen Jahr Schäden eingegangen. Besonders häufig ging es hier um die klassischen Streitigkeiten wie Kündigung wegen Eigenbedarf, Mietmängel oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gerade für Vermieter und Eigentümer gehören Räumungsklagen oder Mietnomaden in diesem Schadenbereich zu den üblichen Rechtsschutzfällen.

Schadenbereich Nummer vier: Kfz-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Straftaten
Im Straßenverkehr handelt man sich wie sonst Nirgendwo, schnell eine Verwarnung oder ein Bußgeld ein. Nicht immer bleibt es jedoch bei einem einfachen Knöllchen. Es sind im Bereich des Straßenverkehrs vom Parkverstoß über den Strafzettel bis hin zum Autobahnunfall alle erdenklichen Verkehrsstreitigkeiten vertreten. Über 43.000 Schadenfälle sind 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in diesem Bereich eingegangen.

Schadenbereich Nummer fünf: Schadenersatzklagen
Die Schadenersatzklagen zählen auch mit zu den häufigsten Schadenfällen beim Rechtsschutzversicherer. Die Liste für Beispiele in diesem Schadenbereich ist lang und reicht vom Sportunfall über den verunglückten Fußgänger bis hin zur fehlerhaften Operation. Etwa 37.000 Kunden haben im Jahr 2013 ihren Schadenersatz-Rechtsschutz in Anspruch genommen.

Mit einer Rechts­schutz­versicherung unterm Kopf­kissen kann man erheblich ruhiger schlafen. Für viele Rechts­streitig­keiten werden die Anwalts- und Verfahrens­kosten übernommen. Finden Sie ganz leicht und ohne großen Zeitaufwand die Rechtsschutz-Versicherung, welche am besten zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf passt. Bei über 240 verfügbaren Tarifvarianten ist das kein Problem! Durch die Nutzung des Vergleichsrechners können Sie bei der richtigen Tarifwahl bis zu 80 Prozent an Versicherungsbeiträgen einsparen.

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Krankenzusatzversicherung

Eine Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet die Kieferknochen. Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen. Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.

 

Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5

Der Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat.

Dazu stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.

 

  • KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
  • KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
  • KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen

 

Die Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen, welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG 1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen werden.

 

 

Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.

 

Berechnen Sie hier Ihre persönliche Zahnzusatzversicherung 

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Kündigung

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.


Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grund­besitzerhaft­pflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechts­schutz-, Unfall-, Wasser­sport- und Wohn­gebäude­versicherung *1

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist
Ordentliche Kündigung Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.

Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes weiteren Versicherungs­jahres möglich.

Drei Monate.

Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2

Kündigung im Schadens­fall Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres

Sonderfall Rechts­schutz 1:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.

Sonderfall Rechts­schutz 2:
Kündigung der Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungs­pflicht bestand.

Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3

Sonderfall 1:
Inner­halb eines Monats ab Deckungs­zusage.

Sonderfall 2:
Inner­halb eines Monats ab Ablehnung.

Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4

Kündigung bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.


Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko)

Kündigungsart

Kündigungs­termin

Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Kündigung im Schadens­fall

 

Nach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres. Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4 Nach jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird. Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebens­versicherung (Risiko­lebens-, Kapital­lebens­versicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres. Ein Monat.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

 

Zum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.

Ein Monat.

Eine Berufs­unfähigkeits-Zusatz­versicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.

Private Kranken­zusatz­versicherungen

(z.B. Zahn­zusatz- oder Auslands­reisekrankenversicherung)

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

 

Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres

Drei Monate *6

Gesetzliche Kranken­versicherung

Kündigungsart

Kündigungs­termin Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Bei Kassen­wechsel:

Kündigung jeder­zeit möglich - voraus­gesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.

Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung:

Kündigung jeder­zeit möglich, wenn keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung mehr besteht. Die Bindungs­frist von 18 Monaten entfällt.

Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung einen einheitlichen Beitrags­satz.

Sonderkündigungs­recht, wenn Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.

Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.

Kündigung bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Zusatz­beitrag erst­mals fällig wird. Wechsel­frist dann wie oben.

Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungs­frist entsprechend.

Stand: 2010

*1 Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn der Versicherungs­nehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grund­buch­auszug nach­weist, dass das Haus schuldenfrei ist.

*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden.

*3 Unfall­versicherung: Statt zum Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem ein Rechts­streit des Versicherungs­nehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abge­lehnte Leistung zum Gegen­stand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haft­pflicht­versicherung: Statt dem Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem einem Versicherungs­nehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schaden­ersatz­leistung verweigert hat.

*4 Ohne Verbesserung der Leistung.

*5 Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.

*6 Auslands­reisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.

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Quelle: Stiftung Warentest

 

Quadrocopter

Drohnen haben längst Einzug in den Regalen der Elektronikmärkte gehalten. Dabei handelt es sich um unbemannte, vom Boden aus ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Sie sind nicht mehr nur Gegenstand verteidigungspolitischer Diskussionen, sondern erfreuen sich mittlerweile auch bei privaten Nutzern immer größerer Beliebtheit. Dass sich die auch als Flugmodell bezeichneten Gefährte bei vielen Händlern in der Spielzeugabteilung wiederfinden, vermittelt dabei allerdings einen falschen Eindruck. Rechtlich betrachtet gelten sie laut Luftverkehrsgesetz als Luftfahrzeug und sind damit versicherungspflichtig. Dies gilt auch bei einer reinen privaten Nutzung. Wer eine Drohne, einen Multicopter oder einen Quadrocopter fliegenlassen will, sollte sich damit vertraut machen, welche Genehmigungen nötig sind, welche Gesetze und Richtlinien beziehungsweise Regeln sowie Verbote und Einschränkungen es gibt.

Immenses Schadenpotenzial
Dass der Hinweis auf diese Versicherungspflicht in vielen Bedienungs- und Verkaufsunterlagen fehlt, kann für den Nutzer zu bösen Überraschungen führen. Denn im Gegensatz zum übrigen Sortiment einer Spielwarenabteilung, ist das Schadenpotenzial privat betriebener Flugmodelle immens. Es sind Abstürze auf Personen, Fahrzeuge oder Gebäude denkbar, sowie auch eine Kollision mit einer Hochspannungsleitung. Vor diesem Hintergrund erscheinen hohe Sach- und Personenschäden als ein realistisches Szenario. Es kommen mögliche Klagen Dritter wegen der Beeinträchtigung des Eigentums oder der Privatsphäre hinzu. Dies sollten private Nutzer, die eine Drohne für Film- oder Fotoaufnahmen aus der Vogelperspektive am Himmel kreisen lassen, mit bedenken.

Die private Haftpflichtversicherung deckt dies in der Regel nicht ab
Eine Haftpflichtversicherung ist also Pflicht. Viele gehen jedoch davon aus, dass dies über die private Haftpflichtversicherung abdeckt ist. In der Regel ist dies nicht der Fall. Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ein zusätzlicher Leistungsbaustein eingeschlossen werden. Hierbei muss man jedoch prüfen, welchen Versicherungsschutz man benötigt. Der Haftpflichtschutz kann mit einer Zusatzversicherung und auch über eine Leistungserweiterung innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für Fluggeräte mit mehr als fünf Kilo Gewicht müssen Nutzer in jedem Fall eine spezielle Haftpflichtdeckung für Luftfahrzeuge abschließen. Benötigt man auch eine Kaskoversicherung für das Fluggerät, bleibt nur noch die Zusatzversicherung, in der dieser Versicherungsschutz versichert werden kann.

Versicherungs­verträge für 40 bis 150 Euro
Mit der Mitgliedschaft in einem Modell­flieger­verein, ist der Versicherungs­schutz für die Drohnen-Fliegerei meistens gleich dabei. Dazu sollte man sich entsprechend in der Vereinssatzung informieren. Der Versicherungsschutz kann aber auch direkt bei einem Versicherer abgeschlossen werden. Die Beiträge liegen bei 40 Euro bis 150 Euro pro Jahr für den Haft­pflicht­schutz.

Modellfliegerverbände:

Wird nur der Haftpflichtschutz benötigt, so sollte man sich jedoch als erstes bei der eigenen privaten Haftpflichtversicherung über eine Leistungserweiterung informieren oder zu einem Anbieter wechseln, bei dem man einen Versicherungsschutz dafür einschließen kann. 

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Schneeschieben

Alle Jahre wieder beschert der Winter Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten, denn durch Schnee und Eis können Fußwege in Rutschbahnen verwandelt werden. Deshalb sind Hausbesitzer, bzw. wenn dies auf die Mieter übertragen wurde, verpflichtet, Gehwege vor und auf ihrem Grundstück verkehrssicher zu halten. Kommt es trotz Räumen und Streuen zum Schaden, schützt eine Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt für Grundstücksinhaber an allen Tagen der Woche. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist in Deutschland regional unterschiedlich festgelegt. Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte.

Rechtliche Betrachtung
Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Bei einer Übertragung der Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Deshalb muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein, aus der ein Mieter klar und unmissverständlich erkennen kann, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder an einem "Schwarzen Brett" reicht für den Vermieter nicht aus, seine Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Wenn der Mieter oder Eigentümer beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch ein entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz.

Die Übertragung der Streu- und Reinigungspflicht ist möglich
Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Der Grundstückseigentümer kann deshalb seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen oder durch Mietvertrag an den Mieter delegieren. Im Falle eines Schadens, der aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters entsteht, hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung. Wenn es ununterbrochen schneit, muss man selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Es gilt für diesen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, man abwarten darf, bis es zu schneien aufgehört hat.

Was ist, wenn es zum Schadenfall kommt?
Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Hier tritt dann bei privat genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Privathaftpflichtversicherung, bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Betriebshaftpflichtversicherung, sowie bei vermieteten Grundstücken oder Gebäuden und Eigentümergemeinschaften die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Die Leistungspflicht in den Versicherungsverträgen ist nicht bei jedem Versicherer gleich gestaltet, weshalb Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen entsprechend prüfen sollten.

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