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Sonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung

Die Wechselsaison bei der Autoversicherung ist für dieses Jahr erst einmal beendet. Bis zum 30. November 2022 hatten Autofahrer in vielen Fällen die Möglichkeit, ihren alten Versicherungsvertrag zu kündigen, um im neuen Jahr mit einem anderen Anbieter preisgünstiger zu fahren. Doch wer die Frist verpasst hat, bekommt in bestimmten Fällen noch eine zweite Chance und kann nicht nur seinen Geldbeutel schonen, sondern auch seinen Versicherungsschutz auf Aktualität überprüfen.

Einmonatige Wechselmöglichkeit beginnt erst mit Zugang der Beitragsrechnung

Die meisten Autoversicherer verschicken ihre Beitragsrechnung mittlerweile nur noch mit einer Datumsangabe beispielsweise "November 2022". Damit werden die Versicherten im Unklaren gelassen, bis wann der Vertrag zu kündigen ist. Viele Beitragsrechnungen treffen erst Mitte oder Ende November bei den Versicherten ein. Hier ist es nun sinnvoll sich den Briefkuvert aufzuheben, auf dem der Poststempel ersichtlich ist. Denn wenn die Beitragsrechnung erst am 22. November eintrifft, kann der Vertrag bis zum 22. Dezember gekündigt werden. Hierzu benötigt man noch nicht einmal die Sonderkündigungsoption.

Auch bei einer Beitragserhöhung aufgrund einer neuen Typklasse oder Regionalklasse besteht die einmonatige Wechselchance

Gute Aussichten für einen späteren Wechsel gibt es, wenn die Autoversicherung teurer wird. In diesem Fall gilt zusätzlich zur regulären Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherte hat in den meisten Fällen eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, um sein Sonderkündigungsrecht zum Kfz-Versicherungsvertrag wahrzunehmen. Versicherer, die den Beitrag anheben, müssen für das neue Versicherungsjahr zum 1. Januar die Rechnungen bis spätestens Ende November versendet haben und in ihrem Schreiben auch auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Als erstes ist hier die Beitragserhöhung aufgrund einer neuen Typklasse zu nennen. Jedes Jahr im Herbst gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine Empfehlung zur Einstufung der Typklassen aufgrund der Unfallhäufigkeit der jeweiligen Kfz-Typklassen. Die Versicherungen folgen meist diesem unverbindlichen Strukturierungsvorschlag. Führt die Neueinstufung der Typklasse zu einer Beitragserhöhung, so hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Einstufung der Typklasse kann man direkt aus der Beitragsrechnung entnehmen.

Die Wohnorte der Versicherungsnehmer sind in Regionalklassen aufgeteilt, die sich an der Unfallhäufigkeit, dem Fahrverhalten, den Straßenverhältnissen des Zulassungsorts etc. der letzten 5 Jahre orientieren. Ähnliche Zulassungsorte werden in Regionalklassen zusammengefasst. Auch diese werden einmal jährlich vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geprüft, aktualisiert und gegebenenfalls neu eingeteilt. Ändert sich die Regionalklasse aufgrund einer Neustrukturierung seitens der Versicherung, so besteht die Möglichkeit einer Sonderkündigung der Kfz-Versicherung, soweit die Neueinstufung der Regionalklasse zu einer Beitragserhöhung geführt hat.

Anspruch auf Sonderkündigung bei geringerem Versicherungsschutz

Manchmal werden Kfz-Versicherungen nicht teurer, indem ein höherer Betrag unter dem Strich steht. Sondern die Beitragserhöhung besteht darin, dass der Versicherte zwar künftig den gleichen Preis zahlen muss wie bisher, dafür jedoch aufgrund einer entsprechenden Anpassungsklausel weniger Versicherungsschutz und Serviceleistungen erhält. Auch dies ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz ein Sonderkündigungsgrund. Ob es um den Leihwagen im Schadenfall oder auch nur um die Deckung von Schäden durch Tierbiss geht, sollte man im Zweifelsfall den Deckungsumfang seines Kfz-Versicherungsangebots genau unter die Lupe nehmen. Auch hier bleibt dem Versicherten ein Monat nach der Mitteilung Zeit, außerordentlich zu kündigen und einen leistungsstärkeren und passenderen Vertrag zu finden.

Wird ein Schadenfall reguliert so greift auch hier das einmonatige Sonderkündigungsrecht

Kommt es zu einem Schadenfall, z.B. durch einen Unfall, so haben beide Vertragspartner (also sowohl Versicherung als auch Versicherungsnehmer) ein Sonderkündigungsrecht. Im Fall eines Schadeneintritts ist der Kunde nach Abschluss der Schadenregulierung innerhalb eines Monats zu einer Sonderkündigung der Kfz-Versicherung berechtigt. Auch wenn der Kunde mit der Schadenregulierung der Versicherung zufrieden ist, stellt die Sonderkündigung eine Möglichkeit zum Wechsel der Autoversicherung dar.

Auch ein Fahrzeugwechsel bieten die Möglichkeit eine neue Kfz-Versicherung auszuwählen

Ein eindeutiges Sonderkündigungsrecht haben Versicherte bei einem Fahrzeugwechsel - also beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens verbunden mit dem vorausgehenden Verkauf des alten Fahrzeugs. Hierbei muss man nicht mit dem neuen Auto bei der alten Kfz-Versicherung bleiben. Im Fall eines Autowechsels kann somit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Autoversicherung gewechselt werden.

Besteht die Gefahr, dass man durch den späteren Wechsel ohne Versicherungsschutz dasteht?

Auch wenn am ersten Januar noch kein neuer Vertrag des künftigen Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie keine Nachteile fürchten. Der neue Kfz-Versicherer verschickt nach Antragseingang vorab eine Bestätigung, dass der Vertrag eingegangen ist und angenommen wurde. Es besteht dann auch der volle Versicherungsschutz. Weiterhin sorgt der neue Kfz-Versicherer dafür, dass die zuständige Zulassungsstelle eine gültige eVB bekommt, mit der der Nachweis für die Haftpflichtversicherungspflicht bestätigt wird.

Jetzt hier die Kfz-Versicherung vergleichen

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Preiserhöhung

Knappes Baumaterial, Handwerkermangel und steigende Lohnkosten machen auch vor der jährlichen standardmäßigen Baupreis-Index-Anpassung (gleitender Neuwert) in der Wohngebäudeversicherung nicht halt. Der Anpassungsfaktor dient in der gleitenden Neuwertversicherung von Wohngebäuden dazu, die in Preisen des Jahres 1914 berechneten Versicherungssummen an das aktuelle Baupreisniveau anzupassen. Die Material-, Beschaffungs- und Lohnkosten im Baugewerbe bestimmen hauptsächlich den Index und sind wie seit 50 Jahren nicht mehr so stark gestiegen wie derzeit. Dazu kommen noch verschiedene andere Faktoren, die aktuell die Märkte beeinflussen und dafür sorgen, dass die Kosten beim Bauen steigen.

Materialengpässe haben sich verschärft, so wie auch der Fachkräftemangel im Handwerk

Diese Umstände haben auch Auswirkungen auf die Wohngebäudeversicherung. Denn die standardmäßigen Wohngebäudebedingungen sehen eine jährliche Anpassungsmöglichkeit der Beiträge auf Basis der Daten des statistischen Bundesamtes vor (Baukostenindex und Tariflohnindex). Die neu ermittelten Werte des statistischen Bundesamtes ergeben für die Hauptfälligkeiten 2023 eine Anpassung von 14,73 Prozent (sog. Indexanpassung). Diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) veröffentlichte Anpassungshöhe gilt grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Wohngebäudeversicherer. Die Umsetzung dieser Anpassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Jahresbeitragsrechnung (Hauptfälligkeit des Vertrages). Aus der Indexanpassung ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.

Wissenswertes zum Widerspruchsrecht:

  • Als Versicherungsnehmer hat man ein Widerspruchsrecht gegen die Indexanpassung. Ein solcher Widerspruch führt zwar zum Wegfall der Indexanpassung, hat aber für den Vertragsinhaber schwerwiegende Folgen auf den Umfang des Versicherungsschutzes und ist daher nicht empfohlen.
  • Bei Widerspruch wird ein Vertrag mit bisher gleitender Neuwertversicherung auf eine Versicherung mit festem Neuwert umgestellt. Damit entfallen auch die Vorteile des Unterversicherungsverzichts. Als Vertragsinhaber ist man dann für eine ausreichende Versicherungssumme in Euro verantwortlich.
  • Bei einem Vertrag im sog. Wohnflächenmodell wird durch einen Widerspruch eine Unterversicherung in Höhe von 14,73 Prozent für das nächste Versicherungsjahr und ggf. Folgejahre vereinbart. D. h. jede Entschädigung im Schadenfall (auch Teilschaden) wird automatisch um 14,73 Prozent gekürzt.

Die Wohngebäudeversicherung wird durch die Indexanpassung teurer

Doch warum steigen die Kosten eigentlich an? Der Anpassungsfaktor ist ein Teil der Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Er wird jährlich angepasst. Die Grundlage dieser Angleichung sind der Baupreisindex und der Tariflohnindex für das Baugewerbe des Statistischen Bundesamtes. Steigen dort die Kosten an, wirkt sich dies auch auf die Versicherungsbeiträge aus. Inflation, höhere Preise für Energie und Baustoffe sowie die Lohnentwicklung im Baugewerbe tragen so dazu bei, dass auch die Versicherungsnehmer tiefer in die Tasche greifen müssen. Die Wohngebäudeversicherer sind bei Tarifen mit gleitendem Neuwert dazu verpflichtet, die Beiträge jedes Jahr an die Indexveränderungen anzupassen. Dass diese Entwicklungen die Hausbesitzer stark treffen, ist dem auch dem GDV durchaus bewusst. Dennoch legt der Verband den Versicherten nahe, nicht am falschen Ende zu sparen. Den die Kostenanpassungen sind notwendig, damit ein Haus auch künftig noch ausreichend versichert ist und existenzielle Risiken abgewendet werden können.

Bisher nie dagewesene Naturkatastrophen sorgen ebenfalls für höhere Kosten bei den Versicherern

Die Stürme, Unwetter und Überschwemmungen in den letzten zwei Jahren haben nie dagewesene Schäden in Deutschland angerichtet und Fachleute beobachten ihr Auftreten immer häufiger. Gleichzeitig sind die Preise in allen Lebensbereichen gestiegen – insbesondere im Baugewerbe und im Handwerk. Ein Haus, das im Jahr 2012 noch für 350.000 EUR gekauft wurde, kostet heute über 600.000 EUR. Diese Entwicklung hat auch Auswirkungen auf Schadenzahlungen und damit auch auf die Versicherer. Das heißt, jeder einzelne Schadenfall hat sich massiv verteuert und kann von der Versichertengemeinschaft nur durch eine nachhaltige Beitragsanpassung getragen werden. Die Anpassung orientiert sich an der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berechneten Baupreisindexanpassung in Höhe von 14,73 Prozent. Dies ist 2 - 3 mal so hoch wie in den vergangenen Jahren und wird von allen Versicherern umgesetzt.

Bei einer Beitragserhöhung sollte nicht vorschnell der Vertrag gekündigt werden

Wenn man über eine Beitragserhöhung zu seiner Wohngebäudeversicherung in Kenntnis gesetzt wurde, sollte man in keinem Fall vorschnell kündigen. Bleiben Sie gelassen und sehen Sie sich nach einem anderen Anbieter um. Sinnvoll ist es auch, sich mit einer Fachfrau oder Fachmann in Verbindung zusetzen, um die teilweise sehr komplexen Leistungsbedingungen verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen. Auch sollte berücksichtigt werden, dass alle Anbieter früher oder später ihre Beiträge anpassen werden. Ein Versicherer der heute noch günstig ist, kann in einem Jahr zu den teuren Versicherern gehören. Das hin und her springen von einem Versicherer zum anderen, ist bei Wohngebäudeversicherungen auch nicht unbedingt zu empfehlen, da es sich bei eintretenden Schäden meistens auch gleich um größere Entschädigungszahlungen handelt. Dazu das folgende Beispiel:

  • Vertrag besteht beim Versicherer 2 Jahre
  • Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung 400 EUR im Jahr
  • Ein Schaden im zweiten Jahr des Vertrages mit 4.000 EUR

Schadenquote = 4.000 EUR / 800 EUR * 100 = 500 Prozent

Als Versicherungsnehmer kann man bei einer Schadenquote von 500 Prozent davon ausgehen, zur nächsten Gelegenheit vom Versicherer eine Kündigung des Vertrages zu erhalten. Dies kann gleich nach der Schadenregulierung oder zur nächsten Beitragsfälligkeit sein. Besteht der Vertrag bereits länger, hat dies eine positive Wirkung auf die Schadenquote :

  • Vertrag besteht beim Versicherer 10 Jahre
  • Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung 400 EUR im Jahr
  • Ein Schaden im zehnten Jahr des Vertrages mit 4.000 EUR

Schadenquote = 4.000 EUR / 4.000 EUR * 100 = 100 Prozent

Daraus soll ersichtlich werden, dass man mit längerer Laufzeit des Vertrages, besser vor einer Kündigung durch den Versicherer geschützt ist. Dies ist insofern wichtig, dass man bei einem neuen Versicherer immer auch die Vorschäden angeben muss. Von daher sollte immer abgewogen werden, ob eine kurzfristige Beitragsersparnis nicht auch zu einem Bumerang werden kann. Nutzen sollte man deshalb auch immer die Möglichkeit, beim bestehenden Versicherer alternative Angebote einzuholen, beispielsweise durch die Nutzung von Selbstbehalten oder neuen Tarifvarianten.

Historische Entwicklung des Baupreisindex (Gleitender Neuwertfaktor)

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Kfz-Versicherung vergleichen

Bei der Kfz-Versicherung lassen sich manche Faktoren, wie Familienstand, Kinder, Automarke einfach nicht ändern. Dagegen kann bei anderen Dingen hingegen schon die Möglichkeit genutzt werden, den Beitrag zu reduzieren. Welche das sind, und was sie bringen, soll in diesem Beitrag ermittelt werden. Pünktlich zur Wechselsaison soll beleuchtet werden, an welchen Ecken sich Beiträge für die KFZ-Versicherung sparen lassen. Dafür wurden von dem Portal Finanztip mit dem Vergleichsrechner Nafi Angebote für zehn Musterkunden berechnet und verschiedene veränderte Merkmale untersucht. Nachfolgend sind die Erkenntnisse aus der Kfz-Versicherungsstudie im Überblick zusammengestellt.

Eine jährliche Zahlweise bringt einen nicht unwesentlichen Rabatt

Laut der Untersuchung kann es bis zu 9 Prozent Rabatt geben, wenn man seinen Beitrag einmal im Jahr zahlt. Voraussetzung ist, dass dieser natürlich dafür auch vorhanden ist. Zinsen verschenkt man durch die aktuelle Niedrigzinsphase hingegen dadurch im Gegensatz zu früher nicht mehr. Auch wer sich darüber hinaus an eine bestimmte Werkstatt für versicherungsrelevante Reparaturen bindet, kann 11 Prozent sparen. Eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkaskoversicherung bringt 20 Prozent, und 300 Euro Selbstbeteiligung sogar 28 Prozent.

Auch der Fahrerkreis und die jährliche Laufleistung machen einen Unterschied

Es kann festgehalten werden, dass grundsätzlich gilt: Je weniger Leute ein Auto fahren dürfen, desto niedriger der Beitrag. Allerdings treiben Ehe- und Lebenspartner den Beitrag laut der Untersuchung nicht nach oben. Wenn in des ein Fahranfänger hinzu kommt, kann sich der Beitrag fast verdoppeln. Das gleiche gilt für das immer mehr beliebtere "Begleitete Fahren" ab dem 17. Lebensjahr. Manche Versicherer verlangen gar keinen Zuschlag, wieder andere haben Beitragszuschläge und es gibt auch Versicherer, die das "Begleitete Fahren" gar nicht versichern. Genauso sollten Versicherte die Fahrleistung korrekt und nicht zu hoch angeben. Die Analyse ergab: 5.000 Kilometer mehr machen bis zu 15 Prozent höhere Beiträge aus. Deshalb kann es sinnvoll sein, zu Beginn eine niedrige Jahreskilometerleistung zu wählen und regelmäßig die verbrauchte Kilometerleistung zu überprüfen.

Bei erreichen der bisher festgelegten Kilometergrenze kann dann durch eine kurze Nachricht, mit Angabe des aktuellen Kilometerstandes, an den Versicherer, die nächst höhere Kilometergrenze aktiviert werden und zahlt dann erst ab diesem Zeitpunkt einen höheren Beitrag. Das gleiche gilt natürlich auch dann, wenn man zukünftig weniger Kilometer fährt, als ursprünglich im Vertrag vereinbart wurde. Mit einer kurzen Meldung an den Versicherer kann die nächste Beitragszahlung reduziert oder bei einer jährlichen Zahlung eine Gutschrift ausgelöst werden.

Ob man die Fahrstrecke auch rückwirkend herabsetzen darf, erfragte das Portal Finanztip bei 33 Versicherern. 29 antworteten darauf, die Ergebnisse zeigt die folgende Grafik.

Dies kann eine Möglichkeit sein, dass durch die Corona-Pandemie favorisierte Home-Office-Lösung viele nicht mehr auf die bisher üblichen Fahrkilometer zum Arbeitsplatz kommen und dadurch nicht mehr so hohe Jahreskilometerleistungen mit ihren Fahrzeug haben. So kann dies auch eine Möglichkeit sein, den Beitrag zur Autoversicherung zu senken.

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Schrottauto

Bei der GAP-Deckung handelt es sich um eine ergänzende Versicherung, die speziell für Leasingfahrzeuge abgeschlossen werden kann. Sie ersetzt bei Diebstahl oder Totalschaden die Differenz (gap = englisch für Lücke) zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und dem Ablösewert gemäß dem Leasingvertrag. Hintergrund: Die Vollkaskoversicherung greift im Schadensfall maximal bis zur Höhe des Zeitwertes. Übersteigt die Ablösesumme für das Leasingfahrzeug den Zeitwert, muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche begleichen, sofern er keine GAP-Deckung abgeschlossen hat. Da der Zeitwert in der Regel niedriger als die Ablösesumme ist, bedeutet dies, dass der Versicherte unter Umständen mehrere tausend Euro verliert.

Hat der Versicherungsnehmer in seinem Kfz-Versicherungsvertrag eine Neuwertentschädigung vereinbart, ist eine GAP-Deckung nicht vonnöten. Allerdings greift die Neuwertentschädigung in der Regel nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erstzulassung des Fahrzeugs. Danach ist es sinnvoll, den Versicherungsschutz um die GAP-Deckung zu ergänzen.

Wann ist ein GAP-Versicherungsschutz für ein Fahrzeug sinnvoll

Bei einem Leasingfahrzeug lohnt sich eine GAP-Deckung vor allem für Fahr­zeuge der gehobenen Mittel­klasse oder Ober­klasse. Dagegen sollte bei einem Klein­wagen das Kosten-Nutzen-Verhältnis kalkuliert werden und eine entsprechende Entscheidung getroffen werden. Grundsätzlich kann als Entscheidungshilfe empfohlen werden, je höher die mit der Leasing­firma im Vertrag vereinbarte "Ablöse­summe" für das Leasing­fahrzeug, umso wichtiger ist die Differenz­deckung.

Wozu wird ein GAP-Versicherungsschutz benötigt

Eine GAP-Deckung wird benötigt, um bei einem Totalschaden oder Dieb­stahl des Leasing­fahrzeugs den möglichen Differenz­betrag zwi­schen Wiederbeschaffungswert und vertraglich fest­ge­leg­tem Leasing­wert erstattet zu bekommen. Damit erweitert man den Voll­kasko­schutz Ihres Leasing-Fahrzeugs. Die GAP-Ver­si­che­rung greift auch, wenn das Fahrzeug von Dritten so stark be­schädigt wurde, dass ein Total­schaden vor­liegt und es sich wirt­schaft­lich nicht mehr rechnet, dass beschädigte Fahrzeug zu reparieren.

Der Nutzen einer GAP-Versicherung an einem Leasing-Beispiel

Als Beispiel soll ein Leasing­vertrag für einen neuen VW Golf dienen, der laut Listenpreis 20.000 Euro kostet. Nach einer Nutzungs­dauer von zwei Jahren soll das Fahrzeug voraussichtlich behalten werden. Deshalb wird eine einmalige Anzahlung (= Leasing­voraus­zahlung) in Höhe von 5.000 Euro vereinbart und eine monatliche Leasing­rate von 350 Euro sowie einen Ablöse­wert (= Rest­wert­betrag) in Höhe von 8.000 Euro. Dies entspricht dann einen zu leistenden Leasing­betrag in Höhe von 21.400 Euro. Nach zwölf Monaten wird ein schwerer Autounfall verur­sacht, bei dem der Golf erheblich beschädigt wird. Der Kfz-Gutachter stellt fest: Total­schaden und eine Reparatur lohnt sich nicht. Um das beschädigte Fahr­zeug adäquat zu ersetzen, ermittelt der Gutachter den Wieder­beschaffungs­wert. Dieser gibt an, wie viel Geld man nach einem Unfall für das beschädigte und nicht mehr fahrtüchtige Auto bekommt. Der Wieder­beschaffungs­wert beträgt 10.000 Euro, den man von der Kfz-Voll­kaskoversicherung erstattet bekommt. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings die noch ausstehenden Leasing­raten, welchen der Leasingfirma für die restliche Leasing­zeit von zwölf Monaten noch geschuldet werden. Dies sind in dem zugrunde gelegten Berechnungs­beispiel 4.200 Euro (12 x 350 Euro). Auch die ur­sprüng­lich im Leasing­vertrag ver­ein­barte Ablöse­summe von 8.000 Euro muss man selbst begleichen. Das ergibt zu­sammen­gerechnet einen Leasing­rest­wert von 12.200 Euro. Abzüglich der Erstattung von 10.000 Euro durch die Versicherung bleibt ein Differenz­betrag von 2.200 Euro. Diesen Rest­betrag müsste man dann selbst zahlen. Genau hier greift die GAP-Deckung: Sie erstattet die Differenz zwischen Wieder­beschaffungs­wert (10.000 Euro) und Rest­leasing­wert (12.200 Euro).

Wie wird die GAP-Deckung berechnet

Wie man aus dem obigem Leasingbeispiel die Höhe der GAP-Deckung berechnet, ist nachfolgend übersichtlich zusammengefasst:

Anzahlung bei Vertragsabschluss   5.000 Euro
24 x Leasingrate à 350 Euro   + 8.400 Euro
Restwert bei Übernahme   + 8.000 Euro
Leasingwert bei Vertragsabschluss    21.400 Euro
Ausstehende Zahlungen bei Totalverlust:    
12 x restliche Leasingrate     4.200 Euro
Restwert bei Übernahme   + 8.000 Euro
Noch zu leistender Leasingrestwert    12.200 Euro
Berechnung des Differenzbetrags:    
Noch zu leistender Leasingrestwert   12.200 Euro
Erstatteter Wiederbeschaffungswert   - 10.000 Euro
Offener Differenzbetrag     2.200 Euro


Was kostet eine GAP-Versicherung

Eine GAP-Versicherung kostet meist nichts extra. In der Regel ist die soge­nann­te Differenz­deckung fester Bestand­teil des Leasing- oder Kreditvertrags und wird kostenlos angeboten. Wird die GAP-Deckung bei einem Leasing-Fahrzeug nach­träg­lich oder zusätzlich zur Vollkasko-Versicherung eingeschlossen, hängt die Beitragshöhe von den Vertrags­bedingungen der jeweiligen Ver­si­che­rungs­gesell­schaft ab. Je nach Art der Versicherung kann man als Versicherungs­nehmer zudem zwischen vollständiger Abdeckung aller Kosten oder einem Selbstbehalt in Höhe von beispielsweise 150 Euro (Teilkasko) oder 300 Euro (Vollkasko) wählen.

Wann greift die GAP-Deckung?

Eine GAP-Versicherung bei einem Leasing-Fahrzeug greift immer dann, wenn man den laufenden Ver­trag vorzeitig ablösen möchte. Kann ein geleastes Fahrzeug nicht mehr genutzt werden, bzw. muss es stillgelegt werden, ist eine Rückgabe an den Leasing­nehmer unmöglich. Am häufigsten kommt es zu solch einem Szenario bei folgenden Schadens­fällen

  • Totalschaden:
    Ist das Fahrzeug nach einem Unfall so stark beschä­digt, dass die veran­schlagten Kosten für eine Reparatur höher sind als der Wieder­beschaffungs­wert, handelt es sich um einen Totalschaden – beispielsweise wenn die Reparatur­kosten einen vom Gutachter fest­gestellten Wieder­beschaffungs­wert von 10.000 Euro übersteigen.
  • Totaler Wertverlust durch Diebstahl:
    Auch bei einem Autodiebstahl kommt die GAP-Deckung für entstehende Folge­kosten auf. Das heißt: Die Auto­versicherung erstattet in diesem Fall des totalen Wertverlusts den Wieder­beschaffungs­wert, die GAP-Deckung übernimmt eine ggf. bestehende Differenz zum Netto-Leasing-Ablösewert.

GAP-Deckung versus Neupreis­ent­schä­di­gung: Wann bekomme ich was

Bei einer Kfz-Versicherung mit Neupreis­entschädigung erstattet der Versicherer für einen fest­gelegten Zeitraum den kompletten Kaufpreis für die erneute Anschaffung des gleichen Fahrzeug­modells. Allerdings abzüglich des Restwerts, der im Falle eines Total­schadens noch existiert. Und abzüglich einer eventuell fälligen Vollkasko- oder Teilkasko-Selbst­beteiligung. Kauft oder least man als Fahrzeughalter ein neues Auto, kann es sich also lohnen, über eine Voll­kasko mit Neuwertent­schä­di­gung nachzudenken, um sich ein größeres Finanzierungs­polster für die Anschaffung eines Neuwagens zu sichern.

Für Neu­wert­ent­schädigung gibt es eine begrenzte Laufzeit

Da Leasing­verträge in der Regel auf mehrere Jahre angelegt sind, bieten Ihnen Kfz-Versicherungen mit Neuwert­einschätzung lediglich einen zusätz­lichen Risiko­schutz für die ersten zwölf bis 24 Monate. Bereits geleistete Leasingraten werden auch hier nicht zurück­er­stattet.

Die GAP-Deckung ist eine Ergänzung zur Neu­preis­ent­schädigung

Die GAP-Versicherung springt ein, wenn die Neu­wert­entschädigung nicht mehr greift. Zum Beispiel, weil das Auto zu alt ist, um den Ursprungs­wert erstattet zu bekommen. Oder wenn die vereinbarte Leasing­summe den Neupreis übersteigt. Insofern ist die GAP-Versicherung bei Leasing eine sinnvolle Ergänzung zur Neu­preis­entschädigung.

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Zinsen

Auch Albert Einstein hat es bereits gewusst: Beim Zinseszins handelt es sich um das achte Weltwunder, denn seine Effekte können gewaltig sein. Wer Vermögen aufbauen möchte, der sollte sich dessen bewusst sein. Wie in vielen Lebenslagen gilt auch beim Sparen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Wer langfristig Vermögen aufbauen möchte, kommt am regelmäßigen Sparen nicht vorbei. Wie wichtig es ist, schon frühzeitig damit anzufangen, zeigt der sogenannte Zinseszinseffekt. Der Grundgedanke dabei ist einfach. Je früher ein Anleger mit Sparen beginnt, desto mehr holt er später raus, beispielsweise im wohlverdienten Ruhestand.

Je länger die Spardauer desto stärker die Zinseszinseffekte

Die Effekte lassen sich anhand der gegebenen Renditen an den Kapitalmärkten in den vergangenen Jahren verdeutlichen. Wer seit Mitte 1992 monatlich beispielsweise 300,00 Euro in deutsche oder internationale Aktienfonds spart, hat bis heute, also 30 Jahre später, rund 100.000,00 Euro eingezahlt. Sein Vermögen beläuft sich gerundet allerdings auf mindestenz stattliche 300.000,00 Euro.

Wer hingegen erst 2007, also nach der Hälfte der Zeit, mit regelmäßigem Sparen angefangen hat, hat das Nachsehen: Er hat zwar die Hälfte in seinen Sparplan eingezahlt, doch sein angespartes Vermögen beträgt jedoch nicht die Hälfte, sondern gerade einmal etwas mehr als ein Viertel: ca. 80.00,00 Euro. Das liegt nicht nur an der Marktentwicklung, sondern auch am Zinseszinseffekt, der in der zweiten Variante nicht so stark ausgeprägt ist.

Der Zugewinn gegen Ende des Sparplans verdeutlicht den Zinseszinseffekt: Trotz der derzeitigen Marktturbulenzen ist bei der ersten Variante bis 2021 der Zugewinn größer als iin der zweiten Variante.

Wer zu spät beginnt, muss überproportional viel einzahlen

Für das langfristige Sparen, beispielsweise für das Alter, ist der Zinseszinseffekt von zentraler Bedeutung. Wer zu spät beginnt, muss überproportional viel aufwenden, um auf den gleichen Endbetrag zu kommen. Der Grund: Er muss nicht nur die verpassten Sparraten aufholen, sondern auch die bis dahin angesammelten Erträge inklusive Zinseszinsen.

Fazit

Durch den Zinseszinseffekt kann der langfristige Sparer deutlich mehr Vermögen aufbauen. Wichtig ist dabei, so früh wie möglich mit dem Sparen zu beginnen. Denn je länger die Sparphase, desto größer die Effekte. Fonds eignen sich besonders gut für Sparpläne, da sie es Sparern erlauben, auch mit kleinen Beträgen die Chancen internationaler Märkte auszunutzen.

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Grundbuch

Für Darlehen sind die Zinsen historisch gesehen weiterhin immer noch günstig. Dies können sich Immobilienbesitzer zu nutze machen, wenn sie das Darlehen für ihr Haus oder ihre Wohnung schon Vollständig getilgt haben. Der Bundesverband deutscher Banken in Berlin weist darauf hin, dass noch bestehende Grundschulden kostengünstig weiter verwendet werden können.

Die Sicherheit des Grundpfandrechts nutzen

Der Trick: Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld nutzen. Bei der Finanzierung von Immobilien wird im Grundbuch als Sicherheit für den Darlehensgeber ein Grundpfandrecht eingetragen. Die sogenannte Grundschuld bleibt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe bestehen. Ist das Darlehen zurückgezahlt, kann die Grundschuld gelöscht oder als Sicherheit für ein neues Darlehen genutzt werden.

Freie Verwendung für das aufgenommene Geld

Wofür das neu aufgenommene Geld verwendet wird, spielt dabei keine Rolle. Denn dessen Verwendung ist nicht an das Eigenheim gebunden. Das Darlehen kann also von dem Eigentümer beispielsweise sowohl für An- und Umbauten am Eigenheim oder Renovierungen oder auch für eine neue Einrichtung oder eine vollkommen andere Nutzung ausgeben.

Freie Auswahl des Geldgebers

Das Darlehen muss keinesfalls bei der Bank oder der Sparkasse aufgenommen werden, die im Grundbuch eingetragen ist. Eine eingetragene Grundschuld lässt sich einfach abtreten. Es kann so auch ein Darlehen mit einem freien Grundschuldanteil ggf. kostengünstiger bei einem anderen Kreditinstitut komfortabel vorgenommen werden. Der frei gewordene Grundschuldanteil sollte jedoch mindestens 25.000 bis 50.000 Euro betragen. Im Regelfall ist noch nicht mal ein erneuter Notartermin erforderlich. Mit dem Abschluss des Darlehens bei der neuen Bank wird diese ermächtigt, eine so genannte Grundschuldabtretung zu veranlassen. So werden bestehende Grundschulden von Bank zu Bank abgetreten und es fallen nur Notargebühren für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Bankenvertreter an.

Die Löschung einer Grundschuld verursacht hingegen Notarkosten (Unterschriftsbeglaubigung, Löschungsbewilligung, Grundschuldbestellung) und Grundbuchkosten (Löschung der Grundschuld).

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